Arbeitsplatz

Corona-Maßnahmen der Bundesregierung: Wichtige Regelungen im Überblick [Live-Blog]

Seit Beginn der Coronaviruskrise erhalten wir eine Vielzahl von Fragen zu den bundesgesetzlichen Regelungen sowie Problemanzeigen, welche Dienste und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege noch nicht erfasst sind. Dieser Austausch ist für uns essentiell, um in politischen Gesprächen die richtigen Akzente zu setzen. Mit diesem Blog möchten wir Sie dabei unterstützen, die relevanten bundesgesetzlichen Regelungen für Ihre Einrichtungen, Dienste und Angebote zu identifizieren, damit Sie rasch entsprechende Maßnahmen einleiten können. Der Blog wird daher fortlaufend aktualisiert.

+++ 13.05.2022

Der GKV-Spitzenverband hat im Rahmen des noch geltenden Pflegeschutzschirms die Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI angepasst. Die angepassten Kostenerstattungs-Festlegungen, die Anlage zum Nachweisverfahren sowie das Formular können Sie hier abrufen.

+++ 24.03.2022

Dsa Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat eine Aktualisierung der FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorgenommen. Diese können hier abgerufen werden. Darüber hinaus finden Sie hier einen Textabgleich zu einer vorherigen Version, aus dem die umfangreichen Änderungen ersichtlich werden. Die Änderungen betreffen betreffen u.a. Frage 19 (Nachweispflicht von Arbeitnehmenden) und Frage 20 (Umgang mit der Anzahl der Impfungen). Zudem wurden die FAQs ab Frage 44 um die wichtige Frage der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung/ nicht kompensierbare Ausfälle von Mitarbeitenden ergänzt.

+++ 23.03.2022

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Referentenentwurf zur Verlängerung Coronavirus-Testverordnung vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, die Corona-Testverordnung bis zum 31.05.2022 zu verlängern. Die BAGFW wird mit einer gemeinsamen Stellungnahme Position zur Verordnungsentwurf beziehen. Den Verordnungsentwurf können Sie hier abrufen.

+++ 23.03.2022

Das Robert Koch Institut (RKI) hat einen Bericht zum Monitoring von COVID-19 und der Impfsituation in Langzeitpflegeeinrichtungen (Erhebungszeitraum September 2021 - Januar 2022) veröffentlicht. Der Bericht kann hier abgerufen werden.

+++ 21.03.2022

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat eine Rechtsverordnung zur Verlängerung des Pflegeschutzschirms bis zum 30.06.2022 erlassen. Die Rechtsverordnung wurde am Wochenende im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit bereits inkraft getreten. Die Verordnung kann hier abgerufen werden.

+++ 18.03.2022

Der Deutsche Bundesrat hat in seiner heutigen Sondersitzung der Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) bis zum 30. Juni 2022 zugestimmt. Damit verbunden ist die weiterhin mögliche Entlastung sozialer Dienstleister bei penademibedingten Sonderaufwendungen. Neben der Verlängerung des Sicherstellungsauftrages enthält das Gesetz eine Verodnungsermächtigung, über die die Bestimmungen bei weiterhin anhaltendem Pandemieverlauf optional bis zum erneut 23. September 2022 verlängert werden kann. Die Verlängerung der Bestimmungen tritt am Tage nach Verkündung im Bundesgesetzgeblatt inkraft.

+++ 25.02.2022

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat eine Aktualisierung der FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorgenommen. In der Überarbeitung wurde u.a. die Fage einer Sperrfrist im Arbeitslosengeld sowie die Frage nach der Kontrolle der Nachweise durch den Arbeitgeber aufgenommen. Die überarbeiten FAQ können hier heruntergeladen werden. Eine Gegenüberstellung der Änderungen zu einer früheren Version der FAQ können Sie hier abrufen.

+++ 24.02.2022

Der GKV-Spitzenverband hat vor dem Hintergrund eines Urteils des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2019 zum Einsatz von Honorarkräften das Formular zur Meldung nach § 150 Abs. 1. SGB XI aktualisiert. Konkret geht es um Frage 2, bei der eine weitere Fußote ergänzt wurde. Das aktualisierte Formular können Sie hier abrufen.

+++ 16.02.2022

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat die 18. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung veröffentlicht. Es wird nach abgeschlossener COVID-19-Grundimmunisierung und erfolgter 1. Auffrischimpfung eine 2. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für besonders gesundheitlich gefährdete bzw. exponierte Personengruppen empfohlen. Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Menschen ab dem Alter von 70 Jahren
  • Bewohner:innen und Betreute in Einrichtungen der Pflege
  • Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
  • Menschen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren und
  • Tätige (über 16 Jahren) in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Patient:innen- bzw. Bewohner:innenkontakt.

Bei über 70-Jährigen, Bewohner:innen und Betreuten in Einrichtungen der Pflege und bei Immundefizienten ist die 2. Auffrischimpfung frühestens 3 Monate nach der 1. Auffrischimpfung empfohlen, bei Tätigen in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen frühens 6 Monate nach der 1. Auffrischimpfung. In begründeten Einzelfällen kann bei Letztgenannten die 2. Auffrischimpfung auch bereits nach frühestens 3 Monaten erworgen werden.

Ebenfalls neu in der vorliegenden Aktualisierung ist die Empfehlung der STIKO, zur Grundimmunisierung gegen COVID-19 den Impfstoff Nuvaxovid von Novavax für Personen über 18 Jahren mit 2 Impfstoffdosen im Abstand von mindestens 3 Wochen als Alternative zu den bisherigen zugelassenen Impfstoffen zu nutzen.

Die Empfehlungen der STIKO finden Sie hier. Die wissenschaftlichen Begründungen zur STIKO-Empfehlungen können Sie hier und hier nachlesen.

+++ 16.02.2022

Das Bundesgesundheitsinisteriium (BMG) hat eine Aktualisierung der FAQ zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht" zur Verfügung gestellt. Diese kann hier abgerufen werden. Die ebenfalls veröffentlichte "Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten" finden Sie hier.

+++ 14.02.2022

Aktualisierte FAQ zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht"

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die FAQ zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht" aktualisiert. Diese können Sie hier unter der Überschrift "Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogene Tätigkeiten" abrufen. Die FAQ geben noch keine Informationen über die komplexen arbeitsrechtlichen Probleme und Fragen. Laut Auskunft des BMG gibt es noch verschiedene unbeantwortete bzw. nicht rechtssicher geklärte Fragen. Die FAQ solen daber in den kommenden Tagen und Wochen weiter konkretisiert werden.

Coronavirus-Testverordnung

Das BMG hat zudem eine aktualisierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung erlassen. Darüber hinaus wurde ein "Konkretisierung der Nationalen Teststrategie hinsichtlich des Umgangs mit den PCR-Testkapazitäten im Rahmen der aktuellen Omikron-Welle" (Stand: 10. Februar 2022) veröffentlicht. Demnach ist eine PCR-Testung u.a. zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste) sowie zum Schutz vulnerabler Bereiche (z.B. Plege, Eingliederungshilfe) vorrangig. Beide Dokumente können hier abgerufen werden. 

+++ 20.01.2022

Angesichts knapper PCR-Testkapazitäten und vor dem Hintergrund einer drastischen Zunahme des Infektionsgeschehens durch die Omikron-Variante (B.1.1.529) des Coronavirus SARS-CoV-2 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen Referentenentwurf (RefE) vorgelegt, der Anpassungen an der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorsieht.

Um den weiteren Schutz von besonders schutzbedürftigen Menschen sicherzustellen, soll die PCR-Testauswertung prioritär von Beschäftigten mit Kontakt zu vulnerablen Personen erfolgen. Dies gilt demnach für Beschäftigte in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen. Die Änderungen an der TestV folgen somit den aktuellen Forderungen des DRK.

Da nicht alle aus Sicht der Wohlfahrtsverbände relevanten Beschäftigungsgruppen in der aktuellen TestV Berücksichtigung finden, hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) eine Stellungnahme zum RefE am 19.01.2022 beim BMG eingereicht. Diese weist auf die dringende Ausweitung der prioritären PCR-Testauswertung für Beschäftigte in den nachfolgenden Einrichtungen sowie Diensten hin, da auch sie direkten „Erstkontakt“ zu vulnerablen Personengruppen haben:

  • Rettungsdienste
  • Reha- und Vorsorgeeinrichtungen
  • Kinder- und Jugendhilfe sowie Betreuungseinrichtungen für Kinder mit seelischen Behinderungen nach § 35a SGB VIII
  • Weitere Helferinnen und Helfer aus den Verstärkungseinheiten des Gesundheitlichen Bevölkerungsschutzes

+++ 18.01.2022

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzes sowie weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hat der GKV-Spitzenverband die Festlegungen nach § 150 Absatz 3 SGB XI zum Ausgleich der COVID-19 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen (Kostenerstattungs-Festlegungen) samt Antragsformulare erneut geändert. Das Bundesgesunheitsministerium hat den Änderungen am 14.01.2022 zugestimmt.

Zu den aktualisierten Dokumenten gelangen sie über die Webseite des GKV-Spitzenverbandes.

+++ 17.01.2022

Zum 15. Januar 2022  ist die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten. Diese definiert die grundsätzlichen Ausnahmen von Quarantäne und Isolation aufgrund von Impfung und Genesung. Sie nimmt damit Bezug auf Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), die dem aktuellen wissenschaftlichen Konsens entsprechen. 

Regelungen für Isolation und Quarantäne:

  • Allgemein: Isolation (für Infizierte) und Quarantäne (für Kontaktpersonen) enden ohne Testung regulär nach 10 Tagen. Infizierte und Kontaktpersonen haben die Möglichkeit, ihre Isolations- oder Quarantänezeit durch negative Freitestung nach 7 Tagen zu beenden (PCR- oder Schnelltest).
  • Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern etc.: Infizierte können sich nach 7 Tagen mit einem verpflichtenden PCR-Test und mind. 48h symptomfrei freitesten; Kontaktpersonen können sich nach 7 Tagen mit einem PCR- oder Schnelltest freitesten.
  • Kinder und Jugendliche in Kita, Schule etc.: Infizierte können sich nach 7 Tagen mit PCR- oder Schnelltest freitesten; Kontaktpersonen können sich nach 5 Tagen mit PCR- oder Schnelltest freitesten.

Quarantäne entfällt bei:

  • Geboosterten
  • "frisch" (Impfung < 3 Monate zurückliegt) doppelt Geimpften
  • "frisch" (Erkrankung < 3 Monate zurückliegt) Genesenen
  • geimpfte Genesenen

Alle weiteren Informationen zu den aktuell geltenden Regelungen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums. Die Verordnungen stehen dort zum Download für Sie bereit.

+++ 14.01.2022

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat seine FAQs zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV in Verbindung mit § 150 Abs. 2 bis 5a SGB XI zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag aktualisiert.

Die Änderungen betreffen den seit 01. Dezember 2021 geltenden, erhöhten Testmengenanspruch für stationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste der Intensivpflege von 35 Tests je versorgter Person (Frage 3) sowie die im Zeitraum vom 01. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 geltende Pauschale zur Erstattung von Beschaffungskosten in Höhe von 4,50 Euro je Antigen-Test (Frage 10).

Die aktuellen Informationen finden Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes.

+++ 04.01.2022

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes sowie weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 und 5a SGB XI bis zum 31. März 2022 verlängert. Wie bereits am 01. Oktober 2021 auf diesem Live-Blog kommuniziert, wurden die entsprechenden Antragsformulare um die drei Monate des ersten Quartals 2022 ergänzt. Die aktuellen Dokumente für das Jahr 2022 können Sie der Webseite des GKV-Spitzenverbandes entnehmen.

+++ 04.01.2022

Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat hierfür über die Weihnachtsfeiertage FAQs erarbeitet, die als Unterstützung bei der Umsetzung in den Einrichtungen dienen sollen. Sie sind über die Webseite des BMG einsehbar.

+++ 21.12.2021

Im Zuge der jüngsten Bund-Länder-Beratungen wurden neue Beschlüsse zur Eindämmung der sich verschärfenden Covid-19-Pandemie durch die sog. Omikron-Variante des Coronavirus getroffen. Die vereinbarten Maßnahmen sollen erst nach den Weihnachtsfeiertagen, ab dem 28. Dezember gelten. Sie gelten dabei als bundesweite Mindeststandards zur Pandemiebelämpfung. Den Bundesländern steht es darüber hinaus jedoch frei, bei besonderer Betroffenheit und nach eigener Einschätzung darüberhinausgehende Regelungen umzusetzen. Die vereinbarten Beschlüsse sehen im Detail vor:

  • Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs zählen nicht mit. Spätestens ab dem 28. Dezember 2021 sind private Zusammenkünfte auch von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen, wie sie für ungeimpfte Personen gelten.
  • 2G-Regel bei Kultur- und Freizeitgestaltung sowie im Einzelhandel: Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (etwa Kinos, Theater, Gaststätten etc.) dürfen nur von Geimpften und Genesenen (2G) besucht werden. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G-Plus). Das gilt bundesweit und ist unabhängig von der Inzidenz. Dabei gibt es Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können. Auch im Einzelhandel gilt bundesweit und inzidenzunabhängig die 2G-Regel. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
  • Clubs und Diskothen, Restaurants und Museen: Spätestens ab dem 28. Dezember 2021 werden Clubs und Diskotheken geschlossen. Diese Regelungen treffen die Länder. Darüber hinaus haben die Bundesländer nach einer Änderung im Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit, bei kritischer Pandemielage vorübergehend Restaurants zu schließen sowie Messen und Kongresse zu untersagen.
  • Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen: Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen finden spätestens ab dem 28. Dezember 2021 ohne Zuschauer statt. Bis dahin dürfen in geschlossenen Räumen nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern. Auch bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Besucherinnen und Besche. Bei alledem sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang erhalten. Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G-Plus).
  • Silvester und Neujar: Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist in diesem Jahr generell verboten. Daneben gilt ein An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.
  • Alten- und Pflegeheime: Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von Menschen mit Behinderungen und anderen besonders gefährdeten Gruppen bedürfen eines besonderen Schutzes. Der Bundestag hat deshalb die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Alle Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.
  • Regelungen am Arbeitsplatz: Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regel). Die Einhaltung dieser 3G-Regel soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit im Homeoffice ermöglicht werden.
  • 3G-Regel im Personenverkehr: Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs gilt zusätzlich zur Maskenpflicht die 3G-Regel. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

+++ 21.12.2021

Vor einiger Zeit haben wir an dieser Stelle auf das Projekt des Robert-Koch-Instituts "Monitoring von COVID-19 und der Impfssituation in Langzeitpflegeeinrichtungen" berichtet. Mittlerweise liegen erste Ergebnisse vor - die Auswertungen beziehen sich auf die Monate September und Oktober 2021. Die Ergebnisse können Sie hier abrufen können.

+++ 21.12.2021

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen" aktualisiert. Dem Arbeitsschutzstandard wurden aktuelle Regelungen, die sich aus § 28b IfSG ergeben, hinzugefügt. Weiterhin wurden Anpassungen gemäß der aktuellen CoronaArbSchV vorgenommen. Den aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der BGW finden Sie hier.

+++ 20.12.2021

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) sowie der Coronavirus-Testverordnung (TestV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Rahmen der Überarbeitung der TestV wird die Sachkostenpauschale rückwirkend zum 1. Dezember bis zum 31. Januar von 3,50 auf 4,50 Euro erhöht.

Die Änderungen der ImpfV betreffen vor allem die Impfsurveillance. Die Kosten der Impfzentren und mobilen Impfteams erfolgt hälftig durch den Bund und die Länder. Die Verordnungen zur Überarbeitung der TestV und ImpfV können Sie hier abrufen.

+++ 10.12.2021

Der Deutsche Bundestag hat nach vorheriger Anhörung am Dienstag heute im Rahmen der 2. + 3. Lesung den "Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP zur Stärkung Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zugsammhang mit der Covid-19-Pandemie" (hier abrufbar) in geänderter Form angeommen und damit weiterführende Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen.

Die Änderungen sehen zentral die Einführung einer Impfpflicht für das Personal von Krankenhäusern und Pflegemheimen vor. Zudem sollen zukünftig auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vorüberghened Covid-19-Schutzimpfinugen durchführen können.

Im Besonderen ist aus dem genannten Gesetzesentwurf folgendes hervorzuheben:

  • Aus medizinisch-epidemiologischer Sicht ist eine sehr hohe Impfquote in Situationen, in denen Beschäftigte Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, essentiell.
  • Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat.
  • Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung wird vorgesehen, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen.
  • Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse ist die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen.
  • Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.
  • Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden.

     

    Aufgrund unterschiedlicher Positionen haben wir keine gemeinsame Stellungnahme im Rahmen der BAGFW eingereicht.

    Für das DRK hatte sich unsere Präsidentin Frau Hasselfeldt bereits im Vorfeld öffentlich geäußert: „Wir möchten nicht, dass der Eindruck entsteht, die Menschen in den Gesundheitsberufen seien verantwortlich für den Ausbruch der vierten Welle. Das sind sie nicht, im Gegenteil. Es sind die Menschen, die sich mit hohem Einsatz der Pandemie entgegenstemmen. An diejenigen, die jetzt noch mit einer Impfung zögern, appelliere ich ausdrücklich, sich jetzt impfen zu lassen. Wenn wir als Land feststellen, dass wir mit Appellen und Informationen nicht weiterkommen, dann befürworten wir ausdrücklich eine allgemeine Impfpflicht zur Bekämpfung dieser Pandemie.“

     

    +++ 03.12.2021

    Im Zuge der gestrigen Bund-Länder-Beratungen wurden neue Beschlüsse zur Eindämmung der sich verschärfenden Covid-19-Pandemie getroffen. Die Beschlüsse sehen folgende Maßnahmen vor:

    Impfkampagne

    • Impfungen: Bis zum Jahresende wollen Bund und Länder die Impfkampagne insgesamt 30 Millionen Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen erreichen.
    • Krisenstab: Ein erweiterter Krisenstab im Bundeskanzleramt unter Leitung von Generalmajor Carsten Breuer soll die bundesweite Pandemiebekämpfung überbblicken und Probleme bei Impfstofflieferung und - verteilung verhindern.
    • Impfpersonal: Zur Erreichung der Impfziele sollen auch weitere Berufsgruppen in die Impfkamapgne einbezogen werden. Ärzte können Impfungen kurzfristig etwa an Apotheker und Zahnärzte delegieren. Diese Ausweitung soll perspektivisch durch eine gesetzliche Änderung rechtlich abgesichert werden.
    • Impfstatus: Angesichts der nach einiger Zeit nachlassenden Wirkung des Impfschutzes soll der Impfstatus nach einer bestimmten Zeit ablaufen, sofern keine Auffrischung ("Booster") erfolgt. Eine nationale Regelung soll bis Jahresende auf den Weg gebracht werden, zudem wird eine europaweit einheitliche Lösung angestrebt.

    Impfpflicht

    • Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Für Beschäftigtite, die im tätglichen Kontakt zu vulnerablen Gruppen stehen, wird auf bundesgesetzlicher Grundlage einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. DIese soll etwa für Beschäftige in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern gelten.
    • Allgemeine Impfpflicht: Bund und Länder begrüßen die politische Initiative für eine allgemeine Impfpflicht, für die eine Aussprache und Entscheidung im Deutschen Bundestag herbeigeführt werden soll. In Kraft treten könne eine allgemeine Impfflicht, sobald alle, die geimpft werden sollen, auch geimpft werden können. Damit wird im  Februar 2022 gerechnet. Bis zum Jahresende soll der Ethikrat eine Empfehlung zur allgemeinen Impfflicht erarbeiten.

    2G-Regeln

    • Kultur- und Freizeitveranstaltungen: Bundesweit und unabhänig von der Sieben-Tage-Inzidenz soll der Zugang zur Kultur- und Freizeitveranstaltungen nur noch anhand von 2G-Regeln möglich sein und damit nur noch Geimpften und Genesenen möglich sein. Aktuell kann auch ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G-Plus).
    • Einzelhandel: Auch im Einzelhandel wird zukünftig 2G gelten. Davon ausgenommen sind jedoch Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.

