Tisch mit Post-its und Stiften, auf einem Post-it steht "Finanzierung".
Frieder Unselt/ DRK

Förderung von Digitalisierungsprojekten


Digitale Pflege-Dokumentationssysteme, Eltern-Apps in Kitas oder Weiterbildungsmaßnahmen erleichtern den Arbeitsalltag. Eine erste Hürde bei der Einführung solcher Vorhaben ist  jedoch häufig die Frage nach der Finanzierung – wie soll's gehen? Die Kompetenzzentren Digitalisierung präsentieren Ihnen daher hier aktuelle Fördermöglichkeiten für digitale Vorhaben.

Kurz den Aufbau der Seite erklärt: Im grauen Kasten finden Sie eine Einteilung der Fördermöglichkeiten in allgemeine und spezifische Kapitel, wobei einige Fördermittel in mehrere passen und daher auch doppelt auftauchen.

Sie möchten Ihre Projekte und die Finanzierung wirkungsvoll planen und umsetzen? Dann besuchen Sie unsere Schulungsangebote zur Wirkungsorientierung!


Informationen über Fördermittel und Fördermittelberatung

Förderberatung der Bundesregierung

Informationen und Beratung im DRK

Förderdatenbank der öffentlichen Hand


Allgemeine Fördermöglichkeiten zur Digitalisierung in der Wohlfahrt

Engagement in ländlichen Räumen

Civic Innovation Platform: Gemeinsam wird es KI!


Deutsche Postcode Lotterie fördert innovative Projekte

Digitale Teilhabe und Zukunftschancen für alle


Ruhrgebiet: Förderpott.Ruhr des Stiftungsnetzwerks Ruhr


Fördermöglichkeiten für Kinder und Jugendliche

Total Digital! vom Deutschen Bibliotheksverband


Verschiedene Corona-Nothilfe-Pakete


Fördermittel der Stiftung Deutsches Hilfswerk

Metropolregion Rhein-Neckar: Dietmar Hopp Stiftung


Hilfe für Kinder und Jugendliche in Not


Themenfonds Für Kinder und Jugendliche

Chancengleichheit durch Bildung


Deutsche Postcode Lotterie fördert innovative Projekte


Innovative Projekte für Kinder und Jugendliche


Fördermöglichkeiten für das digitale Ehrenamt

Digitales Ehrenamt im ländlichen Raum

Deutsche Postcode Lotterie fördert innovative Projekte


Fördermöglichkeiten in der Pflege, Medizin sowie für Seniorinnen und Senioren

NRW: Landesförderplan "Alter und Pflege"


Sachsen: eHEalthSax - Digitalisierung & Telemedizin

Deutsche Postcode Lotterie fördert innovative Projekte


Metropolregion Rhein-Neckar: Dietmar Hopp Stiftung

Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals



Fördermöglichkeit für Digitale Teilhabe

Menschen Zukunft geben

Digitale Teilhabe für alle

Beratung zur Digitalen Teilhabe

Digitale Barrierefreiheit und niedrigschwellige Zugänge


Beispielanleitungen zur Beantragung von Fördermitteln

  • Sofortprogramm Pflege fördert Investitionen in die Digitalisierung

    Das Sofortprogramm Pflege – Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

    Das Sofortprogramm soll spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte schaffen. Ein Teilaspekt ist die Entlastung der Pflege durch Investitionen in Digitalisierung. Das Gesetz ist seit dem 01.01.2019 in Kraft.

    Das Sofortprogramm Pflege fördert folgende Digitalisierungsmaßnahmen mit dem Hauptzweck "Entlastung". Sie sollten Fördermittel und dazugehörige Maßnahmen dementsprechend stets unter diesem Zweck betrachten und auch so begründen können.

    Die Richtlinien zur Förderung stellt der GKV-Spitzenverband hier bereit (PDF).

    Wer und was wird durch das PpSG gefördert?

    Dies ist eine Zusammenfassung der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes (PDF) zur Förderung der Digitalisierung.

    Wer kann gefördert werden?

    • Alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen

    Was wird gefördert?

    • Anschaffungen von digitaler und technischer Ausrüstung
    • Kosten der Inbetriebnahme (z.B. Erwerb von Lizenzen oder Einrichtung von W-LAN)
    • Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die insbesondere im Zusammenhang mit der Anschaffung steht
    • Leasingverträge (s. Hinweise)

    Die Richtlinienvereinbarung (PDF) nennt insbesondere folgende förderfähigen Maßnahmen zum Zweck der Entlastung:

    • Entbürokratisierung der Pflegedokumentation
    • Dienst- und Tourenplanung
    • internes Qualitätsmanagement
    • Erhebung von Qualitätsindikatoren
    • Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Videosprechstunden)
    • elektronische Abrechnung pflegerischer Leitungen nach § 105 SGB X

    Zeitraum: 01.01.2019 bis 31.12.2021

    Die Förderungen können sowohl rückwirkend für Ausgaben ab dem 01.01.2019 betragt werden, wenn Eigenmittel eingesetzt wurden, als auch auf Basis eines Kostenvoranschlags bis zum 31.12.2021 gestellt werden.

