Menschen mit Behinderungen haben einen Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§49 Abs. 1 SGB IX. Auf dieser Seite werden die verschiedenen Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Behindertenhilfe im DRK vorgestellt.
Junge Menschen mit Behinderungen müssen oft besondere Hürden überwinden, um nach der Schule einen Ausbildungsplatz zu finden. Berufsbildungswerke bilden Menschen mit Behinderungen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung einer besonderen Förderung bedürfen (§ 51 SGB IX) aus und unterstützen sie auf ihrem Weg ins Berufsleben. Sie bieten den Auszubildenden auch oft die Möglichkeit in Internaten oder Außenwohngruppen zu leben und unterstützen sie dabei auf ihrem Weg in ein eigenständiges Leben. Junge Menschen mit Behinderungen werden dort ganzheitlich auf eine selbständige Zukunft vorbereitet.
Inklusionsfirmen sind in der Regel gemeinnützige Unternehmen, die Menschen mit und ohne Behinderungen gleichberechtigt beschäftigen. Sie unterstützen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl durch Beschäftigung als auch begleitend in ihrer beruflichen Entwicklung.
Tagesförderstätten sind juristisch bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§76 SGB IX) verortet. Sie unterstützen Menschen mit Behinderungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung keinen Zugang zur WfbM erhalten, d.h. das „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“(§219 Abs. 2 SGB IX) nicht erreichen, durch tagesstrukturierende Maßnahmen. Eine möglichst autonome Lebensführung und die Teilhabe an Beschäftigung soll damit aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden.
Verena Werthmüller
DRK-Generalsekretariat
Team 42 Soziale Hilfen und Ehrenamt
V.Werthmueller(at)drk.de
Tel. 030 / 85 404-301