Kinderrechte

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen wird umgangssprachlich als Kinderrechtskonvention (UN-KRK) bezeichnet und ist das wichtigste Menschenrechtsinstrument für Kinder. Die UN-KRK gehört zu den international anerkanntesten Menschenrechtsverträgen der UN. Durch die Ratifizierung 1992 in Deutschland hat die UN-KRK den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und verpflichtet die Bundesrepublik, die Rechte von Kindern zu achten, zu schützen und zu fördern. So muss das Kindeswohl bei allen staatlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, als "vorrangiger Gesichtspunkt" berücksichtigt werden.

Die UN-KRK umfasst insgesamt 54 Artikel und gilt für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. In der UN-KRK sind Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte von Kindern festgeschrieben. Im Zentrum steht die Anerkennung von Kindern als eigenständige Träger von Menschenrechten. Dabei stehen die Rechte von Kindern im Alltag oft in Konflikt mit anderen Interessen. Doch die UN-KRK sagt klar: Das Kindeswohl hat Vorrang.

Unsere Arbeit im Verband

Uns ist es wichtig Kinder und Jugendlichen dazu zu befähigen, ihre Rechte zu verstehen, wahrzunehmen und selbstbestimmt zu handeln. Wir konzipieren verschiedene Fortbildungsangebote, Arbeitsmaterialien und Veranstaltungen, um das pädagogische Fachpersonal des DRKs zu schulen. Im Projekt Demokratie leben – von Anfang an hat das DRK ein Curriculum entwickelt, das unter anderem die partizipationsorientierte Haltung bei frühpädagogischen Fachkräften stärkt.

Unser Einsatz für Kinderrechte

Wir setzen uns in Gremien und Netzwerken, durch Stellungnahmen und Positionspapiere sowie durch politische Hintergrundgespräch intensiv für die Rechte von Kindern und Jugendlichen ein, wie beispielsweise die Verhinderung von Kinder- und Jugendarmut, die Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung und die Realisierung bestmöglicher Bildungs- und Beteiligungschancen.

  • DRK Beteiligung am Parallelbericht zum 5. und 6. Staatenbericht der Bundesregierung zur UN-KRK

    Mit Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) 1992 hat sich Deutschland verpflichtet regelmäßig einen Bericht über die Umsetzung der UN-KRK vorzulegen. Der nächste Staatenbericht der Bundesregierung (5. und 6. Staatenbericht) ist für April 2019 geplant.

    Als zivilgesellschaftlicher Akteur beteiligt sich auch das DRK am Ergänzenden Bericht (auch Parallel- oder Schattenbericht genannt) der National Coalition Deutschland. Der Bericht beinhaltet die Sicht der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der letzten Empfehlungen (Concluding observations von 2014) und zu neuen kinderrechtlichen Themen in Deutschland. Der Ergänzende Bericht wird voraussichtlich im November 2019 den Vereinten Nationen übergeben.

    Als DRK haben wir für Artikel 24 Gesundheitsvorsorge der UN KRK die Themenpatenschaft übernommen. Im Rahmen des Verfahrens haben das DRK und das Jugendrotkeuz (JRK) bereits die Möglichkeit genutzt, eine gemeinsame Stellungnahme zum 5. und 6. Staatenbericht abzugeben. Die Stellungnahme weist auf das Thema Gesundheitsförderung hin, auf das aus Sicht des DRK/JRK im Staatenberichtsverfahren besonders Bezug genommen werden sollte.

  • Neue Gutachten zur Umsetzung der UN-KRK in Deutschland und Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz

    Seit der Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) durch Deutschland im Jahre 1992 wird die Aufnahme spezifischer Kindergrundrechte ins Grundgesetz diskutiert. Zwei Gutachten der Verfassungsrechtlerin Prof. Dr. Friederike Wapler analysieren die gegenwärtige Umsetzungspraxis von Gesetzgeber und Rechtsprechung in allen Rechtsgebieten mit kinderrechtlichem Bezug.

