Themenfeld Flucht & Migration

Hilfe und Unterstützung für geflüchtete Menschen aus der Ukraine [Live-Blog]

Nach wie vor flüchten Menschen aus der Ukraine in die direkten Nachbarländer. Viele reisen aber auch weiter in andere europäische Staaten und kommen unter anderem in Deutschland an. Die Nachrichtenlage ist höchst dynamisch - was geht gerade vor, wie sind die Regelungen innerhalb der EU und in Deutschland, wer unterstützt wo und wobei? Wir stellen in diesem "Live-Blog" unsere aktuellen Erkenntnisse und weitere Hintergründe dar und passen die Informationen entsprechend den Gegebenheiten kontinuierlich an.

+++ 08.07.2022: Einstellung des Liveblogs +++  

Inzwischen, etwa viereinhalb Monate nach Kriegsbeginn, ist zumindest die Nachrichtenlage etwas weniger dynamisch als in den vergangenen Monaten, so dass wir uns entschlossen haben, diesen Live-Blog vorerst einzustellen. Wir informieren weiterhin anlassbezogen hier auf dem Blog und über unseren Newsletter Flucht & Migration. Für rechtliche Informationen empfehlen wir Ihnen die umfangreiche Zusammenstellung auf den Seiten des Informationsverbunds Asyl & Migration. Vielen Dank für das Interesse!

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+++ 10.06.2022: Überblick zum Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz +++  

Am 02.06.2022 trat das „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz)“ in Kraft. Über mehrere Änderungsanträge wurden verschiedene Aspekte der Rechtslage der Geflüchteten aus der Ukraine in das Gesetzespaket aufgenommen, etwa der „Rechtskreiswechsel“ vom AsylbLG ins SGB II und SGB XII, aber auch weitere Änderungen. Ein Überblick zu den Regelungen von Inga Matthes.

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+++ 12.05.2022: Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz beschlossen +++  

Im Bundestag wurde das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz beschlossen, darin enthalten auch der Rechtskreiswechsel von Geflüchteten aus der Ukraine vom AsylbLG ins SGB II/XII. Allerdings ist für diesen Wechsel eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG bzw. eine Fiktionsbescheinigung erforderlich. Hierfür ist wiederum eine erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 49 AufenthG Voraussetzung. Damit bestehen praktische Hürden, die mitunter nicht in der Sphäre der Geflüchteten liegen und es steht zu befürchten, dass Geflüchtete weiterhin Leistungen nach AsylbLG beziehen werden, da die formellen Voraussetzungen für die Leistungen nach SGB II/XII (noch) nicht vorliegen.

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+++ 05.05.2022: Mehr als 600.000 Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland +++  

Nach einer aktuellen Auswertung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind seit Kriegsbeginn mehr als 600.000 Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland erfasst worden. Knapp 40 Prozent von ihnen sind minderjährig, unter den Erwachsenen beträgt der Anteil der Frauen gut 80 Prozent. Bei den Zahlen ist allerdings unklar, wie viele der im Ausländerzentralregister erfassten Personen sich aktuell tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten. Nicht wenige Menschen sind in andere Länder weiter gereist oder trotz der anhaltenden Kämpfe bereits in die Ukraine zurückgekehrt. Darüber hinaus sind auch Mehrfacherfassungen nicht ausgeschlossen.
(Quelle: www.tagesschau.de)

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+++ 04.05.2022: Bundeskontaktstelle nimmt offiziell Arbeit auf +++  

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) haben eine neue Kontaktstelle für geflüchtete Menschen mit Behinderungen und/oder Pflegebedürftige konzipiert: die Bundeskontaktstelle. Sie nimmt heute unter Federführung des DRK ihre Dienste auf und fungiert als Schaltstelle der zahlreichen in das Fluchtgeschehen involvierten Akteure, an der wichtige Informationen zusammenlaufen und zügig weitergeleitet werden. In Zusammenarbeit mit den für die Versorgung primär zuständigen Ländern trägt die Bundeskontaktstelle so dazu bei, schnell passende Hilfsangebote zu vermitteln. Hier geht es zur offiziellen DRK-Pressemitteilung sowie zur Webseite der Bundeskontaktstelle.

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+++ 27.04.2022: Viele Kommunen sehen sich überfordert +++  

Eine Umfrage von Report Mainz bei den 100 größten Städten Deutschlands ergab, dass sich knapp 41 Prozent der Antwortenden durch den Zuzug von Geflüchteten aus der Ukraine belastet bis überlastet sehen. Die Städte gaben an, dass vor allem personelle Engpässe und die Frage der Unterkunftsbereitstellung die größten Herausforderungen seien. An der Befragung nahmen 66 Städte teil.

