DRK Standard 1 - Konzeption
In allen Gliederungen (Landesverband, Bezirksverband, Kreisverband, Ortsverein, Schwesternschaften) des DRK, in den Einrichtungen und in den Diensten, die mit Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen arbeiten, soll eine Konzeption zur Prävention von und Intervention bei sexualisierter Gewalt durch hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ehrenamtlich Aktive vorliegen.
DRK Empfehlung zur Erarbeitung einer Konzeption bei sexualisierter Gewalt
DRK Standard 2 - Kenntnisse und Wissenserwerb
Alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitende, alle ehrenamtlich Aktive sowie alle in verantwortlicher Funktion, die mit Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen arbeiten, wissen, was sie tun müssen, um jederzeit eine wirkungsvolle Intervention bzw. langfristig eine wirkungsvolle Prävention einzuleiten. Das Wissen darum ist zu Beginn der Beschäftigung bzw. Tätigkeit nahe zubringen und in regelmäßigen Fortbildungen aktuell zu halten.
DRK Standard 3 - Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung
Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung
Jeder und jede hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeitende, jede und jeder ehrenamtlich Aktive sowie jedes Mitglied in verantwortlicher Funktion, der/die jeweils Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen hat beziehungsweise haben wird, unterschreibt eine Selbstverpflichtung zur Einhaltung des Verhaltenskodexes zum Schutz vor und Intervention bei sexualisierter Gewalt. Die individuellen Selbstverpflichtungserklärungen und Verhaltenskodexe orientieren sich an den Mustervorlagen des DRK-Bundesverbandes.
Auflistung der Straftatbestände Stand: April 2023
DRK Standard 4 - Erweitertes Führungszeugnis
Alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitende, die im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, legen zu Beginn ihrer Tätigkeit und mindestens alle 5 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vor. Die Regelungen für ehrenamtliche Mitglieder sind in einer gesonderten Form bundeseinheitlich zu regeln.
Ehrenamtliche Mitarbeitende der Rotkreuz-Gemeinschaften Bereitschaften, Bergwacht, Wasserwacht und Wohlfahrts- und Sozialarbeit legen zu Beginn ihrer Tätigkeit und mindestens alle 5 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vor, sofern sie regelmäßig Kinder und Jugendliche betreuen, beaufsichtigen, pädagogisch bilden und ausbilden oder eine klare Funktion und Aufgabe haben, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Auf örtlicher Ebene erfolgt eine Prüfung gemäß den Kriterien des Deutschen Vereins, ob aufgrund der Art, der Intensität und der Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich ist.
In Wahrnehmung von ehrenamtlichen Tätigkeiten bei Trägern der freien Jugendhilfe (Jugendrotkreuz) erfolgt gemäß Bundeskinderschutzgesetz (unter Verweis auf §72a Abs. 4 SGB VIII) die Regelung (vor Ort) zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse durch Vereinbarungen mit den öffentlichen Jugendhilfeträgern. Dabei sollten bei den entsprechenden Verhandlungen und Gesprächen die Empfehlungen des Deutschen Vereins sowie die Arbeitshilfe des Deutschen Bundesjugendrings als Argumentationshilfen genutzt und in die Jugendhilfeausschüsse eingebracht werden.
DRK Standard 5 - Beteiligung
DRK Standard 6 - Beschwerdemanagement und Vertrauenspersonen
Jede Gliederung des DRK benennt eine angemessene Anzahl an Vertrauenspersonen für ihre Adressatinnen und Adressaten sowie deren Angehörige, mindestens jedoch eine Frau und einen Mann je Mitgliedsverband sowie eine qualifizierte Institution außerhalb des Verbands als externe Beratung und kommuniziert diese Personen und den Zugangsweg zu ihnen in geeigneter Weise.
DRK Handlungsempfehlung für den hauptamtlichen Arbeitsbereich zu Standard 6
Beispiel DRK Landesverband Nordrhein - Anforderungsprofil Vertrauensperson
DRK Standard 7 - Verbandsinterne Strukturen und Ansprechperson
Jeder Landesverband bzw. der Verband der Schwesternschaften und der Bundesverband benennt eine hauptamtliche Person als Ansprechperson, die auf dem Gebiet der Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt über nachweisliche Kenntnisse verfügt. Diese Person implementiert in den eigenen Gliederungen ein Netzwerk von Vertrauenspersonen im haupt- und ehrenamtlichen Bereich und steht als Ansprechperson bei allen Belangen rund um das Thema zu Verfügung.
Ansprechperson auf Bundesebene ist Christiane Kohne, Referentin Jugend.
DRK Standard 8 - Verfahrensweise bei Vorfällen
Alle Gliederungen, Einrichtungen und Dienste, die mit Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen arbeiten, haben eine verbindliche Verfahrensweise festgelegt, wie sie eine Beschwerde, eine Vermutung oder einen begründeten Verdacht auf sexualisierte Gewalt abklären und darauf oder auf einen Übergriff fachlich angemessen reagieren.
DRK Handlungsempfehlung für den hauptamtlichen Arbeitsbereich zu Standard 8