Revolvingsfonds - FAQs

Im Rahmen des Revolvingfonds werden aus Bundesmitteln zinslose Darlehen an Institutionen der Freien Wohlfahrtspflege vergeben. Wer antragsberechtigt ist, welche Förderschwerpunkte es gibt, wie hoch die maximale Darlehenshöhe ist und weitere häufig gestellte Fragen beantworten wir hier. 

Wer ist förderfähig?

Förderfähig sind überregionale Einrichtungen und Aufgaben der Freien Wohlfahrtsverbände für:

  • regionale Träger mit überregionaler Aufgabenstellung,
  • überregionale Einrichtungen,
  • Modellvorhaben und
  • bundeszentrale Einrichtungen.

Bitte beachten Sie: Krankenhäuser und Ausbildungsstätten an Krankenhäusern können aus diesem Bundesmittelkreditfonds nicht gefördert werden. Ebenso ist eine Darlehensgewährung zum Zwecke der Umschuldung oder für die laufende Wirtschaftsführung ausgeschlossen.

Was wird gefördert?

Die Finanzierungsmittel dienen dem Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden sowie der Finanzierung von Neubau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen. Mietobjekte sind nicht förderfähig. Voraussetzung für die Förderung aus dem Revolvingfonds ist, dass die zu finanzierenden Projekte keine anderen Zuwendungen des Bundes erhalten und die beihilferechtliche Prüfung (De-minimis) positiv beschieden wurde. 

Wie hoch liegt der maximale Darlehensbetrag?

Es werden maximal 50% der Gesamtsumme als Darlehen gewährt.

Der maximale Darlehensbetrag beträgt 2.000.000 Euro bis zum 31. Mai 2024, ab dem 01. Juni 2024 wird der maximale Darlehensbetrag 1.000.000 Euro betragen.

Stand Mai 2023: Aufgrund des aktuell hohen Zinsniveaus am Kapitalmarkt wird immer häufiger die Betragsfreigrenze von 750.000 Euro* überschritten, sodass die Bundesmittel-Darlehen – vor allem höhervolumige Darlehenssummen – hinsichtlich ihrer Höhe oft zu kürzen sind und die Höchstdarlehensumme nicht beantragbar ist. Der Subventionswertrechner auf der Webseite der BfS gibt im Rahmen der Beantragung eine erste Orientierung über die jeweilige Höhe des Subventionswertes auf Basis einer vorläufigen Berechnung. Da die genaue Bonität des Antragstellers und die finale Sicherheitenbewertung erst kurz vor der Kreditentscheidung ermittelt werden kann, ist der tatsächliche Beihilfewert (Subventionswert) sowie die erforderliche Darlehenskürzung leider erst recht spät zu berechnen und dem Antragssteller mitzuteilen.

* Der Beihilfewert errechnet sich auf Basis eines Vergleichs, in dem Revolvingfonds-Darlehen und Bankdarlehen unter sonst vergleichbaren Parametern hinsichtlich der Besicherung und der Bonität gegenübergestellt werden. Die sich dann ergebene Differenz (= Zinsvorteil des Bundesmitteldarlehens gegenüber dem Bankdarlehen) entspricht dem Beihilfewert. Dieser Wert darf 750.000,00 EUR gem. DAWI-De-minimis-Verordnung (für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) innerhalb von drei Steuerjahren nicht überschreiten. 
 

Warum wird mir beim Subventionswertrechner, wenn ich den Höchstdarlehensbetrag eingeben, eine Fehlermeldung bzgl. des Beihilfewertes (Subventionswertes) angezeigt?

Stand Mai 2023: Aufgrund des aktuell hohen Zinsniveaus am Kapitalmarkt wird immer häufiger die Betragsfreigrenze von 750.000 Euro* überschritten, sodass die Bundesmittel-Darlehen – vor allem höhervolumige Darlehenssummen – hinsichtlich ihrer Höhe oft zu kürzen sind und die Höchstdarlehensumme nicht beantragbar ist. Der Subventionswertrechner auf der Webseite der BfS gibt im Rahmen der Beantragung eine erste Orientierung über die jeweilige Höhe des Subventionswertes auf Basis einer vorläufigen Berechnung. Da die genaue Bonität des Antragstellers und die finale Sicherheitenbewertung erst kurz vor der Kreditentscheidung ermittelt werden kann, ist der tatsächliche Beihilfewert (Subventionswert) sowie die erforderliche Darlehenskürzung leider erst recht spät zu berechnen und dem Antragssteller mitzuteilen.

* Der Beihilfewert errechnet sich auf Basis eines Vergleichs, in dem Revolvingfonds-Darlehen und Bankdarlehen unter sonst vergleichbaren Parametern hinsichtlich der Besicherung und der Bonität gegenübergestellt werden. Die sich dann ergebene Differenz (= Zinsvorteil des Bundesmitteldarlehens gegenüber dem Bankdarlehen) entspricht dem Beihilfewert. Dieser Wert darf 750.000,00 EUR gem. DAWI-De-minimis-Verordnung (für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) innerhalb von drei Steuerjahren nicht überschreiten. 