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+++ 25.04.2022: Das DRK positioniert sich zur unterschiedlichen Behandlung von Geflüchteten +++

Die Solidarität und die Hilfsbereitschaft gegenüber den flüchtenden Menschen aus der Ukraine ist in der deutschen Zivilbevölkerung nach wie vor sehr groß, ebenso die politische Handlungsbereitschaft. Wir begrüßen die getroffenen Maßnahmen und das Engagement ausdrücklich – und appellieren gleichzeitig daran, Geflüchtete aus anderen Krisengebieten nicht zu vergessen. Im DRK handeln wir - sowohl im In- als auch im Ausland - entsprechend der sieben Grundsätze des Roten Kreuzes und Roten Halbmondes: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Für die Arbeit im Themenfeld Flucht und Migration bedeutet dies, dass wir nicht unterscheiden, woher oder warum jemand nach Deutschland geflohen ist. Wir bieten allen Schutzsuchenden unsere Hilfe und Unterstützung an. Unser Statement zur unterschiedlichen Behandlung von Geflüchteten und der unterschiedlichen Wahrnehmung von Krisen finden Sie über unseren Blog sowie direkt hier.

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+++ 18.04.2022: Laut UN mehr als 870.000 Menschen in die Ukraine zurückgekehrt +++  

Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA oder UNOCHA, engl. United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) gab am 18.04.2022 in seinem täglichen Briefing bekannt, dass seit Kriegsbeginn mehr als 870.000 Menschen in die Ukraine zurückgekehrt sind. Zuletzt seien auch vermehrt Frauen und Kinder sowie ältere Menschen zurückgekehrt.

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+++ 14.04.2022: Neues Länderschreiben des BMI veröffentlicht +++

Das BMI gibt in einem Länderschreiben vom 14.04.2022 weitere Hinweise zur Umsetzung des EU-Durchführungsbeschlusses und des § 24 AufenthG und ergänzt insofern das Rundschreiben vom 14.03.2022. Insbesondere wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen bei Drittstaatsangehörigen von der Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr ins Herkunftsland ausgegangen werden kann, inwiefern ein Wechsel vom § 24 AufenthG in einen anderen Aufenthaltsstatus möglich ist und wie die rechtlichen Rahmenbedingungen für bereits in Deutschland lebende ukrainische Staatsangehörige sind, insbesondere wenn sie statt einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung besitzen.

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+++ 11.04.2022: UNICEF: 2/3 aller ukrainischen Kinder seit Kriegsbeginn geflohen +++

Nach Angaben des UN-Kinderhilfswerks (UNICEF) haben seit Kriegsbeginn zwei Drittel aller ukrainischen Kinder ihr Zuhause verloren. 2,8 Millionen Kinder seien innerhalb der Ukraine auf der Flucht, 2 Millionen hätten das Land verlassen. Offiziell bestätigt wurde der Tod von 142 Kindern, die tatsächliche Zahl dürfte deutlich darüber liegen.

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+++ 08.04.2022: DRK-Präsidentin: Es bedarf weiterer Anstrengungen für Geflüchtete mit Behinderungen, für pflegebedürftige und traumatisierte Menschen aus der Ukraine +++

Gegenüber der Rheinischen Post stellte die DRK-Präsidentin Gerda Hasselfeldt Fortschritte bei der Aufnahme der Geflüchteten aus der Ukraine fest, die Aufnahme funktioniere deutlich besser als in den Jahren 2015 und 2016. Doch es bedürfe weiterer Anstrengungen besonders bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen, Pflegebedürftigen, Traumatisierten und Waisenkindern. Hier würden mehr Aufnahmekapazitäten in speziellen Einrichtungen benötigt, so die DRK-Präsidentin.

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+++ 08.04.2022: Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung verlängert +++

Der Bundesrat hat am 08.04. beschlossen, dass die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung - aktuell bis zum 23. Mai 2022 befristet - bis zum 31. August 2022 verlängert wird. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass die Ausländerbehörden die eingereichten Anträge nicht bis zum 23. Mai 2022 abarbeiten können. Außerdem sei ein hohes Aufkommen an Einreisen auch über den 23. Mai 2022 hinaus zu erwarten.

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+++ 07.04.2022: Ministerpräsidentenkonferenz trifft weitreichende Beschlüsse +++

Auf der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder wurden weitreichende Beschlüsse getroffen. Hier in Auszügen:

  • Bund und Länder werden die Registrierung derjenigen, die in Deutschland bleiben, beschleunigen und optimieren. (Nr. 3)

  • Zum Zweck einer zügigen und gerechten Verteilung soll die "Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung und Erstverteilung zum vorübergehenden Schutz - FREE" zügig überall eingeführt und optimiert werden. (Nr. 4)

  • Bei reglementierten Berufen soll eine schnelle und einheitliche Anerkennung von ukrainischen Abschlüssen erreicht werden. Bei nicht-reglementierten Berufen soll eine Selbsteinschätzung genügen. (Nr. 5)

  • Um eine gute Versorgung von Menschen mit Behinderungen und mit Pflegebedarf sicherzustellen, werden der Bund bei der Verteilung und die Länder eine gute Koordination vornehmen. Hierbei werden die Bundesverbände der Leistungserbringer einbezogen. (Nr. 8)