    Die Richtlinie sieht einerseits vor, dass der Zuschuss einmalig gewährt wird. Andererseits steht in der Richtlinie, dass eine Aufteilung der Fördersumme auf mehrere Teilprojekte möglich ist. Es ist nicht notwendig, die Anträge für die Teilprojekte zu sammeln und dann den Antrag zu stellen, sondern die Antragstellung kann mehrfach erfolgen, bis die (einmalige) Fördersumme von max. 12.000 Euro ausgeschöpft ist. Dies kann auch auf mehrere Jahre verteilt werden, solange die maximale Fördersumme nicht überschritten wird.

    Hinweis:

    Leasingverträge: Die Richtlinienvereinbarung des GKV-Spitzenverbandes erlaubt auch die Förderung von Leasingverträgen von digitaler/technischer Ausstattung gemäß der genannten Zwecke. Jener Vertrag kann nur gefördert werden, wenn es monatliche Leasingbeträge gibt und diese ausschließlich im Förderzeitraum (01.01.2019 bis 31.12.2021) anfallen. Konten für Betrieb (z.B. Zinsen, Wartung, Reparatur und Service) sind nicht förderfähig und werden von der Gesamtsumme abgezogen. Bitte lesen Sie die vollständigen Informationen im § 4 (4) der Richtlinienvereinbarung.

    Nicht gefördert werden

    • Schutzsoftware (z.B. Antiviren-Programme)
    • digitale Hilfsmittel, die nicht unmittelbar den Hauptzweck der Entlastung dient

    Welche Beträge werden von den Pflegeversicherungen gezahlt?

    Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen können einen Zuschuss für digitale Anwendungen erhalten.

    • Je Versorgungsvertrag können bis zu 40 % der Gesamtkosten übernommen werden.
    • Die volle Fördersumme von 12.000 € erhalten Sie, wenn die eingereichten Digitalisierungsmaßnahmen einen Umfang von 30.000 € (18.000 € Eigenanteil) vorweisen.
    • Die ergänzenden Eigenmittel können beispielsweise aus dem Pflegesatz oder aus der Förderung der Investitionskosten finanziert werden.
    • Der Zuschuss kann auf mehrere Maßnahmen verteilt werden.

    Hinweis:

    Die Fördermittel können sowohl rückwirkend (Stichtag 01.01.2019) als auch mit Kostenvoranschlag bis zum 31.12.2019 beantragt werden.

    Bei einem Kostenvoranschlag ist die Rechnung nachzureichen.

    Wie ist der Ablauf bei der Beantragung der Fördermittel?

    Wohin müssen Sie Ihre Anträge auf Fördermittel versenden?

    Der Antrag ist an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den Verband der Ersatzkassen e. V. in dem Bundesland zu richten, in dem die Pflegeeinrichtung zugelassen ist. (Erläuterung dazu hier)

    Der GKV-Spitzenverband hat sich mit den Pflegekassen darauf verständigt, dass sich diese in jedem Bundesland darüber individuell einigen, wie die Zuständigkeiten verteilt sind. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt, sich direkt bei Ihrer Pflegekasse im Bundesland zu erkundigen.

    GKV-Spitzenverband stellt Ihnen ein Formular unter dem Reiter "Finanzierungs- und Fördermaßnahmen (inkl. Musteranträge)" bereit. Es handelt sich dabei um ein Formular im Excel-Format, bitte fragen Sie bei Bedarf bei Ihrer Pflegekasse nach, ob Sie auch ein anderes Dateiformat (z.B. PDF oder DOCX) verwenden können.

    Folgende Informationen müssen im Antrag enthalten sein:

    • Name, Sitz und das Institutionskennzeichen der Pflegeeinrichtung
    • Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung
    • Beschreibung des Fördergegenstands (also der Maßnahme, Technik oder Schulung)
    • Zweckbeschreibung (Wie wird die Entlastung der Pflegekräfte durch den Fördergegenstand gewährleistet?)
    • Gesamtkosten (ohne wiederkehrende Kosten)
    • Rechnungsbeleg(e) oder Kostenvoranschlag

    Hinweis:

    Die DAK Gesundheit hat eine zentrale Seite für die Förderung der Digitalisierung erstellt. Dort finden Sie nochmals relevante Informationen und Kriterien zur Förderung. Darüber hinaus finden Sie E-Mail Kontakt und eine zentrale Hotline auf der Übersichtseite zum PpSG. Der GKV-Spitzenverband rät dazu, sich regional an die Pflegeversicherungen zu wenden oder über die angegebene E-Mail-Adresse. Bitte nutzen Sie den dortigen Online-Antrag erst nach Klärung der Zuständigkeit und des Antragsverfahren mit der regionalen DAK Einrichtung. Abschließend: Die bereitgestellte "Liste der Zuständigkeiten nach Institutionskennzeichen" ist nicht vollständig und keine eindeutige Quelle zur Klärung der Zuständigkeit.

    Sie haben noch Fragen zu Ihrem Antrag?

    Bitte wenden Sie sich für Fragen zum Antrag bitte an Ihre Pflegekassen in Ihrem jeweiligen Bundesland.

    Außerdem stehen Ihnen die Referenten für Pflege in den Landesverbänden des Deutschen Roten Kreuzes ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite.

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