    Kontaktbeschränkungen

    • Ungeimpfte: Für Ungeimpfte sollen verschärfte Kontaktbeschränkungen gelten. Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum, an denen geimpfte und nicht genese Personen teilnehmen, werden auf den eigenen Haushalt sowie maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts begrenzt.  Von der Regelung auszunehmen sind Kinder unter 14 Jahren. Ebenfalls nicht betroffen von der geplanten Regelung sind private Zusammentreffen, an denen nur Geimpfte und Genese teilnehmen.
    • Schulen: In Schulen wird für alle Klassenstufen eine Maskenpflicht umgesetzt.

    Veranstaltungen

    • Sport- Kultur und Großveranstaltungen:Sowohl für Innenräumen als auch im Freien dürfen nur 30 bis 50 Prozent genutzt werden. Für Innenräume gilt eine Obergrenze von 5000 Menschen, an Veranstaltungen im Freien dürfen maximal 15.000 Menschen teilnehmen.
    • Clubs, Diskothekneun private Freiern: In Gebieten mit einer Inzidenz von mehr als 350 werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Ab einer Inzidenz von 350 sollen zudem private Feiern und Zusammenkünfte nur mi 50 (geimpften und genesenen) Personen in Innenräumen erlaubt sein. Im Außenbereich liegt diese Grenze bei 200 Personen.
    • Silvester und Neujahr: Am Silvestertag und Neujahrstag gilt ein bundesweites An- und Versammlungsverbot. Auch wird ein Verkaufsverbot für Böller und Feuerwerk zu Silverster umgesetzt.

    Über die Beschlüsse hinaus haben sich Bund und Länder auf die weiterführende Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes geeinigt. Den Ländern soll es so ermöglicht werden, "angemessene zusätzliche Maßnahmen" wie etwa zeitlich befristete Schließeungen von Gaststätten oder Beschränkung von Ansammlungen umsetzen zu können. Darüber hinaus soll die bis zum 15. Dezember geltende Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen nach dem alten Infektionsschutzgesetz verlängert werden. 

    +++ 19.11.2021

    Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat sich in ihrer gestrigen Sitzung auf neue Maßnahmen zur Eindämmung der vierten Welle der Covid-19-Pandemie geeinigt. Die Beschlüsse im Überblick:

    • Hospitalisierungsrate als neuer Schwellenwert: Zukünftig gelten drei Schwellenwerte, ab deren Erreichen jeweils weitergehende Maßnahmen greifen sollen. Als Maßstab wird die Hospitalisierungsinzidenz zugrunde gelegt. Die Hospitalisierungsrate gibt die Zahl der in Kliniken aufgenommene Corona-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an. Die Länder sollen ab einem Wert von 3 flächendeckende befugt werden, Zugangsregeln nur für Geimpfte und Genesene (2G-Regel) für das öffentliche Leben festlegen zu können. Bei einem Überschreiten eines Wertes von 6 soll es Ländern darüber hinaus möglich sein, in bestimmten Einrichtungen auch für Geimpfte und Genese zusätzlich Testnachweise oder andere Maßnahmen vorzuschreiben (2G plus). Spätestens beim Überschreiten eines Werts von 9 sollen dann verschärfte Beschränkungen durch die Länder umgesetzt werden.
    • Forderung nach Impflicht: Zudem wird der Bund aufgefordert, eine Impfpflicht für Beschäftigte in Medizin und Pflege umzusetzen. Ziel der Maßnahme ist es, besonders vulnerable Personengruppen zu schützen. Nach den Plänen der MPK soll die Impfpflicht für Mitarbeitende in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe und bei mobilen Pflegediensten. Testpflicht für Pflege- und Gesundheitseinrichtungen: Mitarbeitende und Besucher von Pflege- und Gesundheitseinrichtungen müssen täglich eine negative Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter als 24 Stunden ist. Auch für geimpfte Mitarbeitende gilt künftig der Nachweis ein negatives Testergebnis.
    • Tempo bei Auffrischungsimpfungen: Die sog. „Booster“-Impfungen sollen ausgeweitet werden und entsprechend der STIKO-Empfehlung auch für Menschen ab 18 Jahren gelten. Ziel zur Eindämmung der Pandemie ist es, zeitnah eine Zielmarke von 27 Millionen Auffrischungsimpfungen zu erreichen. Zu diesem Zweck sollen sowohl die von den Ländern genutzten Impfmöglichkeiten ausgeweitet werden und auf die Kapazitäten von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzten zurückgegriffen werden.
    • 3G-Regel am Arbeitsplatz und im ÖPNV: Am Arbeitsplatz sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln wird der Nachweis einer Impfung, der Genesung oder eines negativen Arbeitsplatzes verpflichtend und muss auf Verlangen vorgelegt werden. Bonus für Pflegekräfte: Pflegekräfte sollen als Kompensation für ihre Belastungen in der Covid-19-Pandemie einen erneuten finanziellen Bonus erhalten. Der Bonus soll insbesondere für Pflegekräfte in der Intensivpflege gelten. Die konkrete Höhe des Bonus ist noch offen.
    • Corona-Wirtschaftshilfen: Die von der Bundesregierung umgesetzten Wirtschaftshilfen für besonders angeschlagene Unternehmen werden bis Ende März 2022 verlängert. Regelungen zu Kurzarbeit:
    • Auch die Regelungen zur Kurzarbeit sowie die vereinfachten Zugangsregelungen zur Grundsicherung werden aufgrund der anhaltenden Belastungen der Pandemie verlängert

    Die vereinbarten Beschlüsse sollen bei der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 9. Dezember überprüft werden.

    Das Beschlusspapier der Ministerpräsidentenkonferenz können Sie hier abrufen.

     

    +++ 18.11.2021

    Der Deutsche Bundestag hat in seiner heutigen Sitzung mit Mehrheit der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Die Änderungsanträge von den Fraktionen von CDU/CSU sowie der Linken fanden keine parlamentarische Mehrheit. Mit der gesetzlichen Änderung gilt das Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite zum 25. November 2021 als beschlossen.

    Beschlossen wurde die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen in Paragraf 28a des Infektionsschutzgesetzes. Damit soll es möglich sein, je nach Entwicklung der Lage erforderliche Schutzvorkehrungen zu treffen. Die Vorkehrungen könnten je nach regionaler Lage differenziert angewendet werden. In Paragraf 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes werden die Schutzvorkehrungen benannt, die bundesweit bis zum 19. März 2022 unabhängig von der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können. Hierunter fallen etwa die Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung.

    Das Gesetz ermöglicht zudem Arbeitgebern unabhängig von der epidemischen Lage in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen, zur Verhinderung von Infektionen Daten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten zu verarbeiten. Ferner werden die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld auf das Jahr 2022 ausgedehnt. Verlängert wurde zudem der vereinfachte Zugang zu den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis Ende März 2022. Auch „bewährte Vorgaben“ zum betrieblichen Infektionsschutz werden fortgeführt.

    Die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf nötigen Regelungen im Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz und im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI, Soziale Pflegeversicherung) gelten auch nach Ende der epidemischen Lage und über das Jahresende 2021 hinaus. Die Sonderregelungen in der Pflege wurden bis Ende März 2022 verlängert. Schließlich wird die Eintragung falscher Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweisen unter Strafe gestellt. Auch der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse wird im Strafgesetzbuch ausdrücklich erfasst.

    Den ursprünglichen Gesetzentwurf der "Ampel"-Fraktionen finden Sie hier. Die Beschlussempfehlung des Hauptausschusses des Bundestages können Sie hier abrufen, den dazugehörigen Bericht des Ausschusses finden Sie hier.

    Die Videoaufzeichnung zur heutigen Debatte im Parlament können Sie hier abrufen.

     

    +++ 11.11.2021

    Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI Intensiv-Register-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung veröffentlicht. Dieser sieht unter anderem im Teil der Testverordnung die Wiedereinführung kostenloser Bürgertests vor. Den Verodnungsentwurf können Sie hier abrufen.

     

    +++ 10.11.2021

    Der GKV-Spitzenverband hat eine Anpassung der FAQs zum Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 5a GB XI vorgenommen. Die vorgenommen Änderungen betreffen insbesondere den nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI geregelten Zeitpunkt bzw. den durch Rechtsverordnung nach § 152 SG XI verlängerten Befristungszeitpunkt. Die angepassten FAQ können Sie hier abrufen.

     

    +++ 09.11.2021

    Die Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgelegt, mit dem der Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie über das Auslaufen der bisherigen Regelungen hinaus sichergestellt werden soll. Der Gesetzentwurf kann hier abgerufen werden.

    Zu den zentralen Punkten des Gesetzentwurf gehören dabei insbesondere:

    • Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) bis zum 19. März 2022
    • Verlängerung des Rehaschutzschirms: Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bis 19. März 2022
    • Verlängerung des Pflegeschutzschirms: Fortführung der Sonderregelung in der pflegericshen Versorgung bis 31. März 2022
    • Sonderrungen zur Pflege-/Familienpflegezeit
    • Die digitale Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 wird bis 31. März 2022 verlängert, außerdem die Nichtanrechnung der zusätzlichen Pflegeunterstützungsgeldtage auf die regulären Tage
    • Die Möglichkeit der Aufstockung der Pflegeversicherung um einen Bundeszuschuss wird bis 31. Dezember 2022 verlängert
    • Durch die Ergänzung des Arbeitsschutzgesetzes und der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden die bewährten Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz für einen Übergangzszeitraum von drei Monaten befristet fortgeführt
    • Das Recht des Arbeitgebers zur Erhebung des Impf- oder Serostatus der Beschäftigten in Einrichtungen wird bis 19. März 2022 verlängert
    • Die Impfunterstützungspflicht der Arbeitgeber wird beibehalten. In Betrieben soll weiterhin die Impfbereitschaft durch eine Ansprache der Beschäftigten und durch eine innerbetriebliche Informationskampagne gefördert werden. Die Aufklärung über die Gesundheitsgefährdungen, die vom Coronavirus SARS-CoV-2 ausgehen, und über die Möglichkeit, diese Gefährdung mit einer Schutzimpfung zu senken, soll ausdrücklich zum Gegenstand der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung gemacht werden.

    Die Änderungen der Testvorgaben/Testpflichten in Pflegeeinrichtungen sollen entsprechend der Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz vom 5. November umgesetzt werden. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen sollen Wege für verpflichtende Tests und das Monitoring u.a.. in Pflegeeinrichtungen definiert werden.

    Die gemeinsame Stellungnahme der BAGFW finden Sie hier. Die 1. Lesung im Deutschen Bundestag wird am 11. November stattfinden.

     

    +++ 01.11.2021

    Die Bank für Sozialwirtschaft hat die Ergebnisse ihrer 4. Befragung zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Sozial- und Gesundheitswesen veröffentlicht. Die Umfrag wurde vom 20. September bis 18. Oktober 2021 durchgeführt und verzeichnete 1.400 teilnehmende Einrichtungen und Dienste. Die Ergebnisse der Abfrage unterstreichen den zentralen Stellenwert der Corona-Schutzpakete und zeigen, wie kritisch die wirtschaftliche Lage auch nach ihrem Auslaufen gesehen wird. Die zentralen Ergebnisse im Überblick:

    • "Weiterhin müssen alle Einrichtungen mit Auslastungsrückgängen umgehen. Stark betroffen sind u.a. Tagespflegen (76%) und stationäre Pflegeeinrichtunge (53%).
    • In allen Geschäftsfeldern sehen die Befragten Umsatzeinbußen von mehr als 10 Prozent als wesentliche Herausforderung für das Jahr 2021.
    • Der Pflegerettungsschirm nach § 150 SGB XI und das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) sind mit Abstand die wichtigsten Instrumente zur Absicherun der wirtschaftlichen Lage, gefolgt von Programmen der Landesregierungen
    • Die Schutzpakete des Bundes und der Länder sorgten nur teilweise dafür, dass Defizite durch pandemiebedingte Einnahmeausfälle und Mehrkosten auskömmlich kompensiert wurden: In den Geschäftsfeldern der Pflege war dies bei zwischen 14 und 30 Prozent nicht der Fall, in der Eingliederungshilfe und bei Krankenhäusern jeweils bei ca. 40 Prozent und bei Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Arbeitsmarktdienstleistungen sogar bei ca. 50 Prozent. Dabei spielen vor allem eine unzureichende Refinanzierung von pandemiebedingten Fehleinnahmen und Mehrkosten eine Rolle.
    • Beim Auslaufen der relevanten Schutzmaßnahmen und Hilfspakete rechnet ein erheblicher Anteil der Befragten mit einem Liquiditätsrückgang. Dieser wird zumeist zwischen fünf bis 20 Prozent veranschlagt. Zudem werden von einer Mehrheit Refinanzierungslücken zwischen fünf und 30 Prozent erwartet, wenn die Schutzpakete und Hilfsmaßnahmen zum 31. Dezember 2021 auslaufen sollten."

    Die ausführlichen und aufbereiteten Ergebnisse der 4. Corona-Abfrage der Bank für Sozialwirtschaft können Sie hier abrufen.

     

    +++ 18.10.2021

    Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat heute die 12. Aktualisierung zur Auffrischung/ Optimierung Grundimmunisierung veröffentlicht. Diese können Sie hier abrufen.

    Die Empfehlungen zur Auffrischimpfung betreffen insbesondere folgende Personengruppen:

    • Personen im Alter von ≥ 70 Jahren
    • Bewohnerinnen und Bewohner und Betreute in Einrichtungen der Pflege für alte Menschen. Aufgrund des erhöhten Ausbruchspotentials sind hier auch Bewohnerinnen und Bewohner und Betreute im Alter von < 70 Jahren eingeschlossen.
    • Pflegepersonal und andere Tätigte, die direkte Kontakte mit mehreren zu pflegenden Personen haben, in Einrichtungen der Pflege für (i) alte Menschen oder (ii) für andere Menschen mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe
    • Personal in medizinischen Einrichtungen mit direktem Kontakt mit Patientinnen und Patienten
    • Personen mit einer Immundefizienz (ID)

     

    +++ 13.10.2021

    Das Robert Koch-Institut treibt die Vorbereitungen für das Projekt "Monitoring der COVID-19- und Impfsituation in Langzeitpflegeeinrichtungen" voran. Das Projekt soll dazu dienen, weitere wichtige Erkenntnisse zur COVID-19- und Impfsituation in Pflegeeinrichtungen bundesweit zu erhalten. Im Rahmen der Projektvorbereitung ist eine Befragung geplant, die sich auf folgende Eckpunkte stützt:

    • Die Befragung richtet sich an Langzeitpflegeeinrichtungen mit vollstationärer Dauerpflege und ist auf 6 Monate ausgelegt.
    • Die Teilnahme der Pflegeeinrichtungen ist freiwillig und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.
    • In den Pflegeeinrichtungen müssen keine neuen Daten erhoben werden, sondern es können/sollen lediglich bereits in der Einrichtung vorliegende Daten/Informationen zusammengestellt werden.
    • Es werden keine patientenbezogenen Daten erfasst, sondern nur auf der Ebene der Gesamteinrichtung zusammengefasste Daten (z.B. Gesamtzahl der COVID-19-Fälle.
    • Die Erfassung der Daten erfolgt über einen elektronischen Fragebogen (Online-Plattform VOXCO).

    Weitere Projektinformationen können Sie hier und eine Ausfüllhilfe hier abrufen.

    finden Sie weitere Projektinformationen zur Kenntnisnahme und ggf. Weiterleitung an Ihre Einrichtungen. Zudem können Sie hier den Einladungsentwurf zu Teilname, der zeitnah an die Einrichtungen werden soll. Bei Fragen zum Projekt oder zur Teilnahme, können sich Einrichtungen direkt an das RKI wenden: Impfenpflege@rki.de

     

    +++ 11.10.2021

    Im Nachgang eines Gesprächs mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) möchten wir Sie gerne auf das Projekt des Robert Koch Instituts (RKI) "Monitoring der COVID-19- und Impfsituation in Langzeitpflegeeinrichtungen" aufmerksam machen. Ziel des Projekts ist die strukturierte Erfassung der Impfquoten und der allgemeinen COVID-19-Situation in Pflegeeinrichtungen. Aufgrund fehlender Impfdaten speziell in diesem Bereich können aktuell keine stabilen Aussagen zur Stärke und Dauer des Immunschutzes getroffen werden.

    In Ergänzung zu den Meldedaten soll das Projekt deshalb zusätzliche Informationen für den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie für politische Entscheidungsträgerinnen und -träger bereitstellen. Dadurch sollen Maßnahmen z.B. zur Unterstützung der Impfungen in den Einrichtungen planbarer und besser fokussiert werden. Die Präsentation zum Projekt mit weiteren Informationen finden Sie hier.


    +++ 07.10.2021

    Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat sich in ihrer Pressemitteilung für eine COVID-19-Auffrischimpfung für Personen ≥ 70 Jahre sowie für bestimmte Indikationsgruppen ausgesprochen. Personen, die mit dem Impfstoff Janssen (Johnson und Johnson) immunisiert wurden, empfiehlt sie zudem, ihren Impfschutz mit einer zusätzlichen mRNA-Impfstoffdosis auffrischen zu lassen.

    Weitere Informationen zu den Empfehlungen finden sie auf der Internetseite des RKI.


    +++ 05.10.2021

    Auf Grundlage des Fortbestands der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch die anhaltende Corona-Pandemie (vorerst bis zum 25. November 2021 durch den Deutschen Bundestag verlängert) behalten auch bestimmte Sonderregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wie jene zur HKP ihre Gültigkeit.

    Entgegen unserer Annahme hat der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) seine geltenden Empfehlungen zur HKP und zu den stationären Hospizen sowie zur SAPVnicht über den 30. September 2021 hinaus verlängert. Laut eigener Aussage sei mit Blick auf die sinkenden Infektionszahlen und die steigenden Impfquoten nicht mit gravierenden Strukturproblemen durch Erkrankung oder Quarantäne von Mitarbeitenden zu rechnen, die eine Absenkung der Versorgungsqualität rechtfertigen würde. Sollte dies regional dennoch der Fall sein, bliebe es laut GKV-SV den Vertragspartnern überlassen, entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

    Sollte diese Entscheidung zu Problemen in Ihrer jeweiligen Praxis führen, bitte wir Sie freundlichst, uns die konkreten Problemanzeigen mitzuteilen. Diese nehmen wir sehr gerne als Ausgangslage für unsere Gespräche mit den entsprechenden politischen Stakeholdern auf Bundesebene.

     

    +++ 04.10.2021

    Gemäß Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist die Begründung zur angepassten und am 11. Oktober 2021 in Kraft getretenen Coronavirus-Testverordnung (TestV) nun online einsehbar. Diese verweist im Wesentlichen auf die Beendigung der Kostenübernahme durch den Bund für alle durchgeführten Tests. Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Angebot für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemacht werden könne, sei eine dauerhafte Kostenübernahme für die Steuerzahlenden nicht länger angezeigt und somit nicht mehr erforderlich.

    Während das Angebot der „Bürgertestungen“ für asymptomatische Personen in dieser Form nicht fortgeführt wird, sollen Testungen in gesundheitsrelevanten Kontexten weiterhin niedrigschwellig und kostenlos zur Verfügung stehen. Infektionen sollen nach wie vor früh erkannt und eine Übertragung auf vulnerable Personen vermieden werden.

    Des Weiteren möchten wir Sie auf die angepasste Empfehlung des Robert Koch Instituts (RKI) zu Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen hinweisen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die nachfolgenden Abschnitte:

    • Abschnitt 4 „Identifizierung und Management von Kontaktpersonen“,
    • Abschnitt 6 „Ausbruchsmanagement“ (Impfangebot in Ausbrüchen) sowie
    • Abschnitt 9 „Impfungen“ (Anpassung an die aktualisierte STIKO-Empfehlung)

     

    +++ 01.10.2021

    Aufgrund der zweiten Verordnung zur Verlängerung der pandemiebedingten Sonderregelungen nach § 152 SGB XI wurden die Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 und 5a SGB XI (Pflegeschutzschirm) sowie der Testverordnung (in Verbindung mit § 150 Abs. 2 bis 5a SGB XI) bis zum Jahresende 2021 ausgeweitet. Die betreffenden Formulare wurden um die drei Monate verlängert und sind ab sofort auf der Seite des GVK-Spitzenverbands abrufbar.