  • Hilfsbedürftige Geflüchtete aus der Ukraine werden künftig Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII erhalten. Die gesetzlichen Voraussetzungen sollen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten. (Nr. 12a)

  • Der Bund unterstützt die Länder und Kommunen im Jahr 2022 darüber hinaus mit zwei Milliarden Euro bei ihren Mehraufwendungen für die Geflüchteten aus der Ukraine. Eine entsprechende Regelung für 2023 soll rechtzeitig getroffen werden. (Nr. 12b)

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+++ 05.04.2022: KMK regelt Hochschulzugang für ukrainische Geflüchtete +++

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat am 05.04.2022 beschlossen, dass Schülerinnen und Schüler, die fluchtbedingt ihren Sekundarschulabschluss in der Ukraine nicht abschließen können, sich trotzdem in Detschland für ein Studium bewerben können. Gleiches gilt für Studierende in der Ukaine im ersten Studienjahr. Auch wenn das Studienjahr nicht abgeschlossen werden konnte, ist die Aufnahme des Studiums an einer deuutschen Hochschule möglich.

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+++ 05.04.2022: Systematische Befragung von ukrainischen Geflüchteten im Auftrag des Bundesinnenministeriums (BMI) +++

Eine systematische Befragung von ukrainischen Geflüchteten stellt erste belastbare Informationen, bspw. zur Altersstruktur - Berufstätigkeit in der Ukraine oder Bildungshintergrund - dar. In 1.936 Interviews wurden Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit befragt, die sich maximal 12 Wochen in Deutschland aufgehalten haben.

Die zentralen Ergebnisse:

  • Bei den ukrainischen Geflüchteten handelt es sich ganz überwiegend um Frauen (84%), von denen 58% gemeinsam mit ihren Kindern geflüchtet sind, lediglich 17% sind alleine ohne Begleitung gekommen (überwiegend Ältere).

  • Das Durchschnittsalter der Geflüchteten liegt bei 38,2 Jahren.

  • Der Großteil der Befragten war vor der Flucht berufstätig. 92 % gingen in der Ukraine einer Beschäftigung nach oder waren in Ausbildung.

  • 42% der Befragten halten sich aktuell in Großstädten ab 500.000 Einwohnern auf, davon 14% in Berlin, 3% in Hamburg und 5% in München (insgesamt wurden in der Befragung über 500 verschiedene Orte genannt).

  • 32% rechnen damit, bald in die Ukraine zurückkehren zu können.

(Quelle und weitere Details: Webseite des BMI)

+++ 04.04.2022: Ukrainische Informationsmaterialien der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) +++

In einem Video erklären zwei Migrationsberaterinnen der MBE auf ukrainisch und russisch, wie die Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) über die Beratungs-App mbeon wahrgenommen werden kann und wo Beratungsstellen der MBE vor Ort zu finden sind.

Die Informationsflyer des DRK über das Beratungsangebot der MBE und mbeon sind nun ebenfalls auf ukrainisch erhältlich.

+++ 01.04.2022: Materialien des DRK-Suchdienst im Kontext des Ukraine-Konflikts +++

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ukraine hat der DRK-Suchdienst kurzfristig neue Materialien der Öffentlichkeitsarbeit konzipiert bzw. bereits vorhandene ins Ukrainische übersetzen lassen, um Menschen bei der verzweifelten Suche nach ihren Angehörigen zu unterstützen und über die Suchdienstangebote zu informieren. Die Materialien sind hier unter "Materialien der Öffentlichkeitsarbeit" übersichtlich dargestellt.

  1. Präventions-Plakat (Hinweise für Familien zur Sicherung des Kontakts)
    Das Präventions-Plakat enthält u.a. Hinweise in Wort und Bild für Familien, wie schutzsuchende Angehörige ihren gemeinsamen Kontakt sichern können. Die Umsetzung dieses Plakats beruht auf einer Vorlage des Zentralen Suchdienstes des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Es wird im jeweiligen Corporate Design auch von anderen Nationalen Rotkreuz-Gesellschaften aktiv genutzt. Ziel ist, dass diese Plakate u. a. in DB-Zügen und Bahnhöfen gut sichtbar platziert werden, damit die Betroffenen diese Hinweise zur Kenntnis nehmen können.
  2. Plakat „Suchen, Verbinden, Vereinen“ (DE und UKR)
    Das Plakat „Suchen, Verbinden, Vereinen“ stellt die Angebote des DRK-Suchdienstes im Bereich der Internationalen Suche und der Familienzusammenführung leicht verständlich grafisch dar und eignet sich damit insbesondere zur Sichtbarmachung dieser Angebote außerhalb der DRK-Suchdienst-Beratungsstrukturen.
  3. Flyer Internationale Suche / Beratung zur Familienzusammenführung (DE und UKR)
    Der Flyer stellt - im Gegensatz zum Plakat „Suchen, Verbinden, Vereinen“ – weiterführende Informationen zu den Angeboten des DRK-Suchdienstes im Bereich der Internationalen Suche und der Familienzusammenführung übersichtlich zusammen.
  4. Flyer Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (DE und UKR)
    Der Flyer richtet sich speziell an unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und soll dazu dienen, über die Angebote sowie die Arbeitsweise des DRK-Suchdienstes zu informieren.
  5. RFL-Visitenkarte
    Die RFL-Visitenkarte des DRK-Suchdienstes weist kurz und bündig auf das Angebot der Suche nach vermissten Angehörigen durch das Internationale Suchdienst-Netzwerk hin und bildet wichtige Kontaktadressen in diesem Zusammenhang ab. Die ausgewählten Kontaktadressen ermöglichen es, notwendige Anlaufstellen zur Verfolgung eines Suchanliegens innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes zu bestimmen. Damit eignet sich die RFL-Visitenkarte insbesondere zur Verteilung an Schutzsuchende, die ihren finalen Aufenthaltsort noch nicht erreicht haben. Die kleinformatige Gestaltung eröffnet zudem die Möglichkeit, die RFL-Visitenkarte auch anderweitigen materiellen Hilfsangeboten (z.B. bei der Ausgabe von Hygienesets, SIM-Karten oder Verpflegungspaketen) beizufügen, die Schutzsuchenden auf ihrem Weg zum Zielort übergeben werden.