    Bewertet werden zudem gegenwärtig bestehende Regelungsvorschläge zur Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz. Die Gutachten kommen zu dem Schluss, dass Kernprinzipien der VN-Kinderrechtskonvention in Deutschland nicht ausreichend umgesetzt werden. Dazu gehören das Kindeswohlprinzip nach Artikel 3 Absatz 1 und das Beteiligungsrecht nach Artikel 12. Daher sehen die Gutachten eine explizite Verankerung dieser Prinzipien im Grundgesetz als verfassungspolitisch sinnvoll an.

    Erhebliche Defizite bei der Umsetzung der VN-Kinderrechtskonvention

    Das Gutachten zur Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschlandwertet in allen Rechtsgebieten mit direktem oder indirektem kinderrechtlichen Bezug Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und juristische Fachliteratur systematisch aus auf Versäumnisse des Gesetzgebers sowie unterbliebene und fehlerhafte Anwendung bestehender Kernprinzipien der Kinderrechtskonvention (KRK) im Einzelfall insbesondere durch die Rechtsprechung. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass trotz positiver Entwicklungen in einigen Rechtsgebieten immer noch erhebliche Anwendungs- und Umsetzungsdefizite hinsichtlich des Kindeswohlprinzips nach Artikel 3 KRK und des Beteiligungsrechts des Kindes nach Artikel 12 KRK bestehen.

    Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz

    Das Gutachten zu Kinderrechten ins Grundgesetzsieht es daher als verfassungspolitisch sinnvoll an, das Kindeswohlprinzip und das Beteiligungsrecht explizit im Grundgesetz zu verankern. Prüfgegenstand war der Gesetzentwurf zur Einführung eines neuen Artikel 6 Absatz 5 GG, den das Bundesland Nordrhein-Westfalen am 22. März 2017 in den Bundesrat eingebracht hat. Das Gutachten sieht in der vorgeschlagenen Formulierung eine mit der Verfassung kompatible, adäquate Umsetzung der Kernprinzipien der VN-Kinderrechtskonvention.

    Geltung der VN-Kinderrechtskonvention in Deutschland

    Spätestens seit der Rücknahme des zunächst erklärten Vorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention im Jahre 2010 besteht kein Zweifel mehr an der vollumfänglichen Geltung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Sie hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und liegt damit zwar unterhalb des Grundgesetzes, ist aber wegen des Gebots der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes zur Auslegung der Grundrechte heranzuziehen. Deutschland ist als Vertragsstaat nach Artikel 4 KRK verpflichtet, die Rechte der VN-Kinderrechtskonvention umzusetzen.

     

  • AGJ Positionspapier: Kind ist Kind! – Umsetzung der Kinderrechte für Kinder und Jugendliche nach ihrer Flucht!

    In dem vom Vorstand der AGJ am 25./26. Juni 2015 verabschiedeten Positionspapier "Kind ist Kind! – Umsetzung der Kinderrechte für Kinder und Jugendliche nach ihrer Flucht!" wird kritisiert, dass trotz der Rücknahme der Vorbehaltserklärung Deutschlands zur UN-Kinderrechtskonvention nicht ausreichend erkennbar ist, dass für alle hier lebenden jungen Menschen - unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus - das gleiche Recht gilt.

    Das Positionspapier macht daher auf zentrale Defizite im Umgang mit jungen Flüchtlingen aufmerksam und fordert ein, ihre Rechte auf angemessene Gesundheitsversorgung, Bildung, Information, soziale Sicherung, Schutz vor Gewalt, Teilhabe und Beteiligung umzusetzen. Ebenso wird eine konsequente Beteiligung der Kinder- und Jugendhilfe an Aufnahme- und Asylverfahren von Familien mit Kindern verlangt, damit diese ihre anwaltschaftliche Funktion für die Belange von allen Kindern und Jugendlichen angemessen wahrnehmen kann. Das DRK ist Mitglied der AGJ und hat an der Erarbeitung mitgewirkt.

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