Wie läuft die Antragstellung ab?

Die Antragstellung für den Revolvingfonds läuft über den Landesverband und das DRK-Generalsekretariat ab. Bitte wenden Sie sich daher bei Interesse an einer Antragsstellung zunächst an Ihren Landesverband.

Welche Unterlagen werden für die Antragsstellung benötigt?
  • Antragsformular formlos Revolvingfonds inkl. Kostenfinanzierungsplan (oder ggf. einen separaten, eigenen KoFiPlan, wenn die Vorlage nicht genutzt wird)
  • Konzept / Vorhabensbeschreibung
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • De-minimis Erklärung
  • Stellungnahme der zuständigen Kommune
  • Stellungnahme des LVs
  • Stellungnahme BSV 
  • Baubeschreibung (vom Architekten)
  • Kostenberechnung DIN 276 (vom Architekten)
  • Bauzeichnung (vom Architekten)
  • Flächenberechnung nach DIN 277
  • Baugenehmigung, ggf. Bauvoranfrage
  • Formale Unterlagen: Körperschaftfreistellungsbescheid (aktueller Bescheid), Satzung / Gesellschaftervertrag (aktuelle Fassung), Vereinsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate)
  • Eigentumsnachweis (Grundbuch)  oder Kaufvertrag(sentwurf) oder Pacht-/Miet-/Überlassungsvertrag
  • Wenn zutreffend: Bewilligungsbescheide für andere finanzielle Zuwendungen
  • Wenn zutreffend: Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbegin

     

Das formlose Antragsformular (inklusive Kostenfinanzierungsplan), die De-minimis Erklärung und ggfs. das Antragsformular auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn erhalten Sie auf Nachfrage von Ihrem Landesverband. Weitere Vorlagen gibt es nicht. Bitte reichen Sie die Unterlagen zunächst digital ein. Nach der Prüfung durch den Bundesspitzenverband benötigen wir den Antrag in einfacher Ausführung via Post. Dieser muss spätestens einen Monat vor der Ausschusssitzung bei uns eingehen.

Bitte beachten Sie, dass die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bei Vergabe von Aufträgen an Dienstleister berücksichtigt werden müssen und es sich an die darin verwiesenen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) gehalten werden muss.

Darf schon vor der Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen werden?

Es darf erst nach der Bewilligung begonnen werden, ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist förderschädlich, außer wenn ein Antrag auf vorzeitigem Maßnahmenbeginn gestellt und bewilligt wurde.

Welche Unterlagen benötige ich, um einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen?

Info vorzeitiger Maßnahmenbeginn:

Der vorzeitige Maßnahmenbeginn hat auf Grund von sachlichen und wirtschaftlichen Gründen gestellt werden. Dieser wird im Vergabeausschuss entschieden, das erfolgt im Umlaufverfahren und dauert nach Eingang des Antrags bei der Bank ca. 2-3 Wochen. Erst nach Vorlage der Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns darf auf eigenes Risko gestartet werden. Die Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns bedeutet jedoch nicht, dass der Antrag bewilligt wird. Eine alternative Finanzierung des Vorhabens muss möglich sein! Deswegen raten wir davon ab den vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen, wenn er nicht unbedingt notwendig ist.

Für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antragsformular
  • Antragsformular vorzeitiger Maßnahmenbeginn
  • Kostenfinanzierungsplan
  • Kostenberechnung nach DIN 276
  • Konzept / Vorhabensbeschreibung
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Stellungnahme Landesverband
  • Stellungnahme Bundesspitzenverband
Welche Fristen müssen beachtet werden?

Der Darlehnsantrag wird zunächst im Darlehnsausschuss der BAGFW beraten, bevor er im Vergabeausschuss entschieden wird.

Anträge müssen vor der Einreichung durch das DRK-Generalsekretariat geprüft werden. Bitte beachten Sie, dass der Antrag vorab auch vom Landesverband geprüft werden muss und dies ebenfalls einige Wochen dauern kann, je nach Absprache mit Ihrem Landesverband.

  • Für die Entscheidung im Vergabeausschuss Ende August 2024 muss der Antrag spätestens am 18. Juni 2024 im DRK-Generalsekretariat zur Prüfung eingereicht werden. 
  • Für die Entscheidung im Vergabeausschuss Mitte November 2024 muss der Antrag spätestens am 10. September 2024 im DRK-Generalsekretariat zur Prüfung eingereicht werden. 
Wie sieht eine Vorhabensbeschreibung aus? Welche Aspekte sollten dargestellt werden?
  • Deckblatt mit Titel, Antragstellenden inkl. Adresse, ggf. Ansprechperson, Laufzeit
  • Inhaltsverzeichnis
  • (Kurzbeschreibung - muss nicht zwingend, ist aber zu empfehlen)
  • Über den Antragstellenden
  • Bedarf / Ausgangslage / Hintergrund
  • Zielgruppe(n)
  • Ziel(e)
  • Maßnahmen / Umsetzung
  • Kosten und Finanzierung