Wer die entsprechenden Druckdateien zum Drucken der Materialien benötigt, wende sich bitte an suchdienst(at)drk(dot)de.

+++ 31.03.2022: Koordinierungsstelle Aufnahme ukrainischer Waisenkinder eingerichtet +++

Das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) hat wie angekündigt eine Koordinierungsstelle für evakuierte Kinder und Jugendliche aus Heimen und Waisenhäusern aus der Ukraine eingerichtet. Ziel ist es, die Gruppen gemeinsam unterzubringen und nicht von begleitenden Betreuerinnen und Betreuern zu trennen. Die Koordinierungsstelle ist bei SOS-Kinderdorf angesiedelt und täglich von 8 bis 19 Uhr unter der Nummer 0800 12 606 12 erreichbar.
Link zur Meldung auf der Seite des BMFSFJ
Link zur Sonderseite bei SOS-Kinderdorf

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+++ 31.03.2022: Leistungsbezug gem. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und eigenes Vermögen +++  

In den letzten Tagen und Wochen gehen viele Fragen rund um das AsylbLG bei unseren Kolleginnen und Kollegen in den Beratungsstellen und bei uns im Generalsekretariat ein. Ein Thema ist dabei, wie sich die Leistungen zu eigenem Vermögen verhalten. Gesetzlich gilt: Gem. § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG muss Einkommen und verfügbares Vermögen vor dem Leistungsbezug aufgebraucht werden. Es gibt einen Freibetrag von 200 € (§ 7 Abs. 5 S. 1 AsylbLG). Hierbei bleiben gem. § 7 Abs. 5 S. 2 AsylbLG Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, dies kann etwa ein Auto sein. Hier ist wichtig, gut nachzuweisen, dass das Auto für die (zukünftige) Berufsausübung dringend benötigt wird.

Wichtig ist auch, dass das einzubringende Vermögen verfügbar sein muss. Das BMAS weist in seinen FAQ darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass Vermögen, das sich in der Ukraine befindet, derzeit nicht verwertbar ist und deshalb nicht berücksichtigt wird. Dies betrifft etwa Immobilien in der Ukraine.

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+++ 29.03.2022: EU-Kommission stellt Zehn-Punkte-Plan zur Organisation und Verteilung der Flüchtlinge aus der Ukraine vor +++

Um die Aufnahme und Organisation der Geflüchteten aus der Ukraine auf EU-Ebene besser zu koordinieren, stellte die EU-Kommission beim gestrigen Treffen der EU-Innenminister:innen in Brüssel einen Zehn-Punkte-Plan vor. Vorgesehen ist die Schaffung eines internationalen Registrierungssystems und die Verbesserung des Transports der Geflüchteten. Das internationale Registrierungssystem soll die Auslastung eines Landes mit Geflüchteten aufzeigen, um so die Kapazitäten innerhalb der EU sinnvoll nutzen zu können.

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+++ 24.03.2022: Aktuelle Fachinformationen des DRK-Suchdienst zum Familiennachzug +++

Mit den Fachinformationen des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen werden aktuelle rechtliche und tatsächliche Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich Familiennachzug aufgegriffen und für die Beratungspraxis aufbereitet. Die Fachinformation vom März 2022 richtet sich ganz konkret an den Fragen von Menschen aus der Ukraine aus.

Link zu den Fachinformationen auf der Website des DRK-Suchdienst

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+++ 23.03.2022: Information zum Arbeitsmarktzugang +++

Vermehrt erreichen uns Anfragen, ob Geflüchtete aus der Ukraine einen unmittelbaren Arbeitsmarktzugang haben. Direkt nach der Einreise ist die Erwerbstätigkeit noch nicht erlaubt, dies ist grundsätzlich erst nach Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis der Fall. Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Bundesinnenministerium hat allerdings angeordnet, dass die Wirkungen der Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG bereits mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis eintreten und nicht erst mit der Erteilung. Das heißt, dass eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann, sobald die Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde.

