Referentin steht mit Mikrofon vor dem Publikum
Foto: DRK/Urban

Kinderschutz als Merkmal von zuverlässigen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

Kinder und Jugendliche besser vor Gewalt zu schützen und ihnen mehr Mitbestimmungsrechte zu geben, ist eine der Zielsetzungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG). Doch welche neuen Anforderungen leiten sich daraus für die Träger der Kinder- und Jugendhilfe und deren Einrichtungen ab? Welche Auswirkungen haben diese auf die Fortschreibung der Einrichtungskonzeptionen als auch auf die Fortschreibung der Kinderschutzverfahren? Diesen Fragen gingen Fachkräfte und Trägervertretungen mit uns gemeinsam auf dem Fachtag des DRK Landesverbandes Brandenburg nach.

Trägerzuverlässigkeit als Voraussetzung für eine Betriebserlaubnis 

Durch alle Bereiche KJSG hindurch zieht sich das Anliegen, Beteiligung, Beratung und Information in verständlicher, nachvollziehbarer und wahrnehmbarer Form anzubieten. Junge Menschen werden durch Selbstvertretungs- und zur Beschwerdemöglichkeiten in allen betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen bestärkt. Bei wichtigen Entscheidungen in Gremien müssen sie mit ihrer Meinung eingebunden sein.  Um den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, wurden außerdem die Vorgaben zur Kontrolle und Aufsicht von Einrichtungen gestärkt.  

Kindertageseinrichtungen, stationäre Hilfen zur Erziehung aber auch Angebote der Familienpflege sind in der Pflicht, Konzepte zum Schutz vor Gewalt in ihrer Einrichtung anzuwenden, geeignete Verfahren zur Selbstvertretung und Beteiligung vorzuhalten sowie Beschwerdemöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. All dies ist nun mit der Einrichtungskonzeption und dem Nachweis des ausreichenden und geeigneten Personals durch den Träger nachzuweisen, um die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung zu erhalten. 

Der Träger selbst spielt zudem eine wichtige Rolle. Seine Zuverlässigkeit ist zum gesetzlichen Kriterium geworden, um eine Einrichtung betreiben zu können. Wie genau das nachzuweisen ist, wird derzeit in den gesetzlichen Landesgremien der Kinder- und Jugendhilfe diskutiert. Das DRK trägt auf Bundesebene dazu bei, indem es seine Handreichung für Träger betriebserlaubnispflichtiger Einrichtungen auf den neuesten Stand bringt und dem Verband zur Verfügung stellt. Mit ihrem Vortrag stellte Sabine Urban, Referentin für Kindertagesbetreuung im DRK Generalsekretariat eine Auswahl der gesetzlichen Neuregelungen des KJSG für Träger, Leitungen und Fachkräfte vor. Die Folien zum Vortrag können Sie hier einsehen. 

Selbstbestimmungs- und Mitwirkungsrechte von Kindern strukturell verankern 

Demokratie ist uns nicht in die Wiege gelegt, sie will erlernt werden. John Dewey, amerikanischer Philosoph und Pädagoge sprach bereits 1899 davon, dass die „große“ Demokratie im Kleinen in den Bildungseinrichtungen erlernt wird. Das KJSG hat mit den institutionell zu verankernden Selbstvertretungs- und Beteiligungsmöglichkeiten ein wichtiges Fundament für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen. Verbindlich geregelte Beteiligungsgremien und Beschwerdeverfahren zu implementieren, bringt Sicherheit für Kinder und Erwachsene. Beteiligung ist dann nicht abhängig von der Laune, sondern eine verlässliche Möglichkeit für Kinder sich einzubringen. Mit der eigenen Meinung gehört und beachtet zu werden, ist für Kinder eine wichtige Selbstwirksamkeitserfahrung.  

Belastungen von Fachkräften reduzieren ist präventiver Kinderschutz 

Was ist die Basisaufgabe von frühkindlichen Bildungseinrichtungen? Kindern Schutz und Bildung durch die Bereitstellung einer sicheren Bindungsbasis zu ermöglichen. Was hier so einfach klingt, ist gerade nach den Belastungen zweier Jahre Pandemie für zunehmend mehr Fachkräfte voraussetzungsvoll. Werden persönliche Belastungsgrenzen bei Fachkräften dauerhaft überschritten, kann es zu einer Machtausübung kommen, die sich durch verbale Gewalt bis hin zu körperlicher Gewalt äußert und Kinder in ihrer Entwicklung hemmen kann. Auch Fachkräfte brauchen daher eine sichere Basis. Ausreichende strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, wie eine gute Fachkraft-Kind Relation, Zeit für die pädagogische Vorbereitung, für Gespräche mit Eltern oder kollegiale Beratungen im Team sind wichtiger präventiver Kinderschutz. Sie im Blick zu haben, das Konzept zu kennen und zu wissen, wie es in der Einrichtung umgesetzt wird, gehören ebenso dazu wie eine gute Personalführung. Der Träger ist zuverlässig, wenn er bereit und in der Lage ist, die Gefahr für das Wohl von Kindern in der Einrichtung zu erkennen und abzuwenden. Die Bedingungen dafür zu schaffen, ist hingegen nicht allein Aufgabe des Trägers der Einrichtung, sondern bedarf auch politischer Entscheidungen.  

Das DRK setzt sich im Sinne seiner anwaltschaftlichen Vertretung von Kindern für qualitativ gute Rahmenbedingen ein, die gleichwohl Kindern, Familien und Fachkräften eine sichere Basis bieten.