     

    +++ 23.09.2021

    Wie der GKV-Spitzenverband berichtet, musste das Formular zum nachgelagerten Nachweisverfahren zum Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 SGB XI angepasst werden. Grund dafür war ein Formelfehler bei der Stückzahlberechnung ab Zeile 37 im Tabellenblatt „Sachmittelaufwendungen“.

    Das mittlerweile aktualisierte Formular finden Sie zum Herunterladen auf der Webseite des Verbandes.

     

    +++ 22.09.2021

    Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat in einem Beschluss entschieden, dass bundeseinheitlich Entschädigungsleistungen gem. § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19 ab dem 01. November 2021 entfallen. Ausgenommen von dieser Regelung sind weiterhin Personen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht geimpft werden können oder konnten.

    Der für das gesamte Bundesgebiet geltende Beschluss folgt damit den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, bei denen die genannte Neuregelung bereits in Kraft getreten ist.

     

    +++ 21.09.2021

    Die Zweite Verordnung des Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie ist heute im Bundesanzeiger erschienen. Diese beinhaltet eine Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung, wie z.B. den Pflegeschutzschirm. Zuvor hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 17. September 2021 der Verordnung zugestimmt. Sie tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

    Ebenfalls heute im Bundesanzeiger erschienen, ist die Verordnung des BMG zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV). Diese sieht für die Pflegeeinrichtungen keine Änderungen vor. Die Kosten für die Testungen werden nach wie vor vom Pflegeschutzschirm getragen. Die Verordnung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft und gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2021. Die Begründung der Bundesregierung zur Verordnung wurde ebenfalls bereits veröffentlicht.

    Nach Rücksprache mit dem GKV-Spitzenverband befindet sich die Verlängerung der HKP-Sonderregelungen aktuell noch im Abstimmungsprozess. Dementsprechend kann derzeit noch keine finale Aussage getroffen werden. Weitere Informationen folgen zeitnah.

     

    +++ 09.09.2021

    Der Deutsche Bundestag hat mehrheitlich Änderungen am Infektionsschutz beschlossen. Die Änderung sieht neben weiteren Regelungen insbesondere einen geänderten Maßstab zur Bewertung der Corona-Infektionslage vor. Statt wie bisher alleinig auf die 7-Tage-Inzidienz abzustellen, wird mit der jetzigen Änderung die sogenannte Hospitalisierungsrate, also die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern, als neuer, wesentlicher Maßstab für die Corona-Schutzvorkehrungen benannt. Hinzu kommen als weitere Indikatoren die unter anderem nach Alter differenzierte Zahl der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der gegen Covid-19 geimpften Personen.

    Ferner ist in bestimmten Einrichtungen eine Auskunftspflicht der Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Serostatus (Genesung) vorgesehen, darunter nach Angaben der Bundesregierung in Kitas, Schulen und Pflegeheimen. Der Status soll über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden können. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

    Weitere Informationen zum Beschluss des Deutschen Bundestages können Sie hier abrufen.

     

    +++ 07.09.2021

    Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat in seiner gestrigen Sitzung wichtige Beschlüsse zum Thema Auffrischungsimpfungen getroffen. Die GMK empfiehlt  Auffrischungsimpfungen neben in Pflegeeinrichtungen und in der Eingliederungshilfe auch für Pflege- und medizinisches Personal sowie den anderen Beschäftigten in diesen Einrichtungen. Darüber hinaus soll die Ständige Impfkommission (STIKO) schnell über die gleichzeitige Verabrechung von Influenza- und Covid-Impfungen beratschlagen und eine Empfehlung aussprechen. Darüber hinaus soll es einheitliche Regelungen für die Schulquarantäne geben (Freistesten nach 5 Tagen für Asymptomatische + engmaschiges Testen für nicht-enge Kontaktpersonen). Den GMK-Beschluss zur Quarantäne in Schulen und Kitas finden Sie hier. Den GMK-Beschluss zu Impfauffrischungen können Sie hier abrufen.

     

    +++ 07.09.2021

    Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Pflege aktualisiert.Grundsätzlich gehen bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes die landesrechtlichen Regelunen vor. Hierzu heißt es in der Präambel: "Andere Lösungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Bundesländer oder des Bundes zum Schutz der Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und betreuten Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen. Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind zu berücksichtigen." Den aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der BGW finden Sie hier.

     

    +++ 06.09.2021

    Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) informiert aktuell über die bundesweite Aktionswoche "#Hier wird geimpft", die vom 13. bis 19. September 2021 stattfinden wird. Mit der Aktionswoche sollen die vorhandenen Impfangebote für Bürgerinnen und Bürger noch sichtbarer gemacht werden, zu zusätzlichen Impfangeboten vor Ort anregen und ihnen unter einem gemeinsamen Motto eine möglichst große Aufmerksamkeit verleihen. Weitere Informationen zur Aktionswoche finde Sie im offiziellen Anschreiben des BMG sowie auf der Homepage www.hierwirdgeimpft.de

    Als DRK unterstützten wir das Anliegen der Aktion sehr und möchten mithelfen, auf die Aktionswoche hinzuweisen. Wir möchten Sie daher darum bitten, über die Ihnen verfügbaren Kommunikationskanäle auf die Aktionswoche hinzuweisen. In einem Mitmachpaket, das hier abgerufen werden kann, können Sie Materialien downloaden und in ihre Medien einbinden. Gerne können SIe auch in Ihren Einrichtungen auf die Aktionswoche aufmerksam machen und/oder auf Ihren Websiten entsprechende Hinweise platzieren. Alle Materialien können frei verwendent werden.

     

    +++ 01.09.2021

    Die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf den Weg gebrachte 5. Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung ist im Bundesanzeiger verkündet worden. Sie tritt mit dem heutigen Tag in Kraft. Sie können die nun geltende Fassung der Impfverordnung hier abrufen.

     

    +++ 26.08.2021

    Der Deutsche Bundestag hat mit Stimmen der Großen Koalition die epidemische Lage nationaler Tragweite um weitere drei Monate und damit bis Ende November 2021 verlängert. Durch den jetzigen Beschluss des Bundestages ist Rechtssicherheit über die Bundestagswahl 2021 hinaus geschafft worden. Mit der parlamentarische festgestellten epidemischen Lage besteht auch die Rechtsgrundlage für die Länder-Verordnungen zu konkreten Krisenmaßnahmen wie Maskenpflicht oder Kontaktbeschränkungen fort. Auch bundesgesetzliche Regelungen wie etwa die Coronavirus-Testverordnung sowie das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) sind an die Geltungsdauer der epidemischen Lage gekoppelt und gelten somit bis auf Weiteres bis Ende November weiter.

    Eine darüber hinausgehende Verlängerung der epidemischen Lage nationaler Tragweite hängt erneut von der parlamentarischen Bestätigung ab. Weitere Informationen können finden Sie hier.

     

    +++ 26.08.2021

    Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung hat ein Positionspapier zum Thema "Pflege und Corona" veröffentlicht. In diesem wird unter anderem ein Schwerpunkt auf pflegende Angehörige sowie die Themen Tages-, Kurzzeit- und Verhinderungspflege gelegt. Das Positionspapier können Sie hierabrufen.

    Auch der vdk Deutschland hat seine Corona-Pflegestudie veröffentlicht. Die Ergebnisse und hieraus abgeleiteten Forderungen können Sie hier abrufen.

     

    +++ 23.08.2021

    Mit der Zweiten Rechtsverordnung zur Verlängerung coronabedingter Sonderregelungen soll der s.g. Pflegeschutzschirm bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

    Den Entwurf der Rechtsverordnung können Sie hier einsehen.

    Zum Entwurf der Rechtsverordnung zur Verlängerung des Pflegeschutzschirms hat die BAGFW eine Stellungnahme eingereicht. Diese finden Sie hier.


    +++ 03.08.2021

    Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie nachfolgend abrufen können:

    Aktualisierungen erfolgen in den Bereichen "Durchführung der COVID-19-Impfung" und "Allgemeines"

    Neu ist die Antwort auf die Frage "Müssen auch vollständig geimpfte Personen bei Einreise aus Virusvariantengebieten in Quarantäne?". Es erfolgten außerdem weitere Aktualisierungen im Bereich "Infektionsschutzmaßnahmen".

    Ab dem 1. August 2021 um 0:00 Uhr ist die geänderte Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten. Daher werden Risikogebiete ab dem 1. August 2021 nur noch in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete (bisher Hochinzidenzgebiete) und weiterhin Virusvariantengebiete. Das Entfallen der Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete bedeutet nicht, dass für diese Gebiete kein Risiko mehr besteht. Es besteht vielmehr weltweit ein relevantes erhöhtes Infektionsrisiko.
    Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Risikogebiete werden regelmäßig situationsabhängig angepasst.
    Die neu ausgewiesenen „Virusvariantengebiete“ und „Hochrisikogebiete“, sowie Gebiete, die derzeit nicht mehr als Risikogebiete gelten, sind wirksam ab Sonntag 01.08.2021, um 0:00 Uhr.
    Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen, insbesondere zu einer Erweiterung der Liste, kommen.

    Neu ist die Antwort auf die Frage "Warum sollten Helfer_innen und Betroffene in den Flutkatastrophengebieten jetzt ihren Impfschutz gegen Tetanus und Hepatitis A überprüfen?"

     

    +++ 02.08.2021

    Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Pflege überarbeitet. In den Geltungsbereich der Verordnung fallen insbesondere die  ambulate Pflege, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Die vorab veröffentlichte Fassung der nun geltenden Version können Sie hier abrufen.

     

    +++ 02.08.2021

    Im Rahmen der neuen Corona-Testverordnung (TestV) sieht der Verordnungseber auch für Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege strenge Dokumentationspflichten nach § 7 Absatz 5 vor.  Die Vorgaben zur Abrechnung, Abrechnungsprüfung und Dokumentationspflichten wurden nun von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) abgestimmt und veröffentlicht. Diese können Sie hier abrufen.

    Folgende Hinweise bieten Orientierung für die nun geltenden KBV-Vorgaben dienen:

    Registrierung: Dafür gibt es ein Formular in Anlage 1, jeweils spezifiziert nach Einrichtungsarten, hier relevant Tab. 2a für alle Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummern 1-4 der TestV (mit Ausnahme der Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 und 45a-Angebote) und Tab. 2c für EGH, Obdachlosen- und Asyleinrichtungen sowieTabelle 2b Rettungsdienste.

    Dokumentationspflichten:

    a) EGH, Obdachloseneinrichtungen und Asyleinrichtungen -> Formular 9.4.

    b) alle anderen Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 IfSG mit Ausnahme der nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Formular: Krankenhäuser, Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, ambulante Intensivpflegedienste und Pflegedienste mit reinem SGB V-Vertrag, SAPV-Dienste, ambulante Hospizdienste, Hospize, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX -> Formular 9.3.

     

    +++ 29.07.2021

    Der GKV-Spitzenverband hat die aktualisierten Dokumente für das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 SGB XI auf seiner Homepage veröffentlicht. Die vorgenommen Änderungen in den Kostenerstattungs-Festlegungen, der Anlage zu den Kostenerstattungs-Festlegungen und den FAQ beziehen sich auf den durch Rechtsverordnung nach § 152 XI verlängerten Befristungszeitpunkt. Infolge der Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) können die Erstattungsbeträge für das dritte Quartal 2021 fortan von den Pflegekassen ausgezahlt werden. Die relevanten Dokumente für das Kostenerstattungsverfahren gem. § 150 Abs. 3 SGB XI können Sie nachfolgend abrufen:

     

    +++ 28.07.2021

    Der GKV-Spitzenverband hat nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Kostenerstattungs-Festlegungen TestV sowie das Antragsformular aktualisiert und die FAQ angepasst. Es gilt zu beachten, dass abweichend von dem Entwurf, der Gegenststand der Benehmsherstellung wa, nunmehr der Erstattungszeitraum - und damit der für die Bemessung der Testmenge maßgebliche Zeitraum - bis zum 30.09.2021 befristet ist.

    Grundlage für die Geltendmachung ist § 7 Abs. 2 TestV i.V. m. § 150 Abs. 2 bis 5a SGB XI, so dass für die Frist § 150 Absatz 6 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 1 Abs. 4 der "Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie" in der jeweills geltenden Fassung maßgeblich ist.

    Die überarbeiteten Kostenerstattungs-Festlegungen können Sie hier abrufen. Das aktualisierte Antragsformular finden Sie hier, die überarbeiten FAQ hier.

     

    +++ 27.07.2021

    Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie nachfolgend abrufen können:

     

    +++ 14.07.2021

    Das Erstattungsverfahren für Zuschüsse gemäß des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) hat begonnen. Aktuell werden Aufforderungsschreiben sowie zugehörige Formulare der zuständigen Leistungsträger an die sozialen Dienstleister verschickt, die SodEG-Zuschüsse in Anspruch genommen haben. Das SodEG-Erstattungsverfahren wird vom jeweils für die Zuschusszahlung zuständigen Leistungsträger durchgeführt. Sofern soziale Dienstleister SodEG-Zuschüsse von mehreren Leistungsträger erhalten haben, wird je ein dem Prinzip nach identisches Erstattungsverfahren je Leistungsträger durchgeführt.

    Je nach Berechnungsgrundlage und im Zuge des Erstattungsverfahrens gemachten Angaben sind entweder Nachzahlungen zugunsten der sozialen Dienstleister oder Erstattungen zu ihren Lasten möglich.

    Die Abrechnung gezahlter SodEG-Zuschüsse erfolgt getrennt jeweils für die zwei relevanten Leistungszeiträume (1) 16.03. – 31.12.2020 und (2) 01.01.2021 – Aufhebung der pandemischen Lage.

    Unter den folgenden Links finden Sie die Muster für das Aufforderungsschreiben und die zugehörigen Anlagen, die uns von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt wurden. Diese gelten für die zentrale Abrechnung SodEG-Zuschüsse über die Jobcenter sowie gemeinsamen Einrichtungen (Rechtskreis SGB III). Darüber hinaus finden Sie ein Factsheet, das Ihnen aufgrund der Komplexität der Formulare als Ausfüllhilfe dienen soll.

    Weitere Informationen zu den Verfahrensabsprachen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie den relevanten Leistungsträgern im Zuge der Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes können Sie hier abrufen.

     

    +++ 14.07.2021

    Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie nachfolgend abrufen können:

     

    +++ 30.06.2021

    Heute wurde die Verordnung des Bundesgesesundsheitsministeriums (BMG) zur Verlängerung des sog. Pflegeschutzschirms im Bundesanzeiger veröffentlicht. Durch die Verordnung werden die Regelungen des Pflegeschutschirms bis zum 30. September 2021, der Zeitraum nach § 150 Absatz 6 Satz 2 SGB XI bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert. Die Verordnung können Sie hier abrufen.

    In der Folge dieser Verlängerung ändern sich auch die Formulare für das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abst. 3 und 5a SGB XI, die jeweils um den Monat Juli ergänzt werden. Die Antragsformulare können Sie nachfolgend abrufen:

    Zu beachten ist, dass die Auszahlung der für den Monat Juli geltend gemachten Erstattungsbeträge erst nach Beschluss der Festlegungen nach § 150 Abs. 5a SGB XI bzw. Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit zu den angepassten Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI von den zuständigen Pflegekassen erfolgen kann.

       

      +++ 29.06.2021

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie nachfolgend abrufen können:

       

      +++ 25.06.2021

      Am heutigen Tag ist die geänderte Corona-Testverordnung (TestV) im Bndesanzeiger veröffentlicht worden - sie tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Die nun geltende Testverordnung können Sie hier abrufen.

      Für die Pflegeeinrichtungen des DRK sind im Rahmen der Änderungen folgende Punkte besonders relevant:

      1. Sachkosten (§ 11 TestV)

      Die geänderte  TestV unterscheidet zwischen durch die Einrichtung selbstbeschafften

      • PoC-Antigentest zur professionellen Anwendung und
      • Antigentests zur Eigenanwendung.

      Beide werden ab dem 01.07.2021 mit einer Sachkostenpauschale von 3,50 € vergütet.

      Eine Übergangsregelung fehlt hier leider erneut, insofern können wir nur empfehlen Rechnungen für bereits gekaufte Tests die über der neuen Pausachale ab 1. Juli gelten, möglichst noch im Juni einzureichen.

      1. Durchführungskosten
      • Die Höhe der Durchführungskosten wird für die Pflegeeinrichtungen zwar nicht in der TestV selbst geregelt, sondern in den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Kostenerstattungs-Festlegungen TestV), jedoch strahlen die in der TestV für andere Leistungserbringer festgelegten Vergütungshöhen auch auf die Kostenerstattungs-Festlegungen TestV aus. Da die Durchführungskosten (Personalkosten) der Leistungserbringer nach § 6 und auch der Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe, Obdachlosenhilfe und Asyleinrichtungen für die PoC-Antigen-Schnelltests ab dem 1. Juli einheitlich auf 8 Euro festgesetzt (§ 12 Absatz 1) werden.
      • Für überwachte Eigentests (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) werden pauschal 5 Euro Durchführungskosten vergütet (§ 12 Absatz 2).

      Der Anspruch auf Vergütung von PoC-Antigen-Tests oder überwachter Antigen-Tests zur Eigenanwendung beschränkt sich auf Antigen-Tests, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests fortschreibend eine Marktübersicht dieser Tests. (§ 1 Abs.1 Satz 3 TestV)

      Wichtig:Die TestV kennt keine Durchführungskosten, wenn die Mitarbeitenden eines Pflegedienstes sich zu Dienstbeginn zu Hause selbst testen. Entsprechende Absprachen gab es ja z. B. in Niedersachsen oder in BAWÜ.

      Das BMG und der GKV-SV haben deutlich gemacht, dass bei nicht überwachten Eigentests der Mitarbeitenden vor Dienstantritt nur die Sachkosten, jedoch keine Durchführungskosten geltend gemacht werden können.

      Weitere Änderungen:

      Aufgenommen wurden die Personalkosten/Durchführungskosten für Asyleinrichtungen, wie von uns gefordert. Diese erhalten nun, ebenso wie die Einrichtungen der EGH und die Wohnungsloseneinrichtungen, künftig 8 Euro.

       

      +++ 22.06.2021

      Der GKV-Spitzenverband informiert in einem Rundschreiben über die Verlängerung der Empfelungen zur Anerkennung von Qualifikationen zur verantwortlichen Pflegefachkraft und zur zusätzlichen Betreuungskraft während der Coronapandemie. Das Rundschreiben können Sie hier abrufen.

       

      +++ 22.06.2021

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie nachfolgend abrufen können:

       

      +++ 15.06.2021

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie nachfolgend abrufen können:

       

      +++ 14.06.2021

      Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat bezüglich der geplanten Neufassung der Testverordnung eine fristgerechte Stellungnahme beim  Bundesgesundheitsministerium (BMG) eingereicht. Die Stellungnahme können Sie hier abrufen.

       

      +++ 14.06.2021

      Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, den 11. Juni, per mehrheitlicher Zustimmung zu einem von den Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Antrag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgellt. Die geltende Bestimmung wird mit dem Mehrheitsbeschluss bis zum 30. September 2021 verlängert. An das Kriterium der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gekoppelt ist auch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG), dessen gesetzliche Grundlage und Geltungsdauer sich analog ebenfalls bis zum 30. September 2021 verlängert.

      Weitere Informationen zur parlamentarischen Abstimmung zur Verlängerung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite finden Sie hier.

       

      +++ 09.06.2021

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) beabsichtigt, den Pflegeschutzschirm bis zum 30. September 2021 zu verlängern. Hierfür wurde bereits ein entsprechender Verordnungsentwurf vorgelegt, den Sie hier abrufen können. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) begrüßt die Entscheidung zur Verlängerung des Pflegeschutzschirm nachdrücklich. DieStellungnahme der BAGFW zum Verordnungsentwurf finden Sie hier.

       

      +++ 09.06.2021

      Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat seine finale Stellungnahme zu den Änderungsanträgen zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) am 4. Juni 2021 fristgerecht beim Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eingereicht. Das DRK hat auch im Zuge der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses am Montag, den 7. Juni, die kritische Position gegenüber den geplanten und aus fachlichre Sicht zu kurz greifenden Reformvorhaben vertreten. Die finale DRK-Stellungnahme können Sie hier abrufen.