Das "Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge" (NUiF) hat dazu diese verständliche Grafik erstellt, welche Sie auch in den FAQ auf der Website des NUiF finden.

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+++ 21.03.2022: BMFSFJ plant bundesweite Koordinationsstelle für geflüchtete Waisenkinder +++

Das Bundesfamilienministerium will eine zentrale Koordinationsstelle zur Unterbringung von geflüchteten Waisenkindern aus der Ukraine schaffen. Mit der bundesweiten Koordinierung wolle das Ministerium Ländern und Kommunen helfen, die Unterkünfte und Versorgung dieser Gruppe von Geflüchteten samt ihren Betreuerinnen und Betreuern zu steuern. Dazu würden diese Woche noch abschließende Gespräche mit den Ländern und weiteren Kooperationspartnern geführt. (Quelle: Tagesschau)

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+++ 21.03.2022: Mittlerweile knapp 3,5 Millionen Menschen aus der Ukraine geflohen +++

Mit Stand vom 20.03.2022 haben gemäß UNHCR 3.437.976 Menschen die Ukraine verlassen. In Polen halten sich 2.083.854 Personen auf. In Deutschland haben nach BMI-Angaben bis zum heutigen Tag insgesamt 225.357 Menschen Schutz gesucht, überwiegend Frauen, Kinder und ältere Menschen.

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+++ 18.03.2022: Fast 200.000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland +++

Fast 200.000 Menschen sind bisher aus der Ukraine nach Deutschland geflohen, darunter überwiegend Frauen, Kinder und ältere Menschen, so Innenministerin Nancy Faeser. Insgesamt haben bis zum heutigen Tag gemäß UNHCR bisher 3.270.662 Menschen die Ukraine verlassen. Mit Abstand halten sich davon die meisten Menschen in Polen auf, insgesamt 1.975.449 Personen.

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+++ 18.03.2022 Ministerpräsidentenkonferenz fällt Beschluss zu Ukraine-Krise +++

Am Donnerstag, den 17.03.2022, fand die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) statt. In ihrem Beschluss zur Ukraine-Krise äußert sich die MPK zur Verteillung, Unterbringung, Versorgung und Fragen der Integration:

Verteilung:

  • Um die aktuellen Überlastungen in einzelnen Ländern zu vermeiden, wird eine Verteilung nach Königsteiner Schlüssel erfolgen. Die Ländergemeinschaft wird sich solidarisch zeigen, die bestehenden Überlasten in einzelnen Ländern aufzufangen und abzufedern. Der Bund nimmt bei der Verteilung zwischen den Ländern die koordinierende Funktion (Transporte, Verteilentscheidung, Informationsangebote etc.) ein, weil aufgrund der zunächst freien Wahlmöglichkeit des Aufenthaltsortes der Geflüchteten vor Äußerung eines Schutzgesuches zunächst nur begrenzte Steuerungsmöglichkeiten bestehen – anders als in früheren Situationen.
  • Für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen halten es die Länder für notwendig, beschleunigte mit Übergangsfristen versehene Verteilverfahren in Anwendung zu bringen.
  • Eine Arbeitsgruppe soll in den kommenden drei Wochen ein Konzept für die Finanzierung der Flüchtlingshilfe entwickeln (bis zur nächsten MPK am 07.04.2022).

Unterbringung:

  • Um die Unterbringung zu erleichtern und zu beschleunigen, wird der Bund Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Standards lagebedingt ermöglichen.

Versorgung:

  • Es wird angestrebt, dass ukrainische Kinder und Jugendliche schnell in die Schulen und Hochschulen aufgenommen werden und die schulpsychologische Beratung und Begleitung sichergestellt wird. Auch der Zugang der Kinder zu Kindertagesbetreuungsangeboten soll zügig ermöglicht werden.
  • Für die ältere Generation der Kriegsflüchtlinge müssen Alten- und Pflegeheime gefunden werden. Ferner müssen den großen Gruppen von hilfebedürftigen Geflüchteten (z. B. Menschen mit Behinderungen) geeignete Angebote bereitgestellt werden.
  • Für die Schutzsuchenden besteht Anspruch auf Gesundheitsleistungen, darunter die erforderliche ärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. Hierunter kann auch eine psychische Behandlung fallen. Viele Länder haben bereits Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen geschlossen, um diese mit der Betreuung zu beauftragen. In diesen Fällen wird eine elektronische Gesundheitskarte ausgegeben.

Integration:

  • Bestehende Integrationsmaßnahmen (beispielsweise Integrations- und berufsbezogene Deutschsprachkurse) werden für die Geflüchteten geöffnet. Ein zentrales Erfolgskriterium bei der Arbeitsmarktintegration ist der zeitnahe Zugang der Geflüchteten zu kostenfreien Sprachkursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Der Bund gewährleistet diesen.
  • Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ermöglicht es den Vertriebenen aus der Ukraine, unmittelbar eine Arbeit in Deutschland aufzunehmen; die Ausländerbehörden erlauben entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit ausdrücklich. Die Agenturen für Arbeit sollen beraten, vermitteln und weitere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bieten.

Gewaltschutzmaßnahmen:

  • Maßnahmen zum Schutz geflüchteter Frauen und Kinder vor Gewalt werden im Hinblick auf die Situation der aus der Ukraine vertriebenen Menschen angepasst und, wo erforderlich, erweitert. Bund und Länder arbeiten eng zusammen, um Geflüchtete vor Menschenhandel und Zwangsprostitution zu schützen.

Die nächste MPK findet am Donnerstag, den 07.04.2022 statt.

+++ 17.03.2022: Zentrale Informationsplattform des Bundes: www.germany4ukraine.de +++

Als offizielles staatliches und themenübergreifendes Angebot werden hier Informationen zu Unterkunft, Basisthemen sowie medizinischer Versorgung in Deutschland gebündelt. Die Informationen und Leistungen sind mehrsprachig auf Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch verfügbar. „Germany4Ukraine“ ist als gemeinsames Produkt aller Ministerien, nachgeordneten Behörden und durch das BMI bestätigter Hilfsorganisationen entwickelt. Die Informationen und Materialien werden laufend ergänzt.

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+++ 17.03.2022: Aufbau und Einrichtung einer Notunterkunft in Berlin +++

Am ehemaligen Berliner Flughafen Tegel richten DRK und Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) 900 Notunterkunftsplätze für Geflüchtete aus der Ukraine durch den Einsatz der "Betreuungsreserve des Bundes für den Zivilschutz" ein. Die im „Labor Betreuung 5.000“ entstehende temporäre Unterkunfts- und Betreuungseinrichtung ist als Pufferkapazität zur Überbrückung von Engpassressourcen vorgesehen. Diesem Konzept entsprechend soll das bisher beschaffte Material nun eingesetzt werden: Durch den Aufbau von drei Großzelten können kurzfristig bis zu 900 Personen untergebracht, versorgt und betreut werden, bis eine längerfristige Unterkunftsmöglichkeit bereitgestellt werden kann.

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    +++ 16.03.2022: Flyer mit QR-Codes zu Informationen über Einreise und Aufenthalt in Deutschland +++

    Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration hat einen Flyer mit QR-Code veröffentlicht, der heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, um z.B. an Bahnhöfen oder in Einrichtungen verteilt zu werden. Die QR-Codes führen zu den FAQs auf der Website der Integrationsbeauftragten zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland.

    Link zu buntem Flyer | Link zu schwarz-weißem Flyer

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    +++ 16.03.2022: Rechtliche Rahmenbedingungen für Flüchtlinge aus der Ukraine (zusammenfassendes Update) +++

    In Deutschland erfolgt die Umsetzung der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie durch die Anwendung des § 24 AufenthG. Demnach wird folgenden Personen vorübergehender Schutz gewährt:

    • Ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, die sich vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben
    • Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten und dort internationalen Schutz (umfasst den Flüchtlingsstatus gem. der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und den subsidiären Schutzstatus) oder einen vergleichbaren Status genossen haben sowie ihren Familienangehörigen
    • Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich vor dem 24.02.2022 legal in der Ukraine aufgehalten haben und dort eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hatten, sofern sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland oder ihre Heimatregion zurückkehren können
    • Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich vor dem 24.02.2022 rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in der Ukraine aufgehalten haben, sofern sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland oder ihre Heimatregion zurückkehren können
    • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, wenn die Erteilungsvoraussetzungen für den ursprünglichen Aufenthaltstitel entfallen sind.

    Weiter ist zu beachten:

    • Die örtlich zuständige Ausländerbehörde ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zuständig. Leistungen richten sich nach Asylbewerberleistungsgesetz und können bei den zuständigen Sozialleistungsträgern („Sozialamt“) beantragt werden.
    • Nachzugberechtigt sind demnach Ehegatten, minderjährige ledige Kinder und minderjährige ledige Kinder des Ehegatten. (§ 29 Absatz 4 AufenthG)
    • Die Erwerbstätigkeit ist für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erlaubt. Das gilt auch für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
    • Die Zulassung zum Integrationskurs ist auf Antrag möglich.

    Daneben besteht die Möglichkeit einen Asylantrag beim BAMF oder einen Antrag auf eine andere Aufenthaltserlaubnis, etwa zu Studien- oder Arbeitszwecken, bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Diese Frage sollte gegebenenfalls im Gespräch mit einer qualifizierten Beratungsstelle erörtert werden.

    Die Verteilung der ankommenden Menschen aus der Ukraine in Deutschland erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Mit der Verteilung geht auch eine Wohnsitzauflage gemäß § 12a AufenthG einher. Dies ist insbesondere im Falle einer privaten Unterbringung zu beachten.