       

      +++ 08.06.2021

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat angesichts der im Verlauf der Covid-19-Pandemie vom Bund gesponserten Schutzmasken für Pflegeeinrichtungen und der gegenwärtigen medialen Berichterstattung ein aktuelles Faktenblatt zum Thema "Schutzmasken" veröffentlicht. Dieses können Sie hier abrufen.

       

      +++ 08.06.2021

      Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege an die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) angepasst .

      Der Arbeitsschutzstandard der BGW bietet eine branchenspezifische Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten in Hinblick auf das Coronavirus. Die aktuelle Version (Stand: 07.06.2021) können Sie hier abrufen.

       

      +++ 31.05.2021

      Der GKV-Spitzenverband hat die FAQ zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag angepasst. Die aktuelle Version der FAQ finden Sie hier. Den Abgleich mit der vorherigen FAQ-Version können Sie hier abrufen.

      Es sind eine Vielzahl an Änderungen vorgenommen worden, die sich zum Großteil auf bereits erfolgte Änderungen der TestV beziehen. Aber es gibt auch neue / alte Unklarheiten:

      • Neuaufnahme der FAQ 2 „ Welche Tests sind erstattungsfähig?“ Danach sind nur Tests zur professionellen Anwendung erstattungsfähig. Wie bekannt, muss es sich um gelistete Tests handeln. Tests zur Eigenanwendung durch Laien grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind
      • Es muss sich um eine professionelle Durchführung des Tests und um Testungen zur professionellen Anwendung handeln (Änderungen in FAQ 1, 10, 12,13,14) - dazu unten mehr
      • Explizite Einbeziehungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote (§ 150 Abs. 5a)
      • Verschiedene FAQ´s wurden an die aktuelle TestV angepasst (wie Wegfall der Genehmigung durch den ÖGD, Anpassung der Testmengen usw)
      • Geänderte Höhe der Beschaffungskosten (für Bestellungen ab dem 01.04.2021 sind Beschaffungskosten bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch maximal bis zu 6 Euro je Test als Bruttobetrag, erstattungsfähig, FAQ 10).

       

      +++ 20.05.2021

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie hier abrufen können:

       

      +++ 20.05.2021

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat aktualisierte Empfehlungen zu Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflege­ein­richtungen und Einrich­tungen für Menschen mit Beein­trächtigungen und Behinderungen (19.5.2021) V.21 veröffentlicht.

      Insbesondere folgende Kapitel wurden unter Berücksichtigung des Impf- und Genesenenstatus von Bewohner*innen bzw. Personal angepasst:

      • 3.3 Regelungen von Neuaufnahmen und Verlegungen
      • 3.4 Dauer der Maßnahmen für SARS-CoV-2-positive Bewohner*innen/Betreute
      • 3.8 Besucherregelungen
      • 4. Identifizierung und Management von Kontaktpersonen
      • 7. Hinweise zur SARS-CoV-2-Testung: Aktualisierung der Tabelle „Übersicht zu SARS-CoV-2-Testungen in Alten- und Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“

      Die aktuelle Fassung können Sie hier abrufen. Einen Dokumentenabgleich mit der früheren Version finden Sie hier.

       

      +++ 20.05.2021

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie hier abrufen können:

       

      +++ 07.05.2021

      Die Regierungsfraktionen von SPD und CDU/CSU haben im Zuge der gesetzlichen Beratung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG)weitreichende Änderungsanträge eingebracht. Diese gehen weit über den Inhalt des GVWG hinaus und greifen unter anderem zentrale Finanzierungsfragen der Pflegeversicherung sowie Reformvorhaben für die Regelungsbereiche des SGB V und SGB XI im Zuge der geplanten Pflegeform auf. Die beiden Änderungsanträge können Sie jeweils  hier (SGB V) sowie hier (SGB XI) mit nachzuvollziehender Übersicht der Regelungsinhalte abrufen.

      Das DRK hat in einer umfassenden Stellungnahme Position zu den eingereichten Änderungsanträgen bezogen und sich insbesondere kritisch zu den beabsichtigten Änderungen bei der Finanzierung der Pflegeversicherung geäußert.

      Aus Sicht des DRK sind zwar einige Maßnahmen als erster Schritt grundsätzlich zu begrüßen. Andere Maßnahmen wie etwa der Tarifzwang gehen jedoch in eine falsche Richtung und sind klar abzulehnen. Auch gehen die beabsichtigten Reformpläne der Pflegeversicherung in ihrer allgemeinen Reichweite und Regelungstiefe nicht weit genug und sind mit Blick auf die Finanzierung des Pflegesystems nicht langfristig und nachhaltig genug ausgestaltet.

      Die ausführliche Stellungnahme des DRK finden Sie hier.

       

      +++ 04.05.2021

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie hier abrufen können:

       

      +++ 04.05.2021

      Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflge (BGW) hat bereits vor der für den 10. Mai geplanten offiziellen Veröffentlichung ihren aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen übermittelt. Der aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard kann hier aberufen werden.

       

      +++ 30.04.2021

      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die FAQ zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) aktualisiert und an die jüngsten Änderungen im Rahmen des Sozialschutzpakets III angepasst. Die aktuellen FAQ können Sie hier abrufen.

      In diesem Zuge wurden jedoch auch zahlreiche weitere Änderungen vorgenommen, sodass Ausführungen zu den folgenden früheren Punkten entfallen sind:

      • III/11 Umsatzsteuerpflichtigkeit der Arbeitnehmerüberlassungen aufgrund von § 1 SodEG
      • IV/14 Frage zur Bestandsgefährdung
      • VI/2 Frage nach der Pflicht zur Prüfung, ob vorrangige Mittel hätten in Anspruch genommen werden können.
      •  VIII/1 Erläuterung möglicher Kompensationen für Mitarbeitende in Werkstätten

      Zudem wurde Frage II/7 aktualisiert, bei der sich die Passage zum freiwilligen Einsatz von Arbeitnehmern (z.B. während deren Kurzarbeit) geändert hat.

      Auch wurden die Verfahrensabsprachchen zwischen BMAS und den Leistungsträgern überarbeitet. Diese können Sie hier abrufen.

      Weiterhin ungeklärt ist die Frage, ob für die Inanspruchnahme von SodEG-Leistungen wie seitens der BAGFW vertreten bereits die Gefährdung eines Angebots des sozialen Dienstleisters ausreicht oder der gesamte Betrieb in seinem Bestand gefärhrdet sein muss. Zur Präzisierung dieser Frage hatte sich die BAGFW bereits an das BMAS gewandt. Eine Klärung dieses Sachverhalts steht noch aus. 

       

      +++ 14.04.2021

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie hier abrufen können:

       

      +++ 25.03.2021

      Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert in seinen FAQ „Corona“ (Steuern)über Maßnahmen zu verschiedenen steuerlichen Erleichterungen im Rahmen der Corona-Krise. Das Dokument wird laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst. Die FAQ (Stand: 18.03.2021) können Sie hier abrufen.

      Eine aktuelle, für unseren Verband relevante Anpassung betrifft die Anwendung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen für freiwillige Helfende in Impf- und Testzentren. All diejenigen, die direkt am Impfen oder Testen beteiligt sind, können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Wer sich in der Verwaltung oder Organisation von Impf- und Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen (FAQ „Corona“ Kapitel X 18).

       

      +++22.03.2021

      Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" wird verlängert und seine Förderbestimmungen weiterentwickelt. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

      Bisher galt, dass KMU Ausbildungsprämien nach Antragstellung Ausbildungsprämien erhalten konnten, wenn trotz der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie Ausbildungsverträge im Vergleich zum Vorkrisen-Zeitraum erhalten wurden (einmalig 2.000 Euro) oder gegenüber dem vorherigen Ausbildungsniveau sogar erhöht wurden (einamlig 3.000 Euro). Darüber hinaus wurden auch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Verhinderung von Kurzarbeit und Übernahmeprämien bei Insolvenz des ursprünglichen Ausbildungsbetriebes gefördert.

      Die Überarbeitung der Förderrichtlinie sieht nunmehr folgende Änderungen vor:

      • Nahtlose Verlängerung der Ausbildungsprämien für Frühjahr 2021: Die Förderung mit Ausbildungsprämien wird nicht mit dem 15. Februar 2021 enden, sondern nahtlos fortgesetzt. Dazu werden die bislang geltenden Fördermöglichkeiten bis zum 31. Mai 2021 verlängert.

      • Verdopplung der Ausbildungsprämien (von derzeit 2.000 bzw. 3.000 Euro) auf 4.000 bzw. 6.000 Euro für Ausbildungen, die ab dem 1. Juni 2021 (ab dem kommenden Ausbildungsjahr) beginnen

      • Zum 1. Juni 2021 erfolgt bei den Ausbildungsprämien auch eine Erweiterung der Unternehmensgröße: Gefördert werden können dann kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeiter*innen (bislang bis zu 249 Mitarbeiter*innen).

      • Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit werden bis Ende 2021 verlängert und die Förderung mit Inkrafttreten der Änderungen deutlich verbessert: Zukünftig wird zusätzlich die Hälfte der Brutto-Vergütung des Ausbilders (gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale) übernommen. Auch hier folgt eine Erweiterung der Unternehmensgröße auf kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeiter*innen (bislang bis zu 249 Mitarbeiter*innen).

      • Als neue Leistung wird ein „Lockdown II-Sonderzuschuss“ für Kleinstunternehmen mit bis zu vier Mitarbeiter*innen eingeführt. Dieser wird einen einmaligen Zuschuss von 1.000 Euro je Azubi beinhalten, wenn die Geschäftstätigkeit aufgrund coronabedingter behördlicher Anordnung eingestellt oder nur in geringem Umfang (zum Beispiel in Hotels: Geschäftsreisende; in der Gastronomie: Außerhausverkauf) weitergeführt werden konnte, die Ausbildung aber gleichwohl an mindestens 30 Tagen fortgesetzt wurde.

      • Die Übernahmeprämie wird bis Ende 2021 verlängert und - wie die neue Ausbildungsprämie plus - auf 6.000 Euro angehoben. Außer bei Insolvenz wird auch eine Förderung möglich sein, wenn die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt ist oder droht, weil diesem die Fortführung der Ausbildung in Folge der Corona-Krise bis zum Ende nicht mehr möglich oder zumutbar ist.

       

      +++18.03.2021

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie hier abrufen können:

       

      +++ 11.03.2021

      Die aktualisierte Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Dieses können Sie hier abrufen. Auch können Sie hier eine Fassung mit Begründung abrufen, in der für die Wohlfahrtsverbände relevanten Informationen hervorgehoben sind (S.25 - 30).

      Von besonderer Bedeutung für die Einrichtungen des DRK sind folgende Änderungen:

      • Die höchste Prioritätengruppe umfasst nun neben den Pflegediensten auch andere ambulante Dienste und teilstationäre Einrichtungen, also z. B. Tagespflegen sowie auch WfBM (nach § 2).
      • Menschen mit Conterganschädigung und alle Krebserkrankten sind in der zweithöchsten Priorisierungskategorie und schwer Immunsupprimierte Patienten in Kategorie 1 aufgenommen worden.
      • Personen in deutschen Auslandsvertretungen, politischen Stiftungen sowie auch von internationalen Organisationen, die u. a. in den Bereichen Krisenprävention Entwicklungszusammenarbeit, Stabilisierung und Konfliktnachsorge tätig sind, wurden in die ImpfV aufgenommen.
      • Die ImpV ordnet Pflegende Angehörige den „ambulanten Diensten“ zu, womit sie zur Kategorie 1 gehören.
      • Als enge Kontaktpersonen gelten nun auch 24-Stunden-Kräfte.
      • Frauenhäuser und sonstige Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe sind in § 3 Absatz 1 Nummer 11 aufgenommen.

       

      +++ 11.03.2021

      Der GKV-Spitzenverband hat mit Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) die Vergütungszuschlags-Festlegungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI für zusätzliche Pflegestellen in vollstationären Pflegeeinrichtungen angepasst und hierfür auch neue Antragsformulare veröffentlicht. Die Anpassungen sind mit dem heutigen Datum in Kraft getreten. Sie können die aktuell geltenden Anpassungsfestlegungen sowie die zugehörigen Formulare nachfolgend abrufen:

       

      +++ 10.03.2021

      Die aktualisierte Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist heute im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und die Änderungen damit in Kraft getreten. Die nun geltende Testvoerdnung finden SIe hier - einen Ableich zum vorherigen Stand der Testverordnung können Sie hier abrufen.

      Das DRK konnte einige, wenn auch nicht alle, seiner Forderungen im Zuge des Änderungsprozesses durchsetzen. Zu den zentralen Punkten gehören:

      • Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität: Der alte Rechtszustand, wonach diese Anspruch auf Testungen nach §§ 2 bis 5 haben, wurde wiederhergestellt.
      • Die Obdachloseneinrichtungen erhalten die Personalkosten für die Testungen erstattet, § 12 Absatz 3.
      • Asyleinrichtungen können jetzt präventiv testen § 4 Absatz 2 Nummer 2  - allerdings erhalten sie die Personalkosten für die Testungen nicht.
      • Immerhin bleibt es bis zum 31.3. bei den Sachkosten in Höhe von 9 Euro erhalten, ab 1.4. kriegen wir nur noch max. 6 Euro Sachkosten, wir hoffen, bis dahin sinken die Preise!
      • Ambulante Intensivdienste und Hospize erhalten immerhin 30 statt 20 PoC, leider nicht die ambulante EGH, wie von uns gefordert und leider auch nicht die Stückzahl von 90, die wir gefordert haben.

       

      +++ 10.03.2021

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie hier abrufen können:

       

      +++ 09.03.2021

      Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verlängert das Sonderprogramm "„Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit“" und stellt im Rahmen der zweiten Runde weitere 100 Millionen Euro Hilfsgelder für von der Covid-19-Pandemie betroffene Kinder- und Jugendbildungsstätten bereit. Bis zum 28. März können gemeinnützige Einrichtungen der Kinder- und Jugendbildung und der Kinder- und Jugendarbeit in schwierigen wirtschaftlichen Situationen die Finanzhilfe beantragen. Weitere Informationen zum Sonderproramm des BMFSFJ finden Sie hier.

       

      +++ 05.03.2021

      Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag über die Fortgeltung wichtiger gesetzlicher Regelungen wegen der Corona-Pandemie abgestimmt und das EpiLageFortgeltungsgesetz inkl. der Änderungsanträge der Regierungsfraktionen verabschiedet. In diesem Rahmen wurde der s.g. Pflegeschutzschirm bis zum 30.6.2021 verlängert. Im Rahmen der Interessensvertretung konnten wir vorab eine Veränderung der Erstattungsfähigkeit von Mindereinnahmen abwenden – die Bedingungen bleiben bis zum 30.6.2021 unverändert. Den entsprechenden Änderungsantrag können Sie hier abrufen. Anzumerken ist, dass wir uns eine Verlängerung bis zum 31.12. gewünscht hätten, damit auch nach dem Ende der 19. Legislaturperiode der Schutz der pflegebedürftigen Menschen und der Pflegeeinrichtungen gesichert ist. Pflegeeinrichtungen benötigen Zeit, um die Pandemiefolgen kompensieren und sich zukunftsfest neu aufstellen zu können. Mit der Verabschiedung des EpiLageFortgeltungsgesetzes wurde auch in § 7 Abs. 1 EpiGesAusbSichV die Frist, innerhalb derer Praxisanleitung auch durch Personen erbracht werden darf, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und innerhalb der Frist abgeschlossen werden kann, bis zum 30. September 2022 verlängert. Eine Pressemeldung der BAGFW können sie hier abrufen.

      +++ 03.03.2021

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat aktuelle Informationen zur aktuellen Pandemie-Situation herausgegeben, welche Sie nachfolgend abrufen können.
      Insbesondere möchten wir  auf das aktuelle Verzeichnis der „MoU-Partner“ des BMG hinweisen, mit denen Kapazitäten von PoC-Antigentests für Deutschland mittels Memorandum of Understanding gesichert werden konnten, aufmerksam machen. Unter der jeweils angegebenen E-Mail-Adresse können Bestellungen direkt platziert werden.

       

      +++ 02.03.2021

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie hier abrufen können:

       

      +++01.03.2021

      Entsprechenden Meldungen zufolge werden die mit dem Gesetzentwurf EpiLage/Viertes Bevölkerungsschutzgesetz vorgenommenen Änderungen zu den Mindereinnahmen in § 150 SGB XI zurückgenommen. Ein entsprechender Änderungsantrag soll am Dienstag in den AGen Gesundheit der Regierungsfraktionen und am Mittwoch im Gesundheitsausschuss beschlossen werden. Demnach bleibt es also bis zum 30.6.2021 unverändert bei den bisherigen Regelungen.

       

      +++01.03.2021

      Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) vorgelegt. Diese können Sie hier abrufen.

      Bereits zuvor hatte sich die BAGFW im Rahmen ihrer politischen Interessenvertretung für eine Änderung des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes eingesetzt, um eine drohende Verschlechterung für die Refinanzierung der coronabedingten Mindereinnehamen ab dem 01.04.2021 für Einrichtungen zu verhindern. Zu diesem Zweck wurde ein Schreiben an die Fraktionen im Deutschen Bundestag gerichtet, welches Sie hier abrufen können.

       

      +++26.02.2021

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den aktualisierten Kostenerstattungs-Festlegungen TestV. inkl. Anlage zugestimmt. Die Unterlagen können auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes abgerufen werden. Die aktualisierten Kostenerstattungs-Festlegungen können Sie zudem hier abrufen, das Antragsformular finden Sie hier. Eine Übersicht der Änderungen der Kostenerstattungs-Festlungen finden Sie hier.

       

      +++26.02.2021

      Der GKV-Spitzenverband hat die FAQs zur Umsetzung von § 150 Abs. 3 SGB XI erneut aktualisiert. Änderungen finden sich in den Antworten zu Nr. 2 und 2a. Auch wurde Frage/Antwort Nr. .47 neu aufgenommen. Die FAQs können Sie hier abrufen, eine Vergleichsüberischt im Änderungsmodus finden Sie hier.

       

      +++25.02.2021

      Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hat im Nachgang der öffentlichen Anhörung zum Sozialschutzpaket III vom 22. Februar den Gesetzentwurf der Bundesregierung bestätigt - jedoch wichtige Ergänzungen und Konkretisierungen vorgenommen. Geändert wurde der Ursprungsentwurf dahingehend, dass der Sicherstellungsauftrag nicht schon am 31. März, sondern erst nach Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beziehungsweise am 31. Dezember 2021 endet.
      Damit wird sozialen Dienstleistern auch über den weiterhin unklaren Pandemieverlauf hinweg Planbarkeit ermöglicht und der Sicherstellungsauftrag an das nachvollziehbare Kriterium der epidemischen Lage gekoppelt.

      Weitere Informationen zu den Änderungen am Entwurf des Sozialschutzpakets III können Sie hier abrufen.

       

      +++23.02.2021

      Die Bank für Sozialwirtschaft hat die Ergebnisse ihrer Zweiten Umfrage zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Sozial- und Gesundheitswesen vorgestellt (Zeitraum: Mitte November - Mitte Dezember 2020). An der Umfrage haben insgesamt 1.400 Akteure des Sozial- und Gesundheitsween teilgenommen. Die zentralen Ergenisse zentral zusammengefasst:

      • Zweite Umfrage bestätigt Trend der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Sozial- und Gesundheitswesen.
      • Träger verzeichnen teilweise erhebliche Ertragsausfälle und sehen deren Kompensation durch die Schutzschirme als unzureichend an.
      • Mehr als die Hälfte der Teilnehmer*innen erwartet eine Refinanzierungslücke.
      • Die Liquiditätssicherung bleibt eine zentrale Herausforderung für die Bewältigung der Pandemie.
      • Der größte Unterstützungsbedarf wird in der Fachkraftgewinnung und Personalentwicklung gesehen.

      Die entsprechende Pressemitteillung können Sie hier abrufen - die ausführliche Ergebnispräsentation finden Sie hier.