    Weitere Quellen bzw. Informationssammlungen:

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    +++ 16.03.2022: Informationspool für ehrenamtlich Engagierte +++  

    Auf der Infoseite „Ukraine - Ehrenamt hilft gemeinsam” bündelt die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) Informationen von staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren. Alle, die jetzt schon helfen oder dies planen, finden hier gebündelt Informationen aus Bund, Ländern und Zivilgesellschaft. Die Stiftung listet Anlaufstellen für Engagierte und Organisationen auf, die beim Ankommen helfen, und recherchiert Fördermöglichkeiten.

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    +++ 15.03.2022: Rechtliche Regelungen für den Aufenthalt in Deutschland +++  

    Das Bundesministerium des Innern hat die rechtlichen Regelungen bei der Aufnahme von Personen aus der Ukraine konkretisiert. In einem Rundschreiben vom 14.03.2022 an die Bundesländer werden die Anspruchsvoraussetzungen und die Verfahren für einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG benannt, sowie die Rechte die mit diesem Titel verbunden sind. Einige für die Beratungsstellen wichtige Punkte finden Sie hier zusammengefasst:

    • Der Antrag auf den Aufenthaltstitel ist bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Besteht noch kein fester Wohnort, ist dies die Ausländerbehörde des Aufenthaltsorts.
    • Neben der formalen Antragstellung bei der Ausländerbehörde wird auch eine "Bitte um Unterstützung (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung)" als Schutzbegehren gewertet.
    • Es besteht eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); entweder nach Äußerung eines Schutzgesuchs oder nach Erteilung eines Aufenthaltstitels.
    • Eine Erwerbstätigkeit wie auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit soll mit der Erteilung des Aufenthaltstitels erlaubt werden.
    • Die Zulassung zum Integrationskurs ist auf Antrag möglich. Anträge können entweder bei einer Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder bei einem Träger für Integrationskurse eingereicht werden. Integrationskursträger finden sich auf der Serviceseite BAMF-Navi.

    Weitere Quellen bzw. Informationssammlungen:

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    +++ 14.03.2022: 147.000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland +++  

    Nach Angaben des BMI wurden bis zum heutige Tag rund 147.000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland registriert. Die Zahl der tatsächlich eingereisten Personen dürfte wesentlich höher liegen. Die Zahl der insgesamt aus der Ukraine geflohenen Menschen liegt gemäß UNHCR nunmehr bei 2.808.792 Menschen

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    +++ 11.03.2022: BMI: Verteilung von Geflüchteten ohne private Unterbringung +++  

    Mit Stand 11.03. sind laut der Bundespolizei knapp 110.000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland angekommen. Die tatsächlich Zahl dürfte noch höher liegen. Das BMI teilte am 11.03. mit, dass diejenigen Geflüchteten auf die Länder verteilt werden, "die nicht privat in Familien oder bei Bekannten untergebracht und versorgt werden". Hierauf hätten sich Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände geeinigt. Bei der Verteilung findet der Königsteiner Schlüssel Anwendung (§ 24 Abs. 3 S. 4 AufenthG).

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    +++ 11.03.2022: UNHCR: 2.504.893 Menschen aus der Ukraine geflohen +++  

    Gemäß UNHCR haben nunmehr 2.504.893 Menschen die Ukraine seit dem 24.02.2022 verlassen. Die Zahl der Flüchtlinge, die sich in Polen aufhalten, ist auf 1.524.903 Personen gestiegen.

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    +++ 09.03.2022: Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in Kraft +++  

    Die am 09.03.2022 in Kraft getretene Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) regelt, dass rückwirkend ab dem 24.02.2022 folgende Gruppen bis zum Ablauf der Verordnung am 23.05.2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind:

    • Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum Außerkrafttreten der Verordnung in die BRD einreisen
    • Ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber sich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und bis zum Außerkrafttreten der Verordnung in die BRD einreisen. Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine als Flüchtling anerkannt waren oder einen gleichwertigen Schutz genossen haben.
    • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits am 24.02.2022 rechtmäßig in der BRD aufgehalten haben.

    Der Aufenthalt dieser Personengruppen in Deutschland ist damit bis zum 23.05.2022 rechtmäßig. Die UkraineAufenthÜV soll so dazu dienen, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen rechtssicher zu gestalten und den Vertriebenen die Möglichkeit und erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu geben und damit vor dem Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen.

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    +++ 09.03.2022: Mehr als 80.000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland +++

    Laut Bundesinnenministerium wurden bislang mehr als 80.000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland registriert. Nach Ministeriumsangaben könnte die Zahl der eingereisten Flüchtlinge aber bereits wesentlich höher sein, da keine Grenzkontrollen stattfänden. (Quelle: Tagesschau).

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    +++ 08.03.2022: UNHCR: über 2 Millionen Menschen aus der Ukraine geflohen +++  

    Mit Stand 08.03.2022, 12 Uhr, haben gemäß UNHCR 2.011.312 Menschen die Ukraine seit dem 24.02.2022 verlassen. Davon halten sich 1.204.403 Personen in Polen auf.