       

      +++23.02.2021

      Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat die aktuell geltende Corona-Sonderregelungen für den Leistungsbereich des SGB V bis zum 31. März 2021 verlängert. Die Verlängerung der Sonderregelungen betrifft folgende Leistungen:

      • § 9 Absatz 1 der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie,
      • § 9 Absatz 1 der Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie,
      • § 10 Absatz 1 der Soziotherapie-Richtlinie,
      • § 11a Absatz 1 der Hilfsmittel-Richtlinie,
      • § 2a Absatz 1 der Heilmittel-Richtlinie,
      • § 2a Absatz 1 der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte und
      • § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Krankentransport-Richtlinie.

      Weiterführende Informationen zur Verlängerung der Corona-Sonderregelungen sowie die zugehörigen Beschlusstexte und Begründungen können Sie hier abrufen.

       

      +++19.02.2021

      Die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epedmischen Lage von natioaler Tragweite betreffenen Regelungen vorgelegt. In dem Entwurf ist die Verlängerung des Schutzschirms nach § 150 SGB XI bis zum 30. Juni 2021 vorgesehen. In der aktualisierten Stellungnahme hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 gefordert. Auch vor dem Hintergrund, dass damit auch nach Ende der Sitzungszeit des Deutschen Bundestages zum Ender der 19. Legislaturperiode bei einer Fortgeltung der pandemischen LAge der Schutz der pflegebedürftigen Menschen und der Pflegeeinrichtungen gesichert ist. Zudem wird im dem Entwurf geregelt, dass die Kosten für den Schutzschirm durch Steuermittel in Höhe von 3. Mrd. Euro gegenfinanziert werden sollen.

      Den Gesetzentwurf zum EpiLage-FortgeltungsG finden Sie hier. DIe Stellungnahme der BAGFW können Sie hier abrufen.

       

      +++19.02.2021

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Referentenentwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) vorgelegt. Der Entwurf sieht eine Verlängerung der Ausgleichszhalung für Krankenhäuser sowie Versorgungs- und Reha-Einrichtungen inklusive der MGW-Klinikn bis zum 11. April 2021 vor. Den Referentenentwurf können Sie hier abrufen.

       

      +++18.02.2021

      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die FAQ zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) aktualisiert. Spezifiziert wurde insbesondere die genauen Anspruchsvoraussetzungen für SodEG-Leistungen im seit 1. Januar 2021 geltenden modifizierten Gesetz (I. Abschnitt: Änderungen im Zuge des modifizierten SodEG zum 1. Januar 2021, Frage 2). Die aktualisierten FAQ zum SodEG können Sie hier abrufen. Die aktuell geltende Fassung des SodEG finden Sie hier.

       

      +++18.02.2021

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie hier abrufen können:

      Darüber hinaus hat das RKI ein Informationsflyer mit Schutzinformationen für Pflegeeinrichtungen veröffentlicht. DIesen können Sie hier abrufen und bei Bedarf gerne in den Einrichtungen verwenden.

       

      +++08.02.2021

      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Formulierungshilfe für ein geplantens Sozialschutzpaket III vorgelegt und die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege um eine kurzfristige Stellnugnahme gebeten. Dieser Bitte ist das DRK nachgekommen. Das DRK begrüßt die Regelungen des Sozialschutzpakets und sieht in der Verlängerung der bestehenden Maßnahmen einen wichtigen Schritt, um die Auswirkungen der Pandemie weiter abzufedern. Dies gilt sowohl für die Verlängerung des vereinfahten Zugangs zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch für die beabsichtigte Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG). Nicht nachvollziehbar - und das wurde in der Stellnugnahme deutlich hervorgehoben - ist die uneinheitliche Verlängerung bzw. Befristung der Regelungen. So soll allein das SodEG nur bis Ende Juni 2021 verlängert werden, wohingegegen für die weiteren Inhalte des Pakets eine Verlängerung bis zum Jahresende vorgesehen ist. Mit Blick auf die Bedeutung der sozialen Einrichtungen und Dienste, ihre in Zeiten der Pandemie unsichere FInanzierungslage und den - trotz Impfkampagne - unklaren weitere Verlauf der Pandemie nicht nachvollziehbar. Das DRK tritt entsprechend für eine Verlängerung des SodEG bis zum 31.12.2021 ein.

      Die Formulierungshilfe zum Sozialschutzpaket III finden Sie hier. Die DRK-Stellungnahme können Sie hier abrufen.

       

      +++08.02.2021

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat eine Vielzahl an Informationen zur aktuellen Test- und Impfsituation veröffentlich. Diese können Sie nachfolgen abrufen:

      Einschätzung zur Impfverordnung:

      • Es wurden einige unserer Änderungsvorschläge aufgenommen bzw. der Ansatz nachvollzogen. Die Verordnung sieht jetzt doch ziemlich anders aus.  
      • Wir (sicherlich aber auch die öffentliche Diskussion über eine Zweiklassengesellschaft) haben u.a. erreicht, dass die Vorgabe, dass Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren nur Anspruch auf Schutzimpfung mit dem zugelassenen Vektorviren-Impfstoff COVID-19 Vaccine von AstraZeneca haben, deutlich abgeschwächt wurde. Jetzt heißt es "Sofern Impfstoffe von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut ausschließlich für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, empfohlen werden, sollen diese Personen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden." Wir sehen die Patientenrechte insofern gestärkt, dass es mit dieser Formulierung grundsätzlich auch die Option auf die anderen Impfstoffe gibt.
      • Positiv ist auch, dass auch Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind, explizit genannt werden.  
      • Unter § 5 Folge- und Auffrischimpfungen steht, entsprechend unserer Forderung, explizit drin, dass Folge- und
        Auffrischimpfungen mit dem gleichen Impfstoff erfolgen müssen, wie die Erstimpfung. Auch das ist u.E. ein Erfolg.
      • Abzusehen war, dass die Anregung, Erzieher und Lehrer in einer höhere Priorität zu schieben sowie die Nennung der Ehrenamtlichen nicht aufgenommen wurde. Aber auch hier denken wir eine richtige Debatte unterstützt zu haben; u.a. hat Bundesbildungsministerin Anja Karliczek am Wochenende gleiches gefordert. 

       

      +++05.02.2021

      Der GKV-Spitzenverband hat FAQ zur Umsetung der Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die angepasste Coronavirus-Testverodnung anfallenden außerordentlichen Anufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Allag - Verfahren der Kostenerstattungs von PoC-Antigen-Testungen veröffentlich. Sie können die FAQ hier abrufen.

       

      +++03.02. 2021

      Das DRK hat auf Bitten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) eine Stellungnahme zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) abgegen.  Den Entwurf zur geänderten Impfverordnung finden Sie hier - die DRK-Stellungnahme können Sie hier abrufen.
      In der Stellungnahme bringt das DRK insbesondere folgende Punkte zum Ausdruck:

      • Die Priorisierung für eine Impfung sollte nach dem Maß der Vulnerabilität erfolgen, nicht nach Alter. Das Alter ist ein Kriterium für hohe Vulnerabilität, bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen, Vorerkrankungen sowie Behinderungen und Pflegebedürftigkeit sind weitere.
      • Systemrelevante Zielgruppen, insbesondere Lehrende, Erzieherinnen und Erzieher in den Kindertagesstätten und andere in der Jugendhilfe tätigen Personen sowie ehrenamtlich Engagierte müssen stärker in der Impfpriorisierung berücksichtigt werden.
      • Auch Menschen mit Behinderungen, deren persönliche Assistentinnen und Assistenten sowie Beschäftigte in der Eingliederungshilfe sollten eine höhere Priorisierung bei der Impfung erhalten.
      • Der Zugang zur Impfung muss auch für Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität tatsächlich und sanktionsfrei möglich sein. Der Entwurf sieht weiterhin keinen Anspruch für Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität vor, die nicht in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung behandelt, gepflegt oder betreut werden.
      • Insgesamt sollte die Verordnung den bestmöglichen Schutz aller Risiko- und Altersgruppen zum Ziel haben, wobei es das Spannungsfeld zwischen kollektivem und individuellem Lebensschutz weitestgehend zu reduzieren gilt. Insbesondere sollte hierbei ein restriktiver, vorbehaltlicher Anspruch bestimmter Bevölkerungsgruppen auf hochpotente Impfstoffe vermieden werden, um die generelle Impfbereitschaft in der Bevölkerung aufrecht zu erhalten, gerade in den Gesundheitsfachberufen, die eine besonders hohe Exposition aufweisen.
      • Die Aufklärung über die Impfungen muss in einer für die jeweilige Person verständlichen Art und Weise erfolgen, sodass sie befähigt wird, selbstbestimmt zu entscheiden, ob und wie sie geimpft werden möchte. Hierbei sind insbesondere Mehrsprachigkeit oder leichte Sprache zu berücksichtigen.
      • Um zielgruppengerechte Angebote sicherzustellen, sollte die Impfung in der gewohnten Lebenswelt, wie beispielsweise in häuslichen Pflegesettings oder auch in Betrieben und Unternehmen, stattfinden

       

      +++03.02. 2021

      Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat auf Bitten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelnugen (EpiLageFortgeltungsgesetz) abgegebem. Die Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf finden Sie hier - die Stellnugnahme können Sie hier abrufen.

      Die Fachausschüsse Altenhilfe, Gesundheit und Behindertenhilfe haben in dieser Stellungnahme insbesondere folgende Aspekte zum Ausdruck gebracht:

      • Die Festlegung von Impfzielen, an denen sich die STIKO bezüglich ihrer Priorisierung zu orientieren hat, ist zu begrüßen. Zu ergänzen ist das Kriterium eines behinderungsspezifischen Infektionsrisikos sowie die Sicherstellung der Daseinsvorsorge.
      • Aus Sicht der Wohlfahrtspflege muss das IfSG dringend in Bezug auf die Aufnahme einiger neuerer Einrichtungstypen modernisiert und aktualisiert werden. Dies betrifft die Frauenhäuser, die gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, die stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe für Kinder und Jugendliche, ambulante und aufsuchende Dienste der Erziehungshilfe, die psychosoziale Betreuung Substitutierter (PSB), Angebote der Straßensozialarbeit für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen sowie Einrichtungen und Angebote für Personen in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten (Tagestreffs, existenzunterstützende Angebote zur Sicherstellung der Hygiene und Versorgung von wohnungslosen Menschen, Hilfen nach § 67 SGB XII)
      • Die BAGFW begrüßt die Verlängerung des Schutzschirms nach § 150 SGB XI nachdrücklich, allerdings sollte die Verlängerung bis zum 31.12.2021 vorgesehen werden, damit auch nach Ende der Sitzungszeit des Deutschen Bundestags zum Ende der 19. Legislaturperiode bei einer Fortgeltung der pandemischen Lage der Schutz der pflegebedürftigen Menschen und der Pflegeeinrichtungen gesichert ist.
      • Es wird ausdrücklich begrüßt, dass die Kosten für den Schutzschirm durch Steuermittel in Höhe von 3 Mrd. Euro gegenfinanziert werden sollen.
      • Ausdrücklich begrüßt werden die Verlängerungen der flexiblen Regelungen des Pflegezeit und Familienpflegezeitgesetzes. Die BAGFW regt an, vor allem die flexiblen

      Regelungen der kombinierten Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit auch über die Pandemie hinaus zu verstetigen, solange die beiden Gesetze nicht harmonisiert sind.

      • Die BAGFW begrüßt die Möglichkeiten zu einer flexiblen Handhabung der Qualitätsprüfungen, diese müssen jedoch grundsätzlich auch mit den ordnungsrechtlichen Behörden auf Landesebne koordiniert werden. Sie setzt sich dafür ein, dass die Vereinigungen der Träger auf Bundesebene in die Erarbeitung von Festlegungen für Angemessenheitsprüfungen bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach Infektionslage einzubeziehen sind.
      • Die BAGFW begrüßt ausdrücklich die Verlängerung der Erprobungsphase der Indikatoren. Allerdings sollte der Qualitätsausschuss konkret verpflichtet werden, diese Verlängerungsphase für die Harmonisierung und Optimierung des indikatorengestützten Verfahrens zu nutzen. Auch der Auftrag zur wissenschaftlichen Evaluation der Bewertungssystematik sollte vom Qualitätsausschuss erteilt werden und nicht einseitig vom GKV-Spitzenverband.
      • Die pandemiebedingte erneute Aussetzung von Begutachtungen lehnt die BAGFW ab, denn dem MD stehen jetzt Schutzausrüstungen und Testungen zur Verfügung,
      • sodass Begutachtungen in der Regel wieder persönlich stattfinden können und sollten. Eine telefonische Begutachtung hat zu nicht sachgerechten Einstufungen geführt.
      • Besonders problematisch ist, dass auch Wiederholungsbegutachtungen weiterhin mit diesem Gesetzentwurf ausgesetzt werden, was die BAGFW ebenso entschieden ablehnt.
      • Positiv bewertet wird die fortgesetzte Ermöglichung digitaler Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGBXI

       

      +++01.02. 2021

      Der GKV-Spitzenverband hat die FAQ zum Pflege-Schutzschirm (Umsetzung § 150 Abs. 3 SGB XI) zum wiederholten Mal aktualisiert - die Ergänzungen beziehen sich auf die Antworten zu Nr. 28 (FFP2-Masken), Nr. 43 (Bundeswehrseinsätze) und Nr. 44 (Schutzimpfungen). Die Fagen und Antworten Nr. 45 und 46 wurden neu aufgenommen. Die aktualisierten FAQ können Sie hier abrufen.

       

      +++28.01.2021

      Am 27.01.2021 wurde die erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlicht. Hier sind unter anderem die Verlängerung der Ausgleichszahlungen für die Krankenhäuser sowie die Verlängerung des Rettungsschirmes für die Vorsorge- und Reha Einrichtungen (einschließlich der MGW Kliniken) geregelt. Sie können die Verordnung hier abrufen.

       

      +++27.01.2021

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat im Zuge der Initiative der Bundesregierung zur Unterstützung der Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe eine Übersicht der relevanten Informationen zusammengestellt. Diese können Sie hier abrufen.

       

      +++27.01.2021

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat heute per Verordnung die Aktualisierung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen. Durch die Aktualisierung der Regelungen sind nun explizit auch die stationären Einrichtungen und ambulante der Eingliederungshilfe in die Verordnung aufgenommen. Ebenso werden für diese Einrichtungen und Dienste Angaben zur Refinanzierung der anfallendne Personalkosten getroffen. Sie können die geltende Coronavirus-Tetverordnung hier abrufen.

       

      +++27.01.2021

      Das Bundesesundheitsministerium (BMG) hat gesammelte Informationen zur Corona-Schutzimpfung auf der Homepage www.corona-schutzimpfung.de. bereitgestellt. Die dort verfügbaren Informationen werden fortlaufend aktualisiert. Auch ist es möglich, sich per Newsletteranmeldung zur zeitnahen über neue Entwicklungen bezüglih der Corona-Schutzimpfung informieren zu lassen.

       

      +++25.01.2021

      Das Bundeskanzleramt hat Informationen zur Gewinnung von Testpersonal für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe zusammengestellt. Die auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten FAQ können Sie hier abrufen.

       

      +++22.01.2021

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat ein digitales Paket mit Materialien zur Corona-Schutzimpfung speziell für den Gesundheits- und Pflegebereich zur Verfügung gestellt. Das Paket enthält unter anderem einen Pflegeleitfaden mit wissenschaftlich fundierten Antworten auf die derzeit häufigsten Fragen sowie weitere Informationsmaterialien sowie ein Plakatmotiv zur Corona-Schutzimpfung in der Pflege.  Ein Begleitschreiben des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn können Sie hier abrufen.

      Das Informationspaket können Sie unter folgenden Links abrufen:

      Pflegepaket für Pflegeverbände.zip
      https://downloads2.s-f.com/dl.py?id=Bpx1u4b7nOqniBlRe9ns

      Bitte beachten Sie, dass der Link nur bis zum 05.02.2021, gültig ist.

       

      +++22.01.2021

      Bundesgesundheitsminister Jens Spahn lädt am 30. Januar 2021, ab 14 Uhr, zu einem interaktiven Town-Hall-Meeting für Pflegekräfte und pflegende Angehörige zum Thema "Ihre Fragen zur Corona-Schutzimpfung."

      Die Veranstaltung wird am Samstag, den 30. Januar 2021, ab 14.00 Uhr live auf der Webseite www.zusammengegencorona.de/live übertragen. Bereits ab dem 26. Januar 2021 besteht über diesen Link die Möglichkeit, eigene Fragen und Beiträge zum Thema einzureichen.

      Nähere Informationen zum Veranstaltungsformat können Sie hier abrufen.

       

      +++20.01.2021

      Die zuständigen Ressorts der Bundesregierung haben einen Lösungsvorschlag zur Übernahme der Durchführungskosten (insbesondere Personalkosten) von umfangreichen Testungen im Bereich der Eingliederungshilfe erarbeitet, der in der gemeinsamen Sitzung der Bundeskanzlerin mit der Regierungschefs der Läner jüngst beschlossen wurde.

      Der Lösungsvorschlag sieht vor, dass der Bund die Mittel zur Verfügung stellt, damit neben den Sachkosten für die präventiven Testungen in den Angeboten der Eingliederungshilfe auch die anfallenden Durchführungsaufwendungen in Höhe von pauschal 9 Euro pro tatsächlich durchgeführtem Test (damit insgesamt bis zu 18 Euro) über die Coronavirus-Testverordnung übernommen werden können.

      Zur Umsetzung dieses Beschlusses beabsichtigt BMG die erneute Überarbeitung Coronavirus-Testverordnung, so dass auch die Angebote der Eingliederungshilfe die Pauschale für die Durchführungsaufwendungen neben den Sachkosten zeitnah mit den jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen können.

       

      +++20.01.2021

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat wichtige Informationen zu den Themen Impfung (u.a. Aufklärungsböen, Einwilligung etc.) sowie Testung und allgemeine Besuchsregelungen in Pflegeheimen aktualisiert. Diese können Sie nachfolgend abrufen:

       

      +++19.01.2021

      Die Bundesregierung hat die Fortführung der sog. Überbrückungshilfe als Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen verlängert. Die Überbrückungshilfe wurde zuvor als Überbrückungshilfe II ursprünglich von September bis Dezember 2020 gewährt und darüber hinaus als Überbrückungshilfe III bis nun einschließlich Juni 2021 verlängert. 

      Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können noch bis 31. März 2021 gestellt werden.
      Um Überbrückungshilfe zu beantragen, sollten Unternehmen  sich  an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen Buchprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III wird in Kürze ebenfalls möglich sein.

      Auch Unternehmen, die im Bereich der Pflege tätig sind, können einen Anspruch auf die Überbrückungshilfe II und/oder die Überbrückungshilfe III haben, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für das Programm erfüllen. Dafür ist beispielsweise von Bedeutung, ob das Unternehmen direkt oder indirekt von staatlich angeordneten Schließungen betroffen ist, oder wie hoch der Umsatzrückgang ausfällt.  Zu beachten ist jedoch, dass bei der Inanspruchnahme der Mittel zum Ausgleich von pandemiebedingten Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen aus § 150 SGB XI eine Doppelfinanzierung vermieden werden muss.

      Weiterführende Informationen zu den Überbrückungshilfen der Bundesregierung finden Sie hier.

       

      +++14.01.2021

      Der GKV-Spitzenverband hat den Kostenerstatungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI zugestimmt. Diese sind zum 16. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Kosternstattungsfestlegungen können Sie hier abrufen. Das zugehörige Antragsformular finden Sie hier.

       

      +++14.01.2021

      Über das Beihilfeprogramm Corona-Teilhabe-Fonds können Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Sozialunternehmen für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 Fixkostenzuschüsse beantragen, um Liquiditätsengpässe im Zuge der Corona-Pandemie abzufedern. Es können bis zu 90 Prozent der Differenz zwischen Einnahmen und Fixkosten bezuschusst werden. Die Zuschüsse müssen nicht zurückbezahlt werden. Gefördert wird jeder Monat von September 2020 bis März 2021, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

      Die Integrationsämter haben einen bundesweit einheitlichen Antrag erarbeitet. Diesen finden Sie hier. Die Anträge sind bis zum 31. März 2021 beim jeweils zuständigen Integrationsamt zu stellen.

       

      +++14.01.2021

      Die Beantragung von der Bundesregierung geschaffenen November- und Dezemberhilfen für von der Coronavirus-Pandemie betroffene Unternehmen ist nun für auch Werkstätten für Menschen mit Behinderungen möglich. Sie können als gemeinnützige Unternehmen Anträge für einzelne Betriebsstätten stellen. Die November- und Dezemberhilfen ermöglichen eine teilweise Kompensation von ausgefallenen Umsätzen aufgrund des Lockdowns im November bzw. im Dezember 2020. Gezahlt wird bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes des Vorjahres anteilig für jeden Tag im November bzw. Dezember 2020, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war. Der Antrag auf Novemberhilfe kann bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Der Antrag auf Dezemberhilfe kann bis zum 31. März 2021 eingereicht werden.

      Weiterführende Informationen zu den Überbrückungshilfen für Unternehmen finden Sie hier auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.

       

      +++14.01.2021

      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die FAQ zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) um die neuen Bestimmungen im Zuge der Gesetzesmodifikation angepasst. Die aktuellen FAQ können Sie hier einsehen.

       

      +++13.01.2021

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat heute einen Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht und binnen kurzer Frist die Verbände der BAGFW zu einer Stellungnahme aufgefordert. Den Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung finden Sie hier. Die BAGFW-Stellungnahme können Sie hier abrufen. Als Orientierung finden Sie hier noch einmal die ursprüngliche Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020.

       

      +++12.01.2021

      Das Bundesesundheitsministerium (BMG) hat die "Verordnung zur Aussetzung der gesetzlichen Pflicht zur Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen" veröffentlicht. Sie können die Verodnung sowie die zugehörige Begründung hier abrufen.

       

      +++12.01.2021

      Der GKV-Spitzenverband hat die FAQ zu den Prämien-Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SB XI, Teil 1 und 2 aufgrund von Änderungen im Einkommenssteuergesetz angespasst (Frage 33 und 55). Die aktualisieten FAQ finden Sie hier (als PDF) oder hier (im Word-Änderungsmodus).

       

      +++05.01.2021

      Der GKV-Spitzenverband hat das vorläufige Formular für den Pflege-Schutzschirm, mit dem die Pflegeeinrichtungen die Erstattungsbeträge für Januar 2021 beantragen können, angepasst. In der bisherigen Version wurde versehentlich als Referenzmonat Januar 2021 (statt Januar 2020) herangezogen.

      Das Formular nach § 150 Abs. 2 SGB XI können Sie hier herunterladen.

       

      +++19.12.2020

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht. Diese können Sie hier abrufen. Die Coronavirus-Impfverordnung tritt rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft.

      Laut Coronavirus-Impfverordnung werden zunächst die Schutzimpfungen für Personen mit höchster Priorität durchgeführt. Hierzu zählen:

      1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
      2. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
      3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
      4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
      5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.

      Die Coronavirus-Impfverordnung orientiert sich an dem Beschluss der Ständigen Impfkommission des RKI (STIKO) für die Empfehlungder COVID-19-Impfung. Die STIKO-Empfehlung können SIe hier einsehen.

       

      +++19.12.2020

      Der Deutsche Ethikrat hat eine Ad hoc Empfehlung zum Mindestmaß an sozialen Kontakten in der Langzeitpflege während der Covid-19-Pandemie veröffentlicht. Die Ad hoc Empfehlung können Sie hier einsehen. Zusammenfassend werden folgende Empfehlungen gemacht:

      • Der Grundgedanke des § 28a Abs. 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dass ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewahrt bleiben muss, muss bei allen Formen der Besuchs- und Kontaktbeschränkungen in Einrichtungen der Langzeitpflege konsequent beachtet und umgesetzt werden. Dies sollte – etwa bei der behördlichen Überprüfung von Pandemieplänen der Einrichtungen – auch kontrolliert werden.
      • Das Mindestmaß an sozialen Kontakten sollte nicht abstrakt und generell, sondern aus der individuellen Sicht der jeweiligen Bewohnerin/des jeweiligen Bewohners und ihrer Lebenssituation bestimmt werden. Dabei sollten nicht nur rein quantitative, sondern auch qualitative Aspekte berücksichtigt werden.
      • Vor allem wenn Angehörige fehlen, sollten auf Wunsch der in Einrichtungen der Langzeitpflege Wohnenden bürgerschaftlich engagierte Personen einbezogen werden. Formen virtuellen Kontakts sollten angeboten und aktiv unterstützt werden. Es muss jedoch immer auch die Möglichkeit zu physischem Kontakt gegeben sein, wenn dieser erwünscht ist.
      • Sterbende müssen die Möglichkeit der kontinuierlichen Begleitung durch An- und Zugehörige wie auch – falls erwünscht – durch Seelsorgende und/oder ehrenamtlich in Hospizdiensten Tätige erhalten.
      • Angebote, die mittels sozialer Kontakte die Integration, Teilhabe und Lebensqualität der in Einrichtungen der Langzeitpflege Wohnenden verbessern und deren körperliche und geistige Ressourcen fördern bzw. erhalten (alltagsstrukturierende, aktivierende, rehabilitative Angebote), sollten realisiert werden. Die Einbeziehung von qualifizierten Ehrenamtlichen sollte deutlich stärker gefördert werden.

       

      +++18.12.2020

      Das Bundesesundheitsministerium (BMG) hat den FAQ-Katalog zur Umsetzung von § 150 Abs. 3 SGB XI - Ausgleich der SARS-CoV-2 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen aktualisiert. Die aktualisierte Fassung können Sie hier abrufen. Eine Verlaufsversion (Word) des FAQ-Katalogs, die die vorgenommen Änderungen abbildet, finden Sie hier.
       Hintergrund der Änderung ist die Verlängerung des Pflegeschutzschirms, der heute im Rahmen des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes (GPVG) freigegeben wurde.   

       

      +++18.12.2020

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Musterformulare (Aufklärung, Impfeinwilligung und Hinweise) bezüglich der Coronavirus-Schutzimpfung an die die Bundesländer verschickt. Die entsprechenden Formulare können Sie jeweils auch nachfolgend abrufen (Aufklärung, Impfeinwilligung, Hinweise).

      Zudem finden Sie hier weiterführende Hinweise für stationären Einrichtungen und gesetzliche Vertreter bzgl. der Aufklärung zur und der Einwilligung in die  Coronavirus-Schutzimpfung.

       

      +++18.12.2020

      Der GKV-Spitzenverband hat seine Kostenerstattungsfestlegungen nach § 7 Absatz 2 der Testverordnung aktualisiert. Das Bundesgesundheitsministerium hat diesen bereits zugestimmt.
      Die entsprechend gültigen Kostenerstattungsfestlegungen können Sie hier abrufen. Das zugehörige Antragsformular finden Sie hier.

       

      +++18.12.2020

      Hier finden Sie zur weiteren Information die Rückmeldungen einer Abfrage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)  bezüglich einer Zwischenbilanz zur bisherigen Testpraxis in den stationären Pflegeeinrichtungen. Die Ergebnisübersicht ist nach Bundesländern unterteilt und gibt einen guten Überblick über die aktuelle heterogene Situation der Testpraxis.
      Die Ergebnisse wurden zur weiteren Auswertung an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) übermittelt.

       

      +++14.11.2020

      Der GKV-Spitzenverband das Formular für die Prämienfestlegungen der Prämien nach § 150a Abs. 7 SGB XI, Teil 2 aktualisiert - es wurde der Meldezeitpunkt für mögliche Differenz-/Korrekturmeldungender zur Geltendmachung der Corona-Prämie bei  Dienstleistungsunternehmen (Prämien-Festlegung Teil 2) entsprechend den Festlegungen korrigiert. Es gilt der 15.02.2021.
      Das aktualisierte Antragsformular können Sie hier abrufen.

       

      +++11.12.2020

      Der GKV-Spitzenverband hat die FAQ zu den Prämien-Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI, Teil 1 und 2 aktualisiert. Frage 56 „Können Personen, die einen Bildungsgutschein haben und in Pflegeeinrichtungen eingesetzt sind, einen Anspruch auf die Corona-Prämie erhalten?“ wurde im Rahmen dieser Aktualisierung ergänzt. Die aktuellen FAQ können Sie hier abrufen.

       

      +++10.12.2020

      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Zuge der Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgestezes (SodEG) eine Befragung zur Inanspruchnahme der Leistungen beim Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik in Auftrag gegeben (Zeitraum: 21. Juli - 28. August 2020). Den Bericht finden Sie hier

      Hier eine kurze Übersicht über  die Kernaussagen des Berichts:

      • Insgesamt wurden im Zeitraum April bis Juni 2020 rund 450 Mio. Euro über das SodEG ausgezahlt, davon mehr als 95 % über die bundesunmittelbaren Leistungsträger: Bundesagentur für Arbeit (BA), Deutsche Rentenversicherung (DRV), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
      • Rund 70 Prozent der im Zeitraum April bis Juni 2020 ausgezahlten SodEG-Zuschüsse (322 Mio. Euro) wurden von der DRV ausgezahlt. Dies liegt insbesondere daran, dass zu Beginn der Corona-Pandemie Reha-Kliniken oft komplett schließen mussten.
      • Der größte Anteil der Anträge auf SodEG-Zuschüsse wurden bei der BA (ca. 45 %) und der DGUV (ca. 30 %) eingereicht. Die antragstellenden sozialen Dienstleister sind hier jedoch wesentlich kleiner als bei der DRV. Entsprechend sind die ausgezahlten Summen niedriger.
      • In den Ländern (Eingliederungs-, Kinder- und Jugendhilfe) wendet ausschließlich die Freie und Hansestadt Hamburg das SodEG flächendeckend an. In den anderen Ländern bestehen teils eigene vertragliche Regelungen zur Bestandssicherung der sozialen Infrastruktur.
      • Über den hier betrachteten Zeitraum hinaus ist die Summe der insgesamt ausgezahlten SodEG-Zuschüsse weiter deutlich gestiegen: Bis zum 31. Oktober 2020 wurden ca. 800 Mio. Euro ausgezahlt, davon ca. 55 % über die DRV und ca. 27 % über das BAMF.

       

      +++ 04.12.2020

      Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung Andreas Westerfellhaus hat eine Handreichung für ein Besucherkonzept in stationären Pfleeeinrichtungen herausgegeben. Diese können Sie hier abrufen. Ein begleitendes Anschreiben des Pflegebevollmächtigten an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege finden Sie hier. Die Handreichung als digitale Version sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Pflegebevollmächtigten. Die Handreichung wird zudem zeitnah durch die Geschäftsstelle des Pflegebevollmächtigten an alle stationären Pflegeeinrichtung verschickt.

       

      +++ 02.12.2020

      Heute ist die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG)überarbeitete Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten. Diese können Sie hier als Veröffentlichung im Bundesanzeiger abrufen. Mit der neuen Coronavirus-Testverordnung geht auch die Ankündigung einer Überarbeitung der Kostenerstattungs-Festlegungen für Test sowie des zugehörigen Formulars durch den GKV-Spitzenverband einher. Sobald diese Formular vorliegt, wird Ihnen dieses hier zum Abruf zur Verfügung gestellt.

       

      +++ 30.11.2020

      Der Deutsche Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27.11. die Verlängerung des in einigen Punkten modifizierten Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) bis zum 31. März 2021 beschlossen und damit dem vorheigen Beschluss des Deustschen Bundestages zugestimmt. Das überarbeitete SodEG gilt in seiner nun verabschiedeten Form vom 1. Januar bis zum 31. März 2021. Die Meldung des Bundesrats sowie die zugehörigen Unterlagen zur Beschlussfassung können Sie hier abrufen. Eine Übersicht der mit Verlängerung einhergehenden gesetzlichen Änderungen des SodEG finden Sie hier.

       

      +++ 26.11.2020

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Coronavirus-Testverordnung vorgelegt - dieses finden Sie hier. Die BAGFW hat hierzu in der Kürze der eingeräumten Rückmeldefrist ein überverbandlich abgestimmtes Positionspapier mit einer Bewertung der vorgesehenen Regelungen vorlegt. Die maßgeblichen Bewertungen finden Sie hier kurz aufgelistet:

      • Positiv zu bewerten ist, dass die erstattungsfähigen Sachkosten für die Antigen-Testungen von 7 auf 9 Euro erhöht wurden und dass auch Tageskliniken und Rettungsdienste Schnelltests durchführen können. Es ist sicherzustellen, dass die Erhöhung auch rückwirkend gilt.
      • Zu § 1 ist zu anmerken, dass der Rechtsanspruch auf die Testungen grundsätzlich nicht von Testkapazitäten oder Verfügbarkeiten abhängig gemacht werden darf.
      • Auch Menschen in Obdachloseneinrichtungen, Hilfen nach § 67, Einrichtungen mit existenzunterstützenden Angeboten zur Versorgung, Hygiene, Wohnungsloseneinrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, Spätaussiedlern und nachvollziehbar Ausreisepflichtigen sowie Massenunterkünften sind dringend in die präventiven Testungen einzubeziehen, denn in diesen Einrichtungen besteht ein sehr hohes Ansteckungsrisiko (Ergänzung in § 4)
      • § 4 TestV ist entsprechend zu erweitern, um einen Anspruch für Personengruppen in Testzentren oder bei niedergelassenen Ärzt/innen auf PoC-Antigen-Tests zu schaffen, die besondere Hilfen in Anspruch nehmen müssen (z.B. Zugang zum Frauenhaus, Zugang zu einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, oder bei Inanspruchnahme von Rechten - Umgangsrecht zwischen Kindern im stationären Setting mit ihren Eltern und Familien). Dies muss auch für Mitarbeiter/innen insbesondere im Rahmen ambulanter und aufsuchender Hilfen gelten.
      • Es ist sicherzustellen, dass auch Hospize, die keine vollstationären Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach dem SGB XI sind, ambulante Hospizdienste, die reinen ambulanten Hauskrankenpflegedienste, die Dienste für Familienpflege, und SAPV-Dienste in die Verordnung einbezogen werden. Insbesondere ist auch sicherzustellen, dass die Durchführungskosten refinanziert werden.  
      • Der Anspruch auf Testungen muss auch für die Mitarbeitenden in den genannten zu ergänzenden Einrichtungen und Diensten gelten.
      • Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die Anzahl von 10 Tests für ambulante Intensivdienste nicht ausreichend sein wird. Benötigt werden nach unserer Einschätzung mindestens 6 Tests pro Woche.
      • Die Verwaltungsgebühr der KVen in Höhe von 3,5% stellt für alle Einrichtungen, für die eine Finanzierungsgrundlage (Sach- und Personalkosten) nach wie vor fehlt, ein zusätzliches Problem dar. Es ist sicherzustellen, dass diese Gebühr refinanziert wird (auch bei den Rettungsdiensten). Generell wiederholen wir unsere dringende Bitte, eine Finanzierungsgrundlage für die Antigen-Testungen (Sach- und Personalkosten) bei allen sozialen Einrichtungen zu schaffen. Insbesondere in der Eingliederungshilfe, die auch testen soll und will, ist dieses Problem hochvirulent.
      • Bei der Eingliederungshilfe ist sicherzustellen, dass Heilerziehungspfleger die Testungen durchführen dürfen.

       

      +++ 23.11./24.11.2020

      Update 24.11.:Aufgrund eines Fehlers im ursprünglichen Dokument, hat der GKV-SV ein aktualisiertes Antragsformular zur Kostenerstattung bereitgestellt

      Der GKV-SV hat die zuvor veröffentlichten Antragsformulare zur Kostenerstattung im Rahmen der Testverordnung aktualisiert. Das überarbeitete Antragsformular finden Sie hier. Des Weiteren finden Sie hier die Zuständigkeitsliste für Pflegeeinrichtungen (PE) sows die Zuständigkeitsliste für Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA).

       

      +++ 20.11.2020

      Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachtenEntwurf für ein Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie gebilligt. Damit wird die bisher bereits umgesetzte Sonderregelung zum (erhöhten) Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und gilt in dieser Form für alle Beschäftigten, deren Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Das Kurzarbeitergeld beträgt somit weiterhin 60 bzw. 67% des Brutto-Arbeitsentgelts bei Arbeitnehmern mit Kind, ab dem vierten Monat 70 bzw. 77 % sowie ab dem siebten Monat 80 bzw. 87 %. Weiterhin wird die geringfügige Hinzuverdienstmöglichkeit im Rahmen der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

       

      +++ 19.11.2020

      Gestern ist das vom Deutschen Bundestag verabschiedete und vom Bundesrat gebilligte Dritte Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft getreten. Eine Übersicht der wesentlichen Gesetzesinhalte finden Sie hier.
      Das Gesetz sieht neben zahlreichen Änderungen unter anderem Neuregelungen in den Besteimmungen des Infektionsschutzgesetzes sowie befristete Verlängerungen der finanziellen Hilfen für Krankenhäuser und stationäre Einrichtungen vor. Zu den zentralen Punkten zählen unter anderem:

      • geplante Wiedereinführung der sog. „Freihalte-Pauschalen“ für Kliniken: Entscheidend für die Förderung ist, dass die Intensivkapazitäten knapp sind (weniger als 25% frei und betreibbar) und in dem Gebiet die 7-Tagesinzidenz über 70 liegt.
      • Ausgleichszahlungen sollen insbesondere an Krankenhäuser gehen, die eine Versorgungsstruktur vorhalten, die in besonderem Maße für intensivmedizinische Behandlung geeignet ist.
      • Die Pauschalen werden für 90% der Patientinnen und Patienten gezahlt, die weniger im Krankenhaus behandelt werden als im Durchschnitt des Vorjahres.
      • Außerdem sollen Rehaeinrichtungen bis zum 31.01.2021 wieder als Ersatzkrankenhäuser genutzt werden können, um COVID-Patienten bei Abklingen der Symptome oder andere Patienten zu übernehmen und damit Intensivstationen zu entlasten.
      • Auch für stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen wird ein auf zweieinhalb Monate befristeter Rettungsschirm aufgespannt: Übernommen werden die Hälfte der Kostenausfälle orientiert an den durchschnittlichen Tagespauschalen.

       

      +++ 18.11.2020

      Die BAGFW hat in einer Pressemitteilung auf die angekündigte Kostenerstattung beim Einsatz von Schenllstests in Pflegeeinrichtungen reagiert:
      „Wir freuen uns, dass die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege in den Verhandlungen deutliche Nachbesserungen erreichen konnten. Wir sind zuversichtlich, dass die Pflegeeinrichtungen unter diesen Rahmenbedingungen die Schnelltestungen flächendeckend und effektiv einsetzen und damit ihren Beitrag zur Umsetzung der Coronavirus-Testverordnung leisten können“, sagt BAGFW-Präsidentin Gerda Hasselfeldt."
       

      +++ 18.11.2020

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Kostenerstattungs-Festlegungen zur Coronavirus-Testverordnung zugestimmt. Es sind nun u.a. pauschal 9 Euro brutto für die Durchführungsaufwendungen (Personalmehraufwand) je tatsächlich genutztem Test erstattungsfähig. Die Höhe der Erstattungen soll zusätzlich bis Ende Januar 2021 evaluiert werden. Hier finden Sie die Kostenerstattungs-Festlegungen im Detail sowie das Schreiben des BMG. Zudem können Se hier das Antragsformular und die Ausfüllhilfe abrufen.
       

      +++ 11.11.2020

      Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat eine Übersicht über die Testkonzepte zur Verwendung von PoC-Antigentetst in Pfleeeinrichtungen in den Bundesländern erstellt, aus denen nähere Informtationen zum länderspezifischen Vorgehen hervorgehen. Die Übersicht können Sie hier abrufen.
       

      +++ 10.11.2020

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie hier abrufen können.
      - Positionspapier der STIKO, Leopoldina und des Deutschen Ethikrats zur Verteilung eines COVID-19-Impfstoffes
      - COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
      - Antworten auf häufig gestellte Fragen zu COVID-19
       

      +++ 09.11.2020

      Der GKV-Spitzenverband hat in einem heute veröffentlichten Schreiben die Richtlinien zum Ausgleich des durch die Coronavirus-Testverordnung angefefallenen Becshaffugnskosten für PocC-Antigen-Tests in Pflegeeinrichtungen erläutert. Den Ausführungen zufolge kann ein Trägerverband für mehre nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen, einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a a SGB XI sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag i.S.d. § 45a SGB XI durch die Coronavirus-Testverordnung angefallenen Beschaffungskosten für PoC-Antigen-Tests geltend machen. Voraussetzung hierfür ist die vorherige Absprache mit einer Pflegekasse. Die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 TestV anspruchsberechtigten Einrichtungen müssen hierbei ihren Erstattungsanspruch für die Beschaffungskosten der Tests an den jeweiligen Trägerverband abtreten. Das Schreiben des GKV-Spitzenverbands finden Sie hier.

       

      +++ 09.11.2020

      Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsanstrag zum Versorgungsverbesserungsgesetz (GPVG). Durch die geplanten Änderungen soll der Pflegeschutzschirm bis zum 31.03.2021 verlängert werden. Weiterhin sollen auch Beratungsbesuche nach § 37 einschleßlich 31.03.2021 auch telefonisch, digital oder per Videkonferenz erfolgen können. Abschließend ist zudem ein "Schutzschirm Reha" für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bis zum 31.03.2021 vorgesehen. Den Änderunsantrag zum GPVP finde Sie hier.

       

      +++ 06.11.2020

      Der GKV-Spitzenverband hat im Zuge des Inkrafttretens des Krankenhaus-Zukunftsgesetzes (KHZG) die Anpassung der Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI nach erfolgter Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht. Hier finden Sie die Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes sowie die zugehörige Anlage

       

      +++ 05.11.2020

      Der Deutsche Bundestag die Verlängerung des modifizierrten Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) sowie die Verlängerung der zuvor befristet geltenden, vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zu Grundsicherungsleistungen bis zum 31. März 2021 verlängert. Mit den vereinfachten Zugangsvorausssetzungen ist unter anderem die Vermögensprüfung für die ersten sechs Monat ab Antragsbewilligung ausesetzt. Darüber hinaus wird durch die bereits aus dem Sozialschutzpaket bekannte Sonderregelung für die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Bildungspaket bis zum 31. März 2021 verlängert. Diese Regelung sieht einen Leistungsanspruch auch dann vor, wenn eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nicht möglich ist und ermöglicht etwa die Übernahme von anfallenden Lieferkosten für die Mittagsverpflegung.

       

      +++ 04.11.2020

      Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat in seinem aktuellen Newsletter zu Infektionsschutzthemen zu einer Vielzahl an Themen informiert, die Sie hier abrufen können.
      Testkriterien für die SARS-CoV-2-Diagostik: Anpassungen für die Herbst- und Wintersaison 2020/2021 (Stand: 03.11.2020)
      Strategie-Ergänzung bei Auftreten von akuten Atemwegserkrankungen im Winterhalbjahr während der COVID-19-Pandemie (Stand: 03.11.2020)
      Orientierungshilfe Kontaktpersonenmanagement in der Herbst- und Wintersaison 2020/21 (Stand: 03.11.2020)
      Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf (Stand: 29.10.2020)

       

      +++ 02.11.2020

      Das Bundesgesundheitsministerium hat die FAQ zur Umsetzung der Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI (Corona-Prämie) aktualisiert. Die Übersicht der geltenden Bestimmungen finden Sie hier.

       

      +++ 30.10.2020

      Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat aufgrund der weiteren Verschärfung der Corona-Pandamie bundeseinheitliche Sonderregelungen für verordnete Leistungen aktiviert. Diese Sonderregelungen gelten zunächst befristet in der Zeit vom 2. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 und werden fortlaufend neu bewertet. Die entsprechened Pressemitteilung des G-BA sowie weiterführende Informationen finden Sie hier.

       

      +++ 28.10.2020

      Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Krankenhauszukunftsgesetz(KHZG) wurde offiziell im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit inkraft. In diesem Gesetz wurde der Schutschirm für die Pflege bis zum 31.12.2020 verlängert. Wie es danach weitergeht, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärt. Das Gesetz finden Sie hier.

       

      +++ 28.10.2020

      Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat aufgrund Corona-Pandemie zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmugen getroffen. Eine Übersicht der Sonderregelungen finden Sie auf der Homepage des G-BA.
       

      +++ 19.10.2020

      Die Bundesregierung stellt allen Pflegeeinrichtungen noch im Jahr 2020 eine Grundausstattung an Schutzmasken zur Verfügung. Nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums sollen Einrichtungen mit mehr als 40 Bewohnerinnen und Bewohnern (in der vorgesehenen Staffelung 40 bis 80, 80-120 und ab 120) Schutzmasken erhalten - die weiteren Lieferungen im nächsten Jahr. Eine Vorab-Differenzierung der Pakete nach Einrichtungsgröße wird es dieses Jahr doch nicht geben. Der Probelauf an ca. 20 Einrichtungen, darunter 3 DRK Einrichtungen, hat bereits stattgefunden. Weitere Informationen zum Maskenversand durch das Bundesgesundheitsministerium finden Sie hier (BMG-Schreiben, Informationsblatt Maskenlieferung).

       

      +++ 19.10.2020

      Das Bundesgesundheitsministerium hat für die inkraft getretene Test-Verordnung einen offiziellen Verordnungstext mit Begründung veröffentlicht. Den Verordnungstext finden Sie hier. Die BAGFW hat im Zuge der Umsetzung der Testverordung einen umfangreichender Fragenkatalog an das Bundesgesundheitsministerium gerichtet, um eine größtmögliche Handlungssicherheit für die Einrichtungen vor Ort zu erreichen. 

       

      +++ 16.10.2020

      Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung hat angekündigt, ein Besuchskonzept für Pflegeeinrichtungen veröffentlichen zu wollen und hat hierzu u.a. die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege zur Mitteilung bereits erprobter und erfolgreicher Besuchskonzepte gebeten. Das DRK ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat entsprechende Besuchskonzepte seiner Einrichtungen mitgeteilt. Die Veröffentlichung des offiziellen Besuchskonzepts für Pflegeeinrichtungen duch den Pflegebevollmächtigten ist für Dezember 2020 vorgesehen.

      Mit Blick auf die Mustertestkonzepte, die für die jeweiligen Bundesländer gelten soll, ist aktuell ein (noch) sehr uneinheitliches Bild zu verzeichnen, sodass eine verlässliche Angabe aufgrund Aktualisierungen und Veröffentlichungen nur bedingt möglich ist. Für folgende Landesverbände liegen zum jetzigen Zeitpunkt bereits Mustertestkonzepte vor: Berlin (für ambulante und teilstationäre Träger), für Westfalen-Lippe sind die Verbände mit der Erarbeitung von Mustertestkonzepten beauftragt, für Sachsen wird auf die Handreichungen des Bundesgesundheitsministeriums verwiesen, in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ist die Veröffentlichung eines Mustertestkonzeptes jeweils für die 45. Kalenderwoche geplant.

       

      +++ 29.10.2020

      Das Bundeskabinett hat in seiner gestrigen Sitzung die Neuauflage des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) in leicht modifizierter Form bis zum 31. März 2021 vereinbart. Die Zustimmung des Bundesrates zur Verlängerung steht noch aus.

      Das SodEG war nach seiner Einführung zunächst bis Ende September und nach einer ersten Verlänerung bis Ende 2020 verlängert worden.

      Auch wenn eine Normalisierung des Betriebs vieler sozialer Dienstleister unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen ermöglicht werde konnte, zeigt das aktuelle Infektionsgeschehen, dass temporäre Einrichtungsschließungen für die Zukunft nicht vollkommen ausgeschlossen werden können. Die befristete Verlängerung des SodEG über das Jahresende 2020 ist daher ein wichtiges politisches Signal zur Absicherung der sozialen Infrastruktur.

      Den Änderungsantrag zur Modifzierung und Verlängerung des SodEG finden Sie hier.

      Allerdings fehlt dem modifizierten SodEG die notwendige Präzisierung, um eventuelle Finanzierungslücken im Einzelfall wirkungsvoll abzudecken. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege greift diesen Punkt in einer Stellungnahme. Sie finden diese hier.

      Die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur SodEG-Verlängerung finden Sie hier.

       

      +++ 26.10.2020

      Auf dem BAGFW-Politikforum hat Bundeskanzlerin Angela Merkel im Rahmen der Verleihung des Sozialpreises die besondere gesellschaftliche Rolle der Freien Wohlfahrtspflege unterstrichen und betonte die notwendige politische Unterstützung der sozialen Einrichtungen im Zuge der Corona-Pandemie. Hier ein Auszug aus der Rede:

      "Sie sehen also: es liegt uns sehr viel daran, gemeinnützige Organisationen in der Pandemie abzusichern, damit sie nicht zuletzt wiederum anderen durch diese schwierige Zeit helfen können.

      Wir wissen: ein gut funktionierender Sozialstaat braucht eine lebendige Verbändelandschaft. Er braucht Verbände, die vor Ort aktiv sind und die Menschen erreichen. Und er braucht Verbände als aufmerksame, kritische Mahner und Ansprechpartner für die Politik.

      Es gibt also mehr als genügend Gründe dafür, dass der Bund die Förderung der Wohlfahrtsverbände verlässlich fortschreibt.

      Im Übrigen auch, weil sie mehr sind als Dienstleister, Sprachrohr und Anwalt im Sozial- und Gesundheitsbereich. Die Wohlfahrtsverbände sind auch eine tragende Säule des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

      Denn mit ihren Einrichtungen und Angeboten unterstützen sie Menschen nicht nur unmittelbar, sie geben ihnen auch Halt und prägen die Identität örtlicher Gemeinschaften."

      Die vollständie Rede von Bundeskanzlerin Merkel finden Sie hier.

       

      +++ 06.10.2020

      Im Zuge der vergangenen Monate der Corona-Pandemie hatte das DRK-Generalsekretariat seine Gliederungen in einer zweiten Verbandsumfrage zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Erbringung sozialer Dienstleistungen vor Ort sowie die Wirkweisen der Corona- Schutzschirme befragt. Die vorliegenden Ergebnisse der Befragung liefern ein differenziertes Stimmungsbild, wie sich in der vorliegenden Auswertung zeigt.

       

      +++ 22.09.2020

      Der Bundestag hat am vergangenen Freitag  das von der Bundesregierung vorgelegte Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) verabschiedet. Durch das Gesetz wird ein umfassendes Investitionsprogramm Digitalisierung für Krankenhäuser durch den Bund in Höhe von 3 Mrd. Euro initiiert. Die Regelungen des Gesetzes unterteilen sich grundlegend in folgende Teile:

      Digitale Modernisierung

      • Einrichtung eines Krankenhauszukunftsfonds zum 1. Januar 2021 mit Ausstattung durch Bundesmittel in Höhe von  3 Mrd. Euro. Durch weitere Mittel können die Bundesländer den Fonds um bis zu weitere 1,3 Mrd. Euro aufstocken.
      • Die Länder und/oder die Krankenhausträger übernehmen 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten.
      • Die Krankenhausträger können bereits seit dem 2. September 2020 mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden. Ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Bis dahin nicht beantragte Bundesmittel werden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt.

      Finanzielle Hilfen für die Krankenhäuser

      • In Ablösung des zeitlich befristeten Krankenhaus-Entlastungsgesetzes wird eine Regelung geschaffen, die es den Krankenhäusern ermöglicht, durch die Corona-Pandemie bedingte Erlösrückgänge gegenüber dem Vorjahr kompensieren zu lassen. Nicht anderweitig-finanzierte Mehrkosten, die im Rahmen der Corona-Pandemie erntstanden sind, können krankenhausindividuelle Zuschläge beantragt werden.
      • Der bereits bestehende Krankenhausstrukturfonds wird um zwei Jahre bis zum Jahr 2024 verlängert

      Weitere Regelungen

      • Darüber hinaus wird der Einsatz von Pflegekräften und anderen Beschäftigten in Krankenhäusern, die durch die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren, finanziell anerkannt. Krankenhäusern, die während der ersten Monate der Corona-Pandemie verhältnismäßig viele mit dem Coronavirus infizierte Patientinnen und Patienten zu versorgen hatten, werden insgesamt 100 Millionen Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung gestellt. Dabei treffen die Krankenhäuser selbst die Entscheidung über die begünstigten Beschäftigten und über die individuelle Prämienhöhe, die bis zu 1.000 Euro betragen kann.
      • Im Bereich der Pflege werden wesentliche infolge der COVID-19-Pandemie geschaffene und bisher befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen verlängert.

         

      Alle relevanten Regelungen des Gesetzes finden Sie hier.

       

      +++ 02.09.2020

      Inzwischen ist das bereits angekündigte KfW-Förderprogramm für gemeinnützige Einrichtungen angelaufen und es können in den Bundesländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein bereits jetzt Kreditanträge für notwendige Anschaffungen und laufende Kosten im Rahmen der Corona-Krise gestellt werden. Es gelten maximale Kreditgrenzen von 800.000 Euro pro Antrag sowie ein reduzierter Zinssatz von max. 1,5% p.a.

      Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie hier.

       

      +++ 26.08.2020

      Im Koalitionsausschuss vom 25. August haben sich die Regierungsparteien auf vielzählige Beschlüsse geeinigt, die die weiterführende Abfederung der Krisenauswirkungen beabsichtigen. Zu den wesentlichen Beschlüssen gehören:

      Eine Übersicht aller Beschlüsse des Koalitionsausschusses finden Sie hier.

       

      +++ 11.08.2020

      Updates zum Konjunkturpaket & weiteren Maßnahmen

      +++ 24.07.2020

      Die 5. Aktualisierung der FAQs zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) ist veröffentlicht.

       

      +++ 24.06.2020

      "Ausbildungsplätze sichern" ist eines der weiteren Unterstützungsmaßnahmen des Bundes, um die Auswirkungen der Pandemie abzumildern. Gerade für den Bereiche der Sozial- und Gesundheitsberufe ein wichtiges Signal, um dem Arbeitskraftmangel nicht weiter Vorschub zu leisten. Von Ausbildungs- bis Übernahmeprämien sollen so auszubildende KMUs unterstützt werden, damit Ausbildungen auch weiterhin fortgesetzt werden können. Deteillierte Informationen sowie das Eckpunktepapier finden Sie auf der Website des BMBF.

      Auch das BMG unterstützt mit der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen, das Vorhaben der Weiterführung und Sicherung der Ausbildung. Die Verordnung ermöglicht den Ländern, von den Berufsgesetzen und den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abzuweichen und sieht folgende Regelungen vor:

       

      +++ 23.06.2020

      Am 12.06.2020 stellen Bundeswirtschaftsminister Altmaier zusammen mit Bundesfinanzminister Scholz die Eckpunkte des neuen Bundesprogramms vor. Ziel der Überbrückungshilfen ist die Unterstützung von kleinen und mittelständigen Unternehmen in den Monaten Juni-August 2020, die unmittelbar oder mittelbar von Auflagen und Schließungen betroffen waren und sind und Umsatzausfälle verzeichnen. Das umfangreiche Eckpunktepapier gibt detaillierte Auskunft zur Antragsberechtigung, förderfähigen Kosten (vor allem Betriebs- und Fixkosten) und der maximalen Förderung (150.000 EUR für drei Monate).

      Antragsberechtigt sind gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, wie Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten. Unklar bleibt noch, welche Bezugsgröße für KMUs zugrunde gelegt wird. Hier sind wir noch in der Klärung.  

      > weitere Informationen wie auch das Eckpunktepapier finden Sie auf der Website der Bundesregierung

       

      +++ 17.06.2020

      Das BMG hat heute den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARSCoV-2-Pandemie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden (Prämien-Festlegungen Teil 2) zugestimmt.

      > Prämien-Festlegungen Teil 2
      > Anlage 1 Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
      > Anlage 1a Darlegung der Einsätze
      > Anlage 2 Information der Beschäftigten
      > Anlage 3 Auszahlung Corona Prämie

       

      +++ 17.06.2020

      Gemeinsam mit den Leistungserbringern und dem Bundesministerium für Gesundheit wurden vom GKV-Spitzenverband FAQ zu den Prämien-Festlegungen Teil 1 nach § 150a Abs. 7 SGB XI veröffentlicht.

      > FAQ zu den Prämien-Festlegungen Teil 1

       

      +++ 10.06.2020

      Nachdem das BMG den Prämien-Festlegungen Teil 1 nach § 150a Abs. 7 SGB XI mit Änderungen zugestimmt hat, wurden die Festlegungen vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Der Teil 2 befindet sich aktuell noch in der Benehmensfeststellung.

      > Prämien-Festlegungen Teil 1 nach § 150a Abs. 7 SGB XI
      > Anlage 1 Berechnung des Zahlungsanspruchs
      > Anlage 2 Information der Beschäftigten
      > Anlage 3 Berechnung der Auszahlungsummer bei Auszubildenden und Freiwilligen

      > Übersicht der zuständigen Pflegekassen für die Auszahlung der Corona-Prämie

       

      +++ 08.06.2020

      Der GKV-Spitzenverband hat den FAQ-Katalog zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Absatz 3 SGB XI aktualisiert und ergänzt.

      Mit den Kostenerstattungs-Festlegungen können alle Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben, also Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Langzeitpflege), Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI sowie stationäre Hospize, für Corona-bedingte Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen einen Erstattungsanspruch gegenüber den Pflegekassen geltend machen. Weitere Fragestellungen, die sich auch ggf. aus der laufenden Gesetzgebung ergeben, werden fortlaufend ergänzt.

      > Aktualisierter FAQ-Katalog zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Absatz 3 SGB XI  (Stand: 05.06.2020)

       

      +++ 04.06.2020

      Am späten Abend hat sich der Koalitionsausschuss auf das wohl letzte Rettungspaket zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Krise geeinigt: ein 130 Mrd Euro schweres Konjunkturpaket. Mit dabei sind:

      Was fehlt sind wichtige gezielte Investitionen in die Pflege und Soziale Arbeit, die sich in der Krise als unerlässlich gezeigt haben sowie in den Ausbau des Komplexen Hilfeleistungssystems. Beides haben wir als DRK kommuniziert und tun dies auch weiter.

      Viele Einzelheiten sind zudem noch ungeklärt, beispielsweise die Frage, welche Einrichtungen die o.g. Überbrückungshilfen in Anspruch nehmen können. Wir versuchen, eine rasche Klärung der offenen Punkte mit den zuständigen Ministerien herbeizuführen und halten Sie hier weiter auf dem Laufenden.

      > Konjunkturpaket [PDF]

       

      +++ 03.06.2020

      Das BMAS veröffentlicht die mittlerweile 4. Aktualisierung der FAQs zum SodEG und greift damit zwei für das DRK wichtige Fragen auf:

      > FAQs: Häufige Fragen zum SodEG [PDF]

       

      +++ 03.06.2020

      Der GKV-Spitzenverband hat infolge des Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes die Festlegunegn nach § 150 Abs. 5a Satz 4 SGB XI zum Ausgleich der COVID-19 bedingten finanziellen Belastungen der nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Kostenerstattungs-Festlegungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag) sowie die Empfehlungen zum Einsatz des Entlastungsbetrages für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 zur Überwindung von infolge der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen in der häuslichen Pflege
      nach § 150 Abs. 5b Satz 3 SGB XI veröffentlicht.

      > Kostenerstattungs-Festlegungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag

      > Empfehlungen zum Einsatz des Entlastungsbetrages für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

       

      +++ 29.05.2020

      Nachrangig zum Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz erlässt das BMG die Verordnung zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-COV-2. Kern der Verordnung sind die Ausweitung der Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 und die Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Das Deutsche Rote Kreuz begrüßt das Anliegen, umfassender als bisher insbesondere auch Personengruppen zu testen, bei denen noch keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen, bei denen aber dennoch eine Infektion naheliegend erscheint oder bei denen eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders gefährdet wären. Die Ausweitung der Testung entspricht der gesellschaftlichen Verantwortung gegenüber besonders schutzbedürftigen Personengruppen.

      > DRK-Stellungnahme zur Verordnung Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-COV-2

      > Referentenentwurf des BMG zur Verordnung Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-COV-2
       

      +++ 29.05.2020

      Der GKV-Spitzenverband hat in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene Empfehlungen im Zusammenhang mit COVID-19 zur häuslichen Krankenpflege, zur SAPV, zur stationären (Kinder-)Hospizversorgung sowie zur Durchführung des Förderverfahrens für ambulante Hospizdienste veröffentlicht, um von Seiten der Krankenkassen mit möglichst einheitlicher Ausrichtung dazu beizutragen, dass der pandemiebedingten Ausnahmesituation angemessen Rechnung getragen werden kann. Die Empfehlungen wurden bis zum 30.06.2020 verlängert. Nach aktuellem Stand handelt es sich um eine letztmalige Verlängerung, da für die Zeit nach dem 30.06.2020 auf der Grundlage der aktuellen Entwicklungen kein Bedarf mehr für Empfehlungen auf der Bundesebene gesehen wird.

      > https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp

       

      +++ 27.05.2020

      Die Verbände der BAGFW nehmen Stellung um Entwurf der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen. Der GKV-Spitzenverband legt diese Verfahrensregelungen im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen fest.

      > BAGFW-Stellungnahme zum Entwurf der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen

      > Entwurf der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI
       

      +++ 26.05.2020

      Die Verbände der BAGFW nehmen in einem Positionspapier Stellung zu den Erfordernissen nach der Aufhebung der Kontaktbeschränkungen in stationären Einrichtungen und weisen mit einem Positionspapier auf die besondere Bedeutung von Tests für die Öffnung hin. Die BAGFW setzt sich für erweiterte Schutzmaßnahmen für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeitende ein. Eine wesentliche Maßnahme zur Eindämmung des Virus in diesen Einrichtungen ist die regelmäßige und systematische Testung sowie eine schnelle Auswertung. Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Kinder- und Jugendhilfe sind genauso betroffen wie Einrichtungen der Sucht- und Wohnungslosenhilfe sowie Einrichtungen für Geflüchtete.

      > BAGFW-Posituionspapier "Die Bedeutung von Tests für die Öffnung der stationären Einrichtungen"

      > BAGFW-Pressemitteilung "Aufhebung der Kontaktsperren erhöht Ansteckungsrisiko"

       

      +++ 07.05.2020

      Am kommenden Montag, 11. Mai 2020, wird im Ausschuss Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags das Sozialschutzpaket II diskutiert. Wir hatten den Referentenentwurf einzelverbandlich und als BAGFW kommentiert. Für die Anhörung haben wir unsere DRK-Stellungnahme aktualisiert. Während im Mittelpunkt der Debatte im Bundestag absehbar nicht die Änderungen im SodEG stehen werden, sondern die geplanten Neuregelungen beim KuG (Höhe und Anspruch ALG) sowie die Transferleistungen für Sozialhilfe- und Grundsicherungsempfänger, konzentrieren wir uns als DRK weiter auf den Erhalt der sozialen Infrastruktur als Ganzes und weisen entsprechend auf Regelungslücken hin. Wir argumentieren, dass soziale und gesundheitsbezogene Dienste in der Nach-Corona-Zeit mehr denn je benötigt werden. Im Hintergrund führen wir in diesem Sinne auf allen Ebenen politische Gespräche.

      > DRK-Stellungnahme zum Sozialschutz-Paket II [PDF]

      > Gesetzesentwurf Sozialschutz-Paket II [PDF]

       

      +++ 06.05.2020

      Das Bundeskabinett hat am 29.04.2020 den Entwurf zu einem Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen. Dieser sieht u.a. Regelungen vor, mit denen im Falle einer epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite, wie der aktuellen Corona-Pandemie, Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinisch-pflegerischen Versorgung getroffen werden können. Das Deutsche Rote Kreuz und der Verband der Schwesternschaften vom DRK e.V. begrüßen dieses Anliegen des Gesetzgebers. Gleichzeitig weisen wir in unserer gemeinsamen Stellungnahme auf weitere Handlungsbedarfe hin, wie die Ausweitung der „Corona-Prämie“ für beruflich Pflegende auf alle Versorgungsbereiche, sowie den Rettungsdienst, und die Sicherstellung der Ausbildungen in den Pflegeberufen.

      > Stellungnahme des Deutschen Roten Kreuzes und des Verbandes der Schwesternschaften vom DRK zum Kabinettsentwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer
      epidemischen Lage von nationaler Tragweite

       

      +++ 05.05.2020

      Mittlerweile wurde der FAQ-Katalog zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Absatz 3 SGB XI veröffentlicht. Mit den Kostenerstattungs-Festlegungen können alle Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben, also Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Langzeitpflege), Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI sowie stationäre Hospize, für Corona-bedingte Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen einen Erstattungsanspruch gegenüber den Pflegekassen geltend machen. Weitere Fragestellungen, die sich auch ggf. aus der laufenden Gesetzgebung ergeben, werden fortlaufend ergänzt.

      > FAQ-Katalog zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Absatz 3 SGB XI

       

      +++ 05.05.2020

      Das BMAS hat die Verfahrensabsprachen zur Umsetzung des SodEG sowie die FAQs akutalisiert und veröffentlicht. In den Verfahrensabsprachen sind nun wichtige Hinweise zur Berechnung der Zuschusshöhe enthalten. Danach wird in einem ersten Schritt die Zuschusshöhe des Antragstellenden ermittelt (75% der Durchschnittsentgelte) und sodann vorrangige Mittel in Abzug gebracht. Auch die FAQs greifen diesen Punkt auf (Abschnitt 4 Frage 4). Des Weiteren nimmt das BMAS eine für die Praxis wichtige Klarstellung vor: Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist keine Voraussetzung für die Bewilligung eines SodEG-Antrages (Abschnitt 4 Frage 10).

      > Verfahrensabsprachen zwischen BMAS, BA, DRV, DGUV, BAMF, Länder zur Umsetzung des SodEG [PDF]

      > FAQs: Häufige Fragen zum SodEG [PDF]

       

      +++ 26.04.2020

      Insgesamt 186 Verbandsgliederungen haben sich vom 9.-22.04.2020 an der Umfrage zur Umsetzung der Schutzschirme beteiligt. Die zentralen Erkenntnisse haben wir in einer Auswertung aufbereitet und konnten diese sogleich in die DRK Stellungnahme zum Ändeurngsgesetz SodEG einfließen lassen. Allen Beteiligten vielen Dank für Ihre Unterstützung. 

      > Auswertung der Verbandsumfrage zur Umsetzung der Schutzschirme [PDF]

       

      +++ 26.04.2020

      Am Freitagabend erhielten wir den lang ersehnten Änderungsentwurf zum SodEG. Aber wir haben uns ein wenig zu früh gefreut, denn nur wenige der bisher artikulierten Regelungslücken sind aufgenommen worden. Daher haben wir in unserer DRK Stellungnahme auch schwerpunktmäßig auf die Regelungslücken konzentriert und was diese für unser komplexes Gesamtsystem bedeuten.

      > DRK-Stellungnahme zur Änderung des SodEG und weiterer Gesetze [PDF]

      > Referentenentwurf zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) [PDF]

       

      +++ 20.04.2020

      Mittlerweile liegt ein Referentenentwurf des BMG zu einer Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vor, der die Einrichtungen des Müttergenesungswerks unter den Schutzschirm des SGB V nimmt. Die Stellungnahme der BAGFW begrüßt dies, zumal wir uns gemeinsam mit dem MGW sehr dafür eingesetzt haben. Regelungen für die ambulante und die mobile Rehabilitation bleiben jedoch unberücksichtigt. Außerdem setzen wir uns für eine bessere Absicherung von Berufsgruppen wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und anderen Leistungserbringern ein.

      > Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung

       

      +++ 16.04.2020

      Auch mit der Aktualisieurng der FAQs zum SodEG bleiben weiterhin viele Fragen offen. Aus einer ersten Auswertung einer verbandsinternen Umfrage wissen wir zudem, dass die Umsetzung des SodEGs in den Ländern sehr unterschiedliche gehandhabt wird. Daher haben die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände ihre Rechtsauffassung zu einzelnen Fragen des SodEGs konsolidiert und veröffenlicht.

      > Gemeinsame Rechtsauffassung der BAGFW zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz [PDF]

       

      +++ 16.04.2020

      Das BMAS stellt die Arbeitsschutzstandards COVID 19 vor.

      > SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

       

      +++ 14.04.2020

      Am 10.04.2020 trat die Arbeitszeitverordnung-Covid19 in Kraft. Danach kann die Arbeitszeit auf 12 Stunden verlängert werden und das Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen wird für bestimmte Tätigkeiten aufgehoben. Die Verordnung trägt damit dem erhöhten Bedarf an Arbeitsleistungen in bestimmten Bereichen Rechnung.  

      > Arbeitszeitverordnung-Covid19 [PDF]

       

      +++ 10.04.2020

      Das BMAS veröffenltichte gestern eine aktualisierte Version der FAQs zur Umsetzung des SodEG. Die Aktualisierungen sind im Dokument kenntlich gemacht. Aus Sicht der Verbände sind hier jedoch noch nicht alle

      > FAQs: Häufige Fragen zum Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag [PDF]

       

      +++ 09.04.2020

      Zur Förderung und Unterstützung bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Verwaltungsregelungen getroffen. Sie gelten für die Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1. März 2020 bis längstens zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

      > BMF-Schreiben: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

      Auch für Arbeitnehmer wurden zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen gewährt.

      > BMF-Schreiben: Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen [PDF]

       

      +++ 04.04.2020

      Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen auf Grundlage des § 150 Absatz 3 SGB XI Kostenerstattungs-Bestimmungen festgelegt. Danach sollen zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen die ihnen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung erstattet.

      > Kostenerstattungs-Festlegungen

       

      +++ 1.04.2020

      In einem ersten Schritt haben wir das KH-EntlastungsG und SodEG für Dienste und Einrichtungen im Verband aufgearbeitet und die wesentlichen Aspekte herausgearbeitet. Die Übersicht gibt unseren aktuellen Wissenstands wieder. Viele Fragen sind weiterhnin offen. Daher werden wir die Übersicht stetig aktualisieren. 

      > DRK-Überblick #1 vom 1. April 2020 [PDF] 

       

      +++ 27.03.2020

      Im Bundesgesetzblatt werden zwei für die Wohlfahrtspflege zentrale Gesetzte veröffentlicht. Am Tag danach treten sie in Kraft.

      > Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

      > Krankenhausentlastungsgesetz (KH-EntlastungsG)

      • Gefördert werden Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur, z.B. Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement, Maßnahmen zur IT-Sicherheit sowie sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen. Auch erforderliche personelle Maßnahmen können durch den KHZF finanziert werden.

      • Der Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser wird zum 30. Juni 2021 und 30. Juni 2023 evaluiert.

      • Der bereits bestehende Krankenhausstrukturfonds (II) wird um zwei Jahre bis 2024 verlängert.

      • Erlösrückgänge, die Krankenhäusern in diesem Jahr gegenüber dem Jahr 2019 wegen der Corona-Pandemie entstanden sind, werden auf Verlangen des Krankenhauses in Verhandlungen mit den Kostenträgern krankenhausindividuell ermittelt und ausgeglichen.

      • Für nicht anderweitig finanzierte Mehrkosten von Krankenhäusern aufgrund der Corona-Pandemie, z. B. bei persönlichen Schutzausrüstungen, können für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis Ende 2021 krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden.

      • Der Einsatz von Pflegekräften und anderen Beschäftigten in Krankenhäusern, die durch die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren, wird finanziell anerkannt. Krankenhäusern, die während der ersten Monate der Corona-Pandemie verhältnismäßig viele mit dem Coronavirus infizierte Patientinnen und Patienten zu versorgen hatten, werden insgesamt 100 Millionen Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung gestellt. Dabei treffen die Krankenhäuser selbst die Entscheidung über die begünstigten Beschäftigten und über die individuelle Prämienhöhe, die bis zu 1.000 Euro betragen kann.

      • Der Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes wird zeitlich auf das Jahr 2020 begrenzt ausgedehnt.

      • Im Bereich der Pflege werden wesentliche infolge der COVID-19-Pandemie geschaffene und bisher befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen verlängert.

      • Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) bis zum 31.12.2020. Die bisher bekannten Regelungen des SodEG gelten entsprechend bis Jahresende fort.
      • Verlängerung der seitens des Bundeswirtschaftsministeriums bereitgestellten Überbrückungshilfen für Unternehmen über den bisher geplanten Zeitraum bis zum 31.12.2020.
      • Verlängerung der  Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von bisher 12 auf nunmehr 24 Monate bis maximal zum 31.12.2021. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 70% (77% bei Arbeitnehmern mit Kindern) und erhöht sich ab dem vierten Monat auf 80% (bzw. 87%).
      • Verlängerung der vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zu den Leistungen der Grundsicherung bis zum 31.12.2020.
      • Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020.
      • Über das KfW-Sonderprogramm können die Länder eine Mrd. Euro bereitstellen. Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen unabhängig von Größe und Rechtsform mit Sitz in Deutschland. Ziel ist es, ansonsten strukturell gut aufgestellten Organisationen mit kurzfristiger Liquidität zu sehr günstigen Konditionen (1-1,5% p.a.) zu unterstützen (siehe auch Eckpunktepapier des BMFSFJ). Gerne möchten wir Sie noch auf den Service der Bank für Sozialwirtschaft (BfS) hinweisen, auf deren Corona-Helpdesk Seite Sie aktuelle Hinweise vorfinden sowie die Möglichkeit bekommen, sich mit Ihren Fragen an die BfS zu wenden
         
      • In Arbeit sind FAQs zum Programm, die wir als BAGFW umfassend und nach Rückkoppelung in den Verbänden kommentiert und ergänzt haben. Sie sind bislang noch nicht veröffentlicht.
         
      • Außerdem stellt der Bund 25 Mrd. Euro als staatlicheÜberbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen bei coronabedingten Einnahmerückgängen im Zeitraum Juni bis August zur Verfügung. Darin inbegriffen sind ebenfalls gemeinnützige, dauerhaft am Markt tätige Organisationen wie Jugendherbergsstätten o.ä., aber ebenso Jugendverbände, Träger der politischen, kulturellen und sportlichen Kinder- & Jugendarbeit sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe. Nicht antragsberechtigt sind öffentliche Unternehmen.
        • Beachtenswert ist, dass Konsolidierungsgebot bei gemeinnützigen Antragsstellenden nicht greift. Dies bedeutet sollte ihr Verein eine marktwirtschaftlich tätige, gemeinnützige Tochtergesellschaft (z. B. gGmbH) betreiben, so ist diese ebenfalls berechtigt die volle Summe je Betriebsstätte (max. 150.000€/bis zu 80% der Verluste) zu beantragen.
          Die genauen Förderkriterien sowie die weiteren Details zum Antragsverfahren entnehmen Sie bitte der entsprechenden Seite des Bundes.
        • Wichtig: Die Antragsfrist für die Hilfen ist vom 31. August auf den 30. September 2020 verlängert worden! Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung nur durch einen sog. „prüfenden Dritten“ (eine von Ihnen beauftragte, registrierte Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder auch vereidigten Buchprüfer) möglich ist
        • Weiterführende Infos zur Antragstellung finden Sie auf entsprechenderSeite des BMFSFJ
           
      • Weitere in Aussicht gestellte Zuschussprogramme:
        • Sonderprogramm (Strukturstärkung für Kinder- und Jugendhilfe) i. H. v. 100 Mio. Euro für Träger und Verbände der Kinder- und Jugendarbeit sollen bei coronabedingten Liquiditätsengpässen unterstützt werden. An der konkreten Ausgestaltung der Programmrichtlinien arbeitet das BMFSFJ derzeit unter Hochdruck. Die Zuschüsse sind ab September zu beantragen, wenn die Überbrückungshilfe auslaufen.
        • Ein zusätzliches Förderprogramm (ebenfalls i. H. v. 100 Mio. Euro) soll Inklusionsunternehmen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und Sozialunternehmen unterstützen, sofern diese gemeinnützig sind. In Arbeit ist eine entsprechende Richtlinie des BMAS
           
      • 5.Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2020-2021 (BTDr: 19/20057 Kap. 5): Im Rahmen des Konjunkturpaktes stellt der Bund den Ländern zusätzlich eine Mrd. Euro bereit. Diese Mittel können sowohl zur Schaffung neuer Betreuungsplätze in Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege wie auch für Umbaumaßnahmen und Investitionen in die (z. T. digitale) Ausstattung oder zur Verbesserung der Hygienesituation eingesetzt werden. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an das zuständige Ministerium Ihres Bundeslandes. Ihre Landesreferenten wurden bereits über dieses Angebot von uns informiert.
         
      • Die Bundesverbände sind im Austausch mit dem BMU über die Ausgestaltung der beiden Programme Sozial und Mobil und Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen. Die Programmgestaltung läuft, wir haben aber derzeit noch keine verlässlichen Informationen über Rahmenbedingungen und Gestaltung. Es wird voraussichtlich möglich sein, zusätzlich zum Umweltbonus weitere Mittel bei der Anschaffung von E-Autos zu beantragen. Auch Ladeinfrastruktur soll bezuschusst werden. Im Kontext der Klimaanpassung sollen unterschiedliche Maßnahmen und Beschaffungen gefördert werden, von Sonnensegeln über Dämmung bis zu Starkregenschutz etc. Auch, wenn noch keine konkreteren Infos zur Verfügung stehen, erscheint es sinnvoll, frühzeitig Überlegungen anzustellen, welche Beantragungen vor Ort sinnvoll sind.
      • Auf Seite 23 finden Sie neu den wichtigen Hinweis, dass auch bei Folgeanträgen den Zeitraum der ersten Beantragung (vor Corona) zugrunde gelegt werden.
      • Ebenfalls neu aufgenommen wurde die Klarstellung, dass es auch im Fall der Reha-Kliniken im Kontext des SodEG zu einer Berechnung kommt, die sich vom KH-Entlastungsgesetz unterscheidet.
      • Auf Seite 25 wird das Verhältnis zu den neuen Maßnahmen des Konjunkturpakets (KMU-Förderung und 100-Mio.-Programm) aufgegriffen. Eine Anrechnung ist vorgesehen. Es gilt, dass das SodEG grundsätzlich nachrangig ist und zu viel gezahlte Leistungen entsprechend zurückgezahlt werden müssen.
      • Nutzung digitaler und anderer geeigneter Unterrichtsformate,
      • Möglichkeit der Verlängerung der Ausbildung um höchstens sechs Monate,
      • Abweichung von Regelungen zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
      • Abweichung von Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung,
      • Abweichung von Regelungen zur Qualifikation der Praxisanleitung.
      • Programm für Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (unter expliziter Erwähnung von Einrichtungen der Behindertenhilfe) (Punkt 13)
      • Kredite für das Sozialwesen über ein Sonderprogramm der KfW im Umfang von 1 Mrd Euro (Punkt 15)
      • Investitionsprogramm für Kindergärten, Kitas, Krippen und Schulen für den Kapazitäts- und Ganztagsbetreuungsausbau (Punkte 27 und 28)
      • Fahrzeugaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ für soziale Dienste und den Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur (Punkte 35 d und f)
      • Programm für Klimaanpassungsmaßnahmen in sozialen Einrichtungen (Punkt 39)
      • „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ für notwendige Investitionen in Notfallkapazitäten und die digitale Infrastruktur (Punkt 51) 
      • Vorhalten einer nationalen Reserve an persönlicher Schutzausrüstung (Punkt 54)
      • Auf Seite 15 wird die Frage nach der Definition der Bestandsgefährdung konkretisiert, wie sie in § 2 Satz 1 SodEG enthalten ist. Schon die Beeinträchtigung eines einzelnen Angebots ist ausreichend, um Zuschüsse aus dem SodEG für dieses Angebot zu erhalten. Dies ist eine für den Verband wichtige Feststellung und trägt dem Umstand Rechnung, dass unsere Mitgliedsverbände eine Vielzahl an sozialen Angeboten vorhalten, die nicht alle gleichermaßen von den Einschränkungen durch die Corona-Krise betroffen sind.
      • Neu in die FAQs wurde auf Seite 27 die Frage der Fahrdienste aufgegriffen, die aufgrund einer vertraglichen Regelung mit einem sozialen Dienstleister ihre Tätigkeiten ausgeübt haben. Danach kann der soziale Dienstleister (z.B. der Träger der WfbM), für den der Fahrdienst im Rahmen der Antragstellung für Zuschüsse nach dem SodEG erklären, weiterhin Zahlungen an diesen Leistungserbringer leisten zu wollen. Der Leistungsträger ist angehalten, dies in der Zuschussbemessung zu berücksichtigen.