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    +++ 08.03.2022: BMI: bislang 50.294 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland registriert  +++

    Laut Bundesinnenministerium wurden bislang 50.294 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland registriert (Quelle: tagesschau). Die zuständigen Ministerien und Behörden aktualisieren ihr Informationsangebot regelmäßig, siehe:

    Bitte informieren Sie sich auch auf den Seiten Ihres jeweiligen Bundeslandes. Für die Beratung von neueingereisten Flüchtlingen empfehlen wir folgende Übersichten:

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    +++ 07.03.2022: DRK-Generalsekretär Christian Reuter im heute-journal +++

    DRK-Generalsekretär Christian Reuter im Interview mit dem heute-journal zu den humanitären Korridoren und der Rolle des Roten Kreuzes.

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    +++ 06.03.2022: UNHCR: 1.735.068 Menschen auf der Flucht aus der Ukraine +++  

    Mit Stand 06.03.2022, 12 Uhr, haben gemäß UNHCR mehr als 1.735.068 Menschen die Ukraine verlassen. Fast 60 % der Schutzsuchenden - 1.027.603 Personen - halten sich derzeit in Polen auf. Insgesamt 37.786 Flüchtlinge aus der Ukraine sind bisher in Deutschland angekommen. (Quelle: tagesschau)

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    +++ 06.03.2022: Verteilung neuankommender Kiegsflüchtlinge auf Bundesländer +++  

    Am Sonntag entschied das Bundesinnenministerium, zur Sicherung einer bundesweiten Verteilung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine Busse von Berlin aus in 13 andere Bundesländer einzusetzen. Es handelt sich um ein freiwilliges Angebot. Ausgenommen sind Hamburg und Bayern, da dort bereits sehr viele Geflüchtete eigenständig ankommen. (Quelle: Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales)

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    +++ 05.03.2022: UNHCR: 1.534.792 Menschen auf der Flucht +++  

    Laut UNHCR haben mehr als 1.534.792 Menschen die Ukraine verlassen. Insgesamt 885.303 Menschen davon befinden sich momentan in Polen.

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    +++ 04.03.2022: UNHCR: 1.368.684 Menschen auf der Flucht +++  

    Laut UNHCR haben mehr als 1.368.684 Menschen die Ukraine verlassen, davon befinden sich 756.303 Menschen in Polen.

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    +++ 04.03.2022: Bundespolizei: bislang 18.436 Menschen vor dem Krieg in der Ukraine nach Deutschland geflohen +++

    Nach Erkenntnissen der Bundespolizei sind bislang 18.436 Menschen vor dem Krieg in der Ukraine nach Deutschland geflohen (Quelle: rnd). Die meisten von ihnen seien Frauen und Kinder, ungefähr 15.000 dieser Menschen hätten die ukrainische Staatsangehörigkeit. 

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    +++ 04.03.2022: EU-Innenministerrat hat Beschluss über Anwendbarkeit der sog. „Massenzustroms-RL“ (englisch: Temporary Protection Status Directive) getroffen +++ 

    Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich gestern darauf geeinigt, zum ersten Mal auf die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ (RL 2001/55/EG) zurückgreifen. Für die Umsetzung dieser Richtlinie in Deutschland plant das BMI, dass ukrainische Staatsangehörige und bestimmte Drittstaatsangehörige ohne individuelle Prüfung einen vorübergehenden Schutz in der EU für bis zu drei Jahren erhalten. Dies könnte in Deutschland unter Anwendung von § 24 AufenthG geschehen.

    Viele Detailfragen zum EU-Ratsbeschluss und seiner Umsetzung in Deutschland sind noch offen. Genauere Umsetzungsinformationen werden wir voraussichtlich in den nächsten Tagen veröffentlichen.

    In der Zwischenzeit stellt sich die Frage, was für die Menschen gilt, die bereits nach Deutschland eingereist sind: 

    • Verweisen Sie auf die Überbrückungsleistungen nach § 23 Absatz 3 SGB XII, worüber eine Versorgung und der Zugang zur Gesundheitsleistungen zu gewährleisten sind

    • Ukrainerinnen und Ukrainer mit einem biometrischen Pass dürfen sich bis zu 90 Tage visumsfrei in Deutschland aufhalten. Das Bundesinnenministerium hat die Länder bereits angewiesen, unbürokratisch einen Aufenthalt von 90 weiteren Tagen zu ermöglichen. 

    • Für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine, für die keine Visumsfreiheit in Deutschland gilt, erarbeitet man derzeit eine schnelle unbürokratische Lösung.

    Folgende Seiten erhalten Übersichten zu allen vorhandenen Informationen:

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    +++ 03.03.2022: Gespräch der Integrationsbeauftragten Alabali-Radovan mit den BAGFW-Verbänden +++ 

    Die neue Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Reem Alabali-Radovan lud die Spitzen der BAGFW-Verbände für einen kurzen Austausch zur Situation der Flüchtlinge aus der Ukraine ein. Alle Teilnehmenden waren sich einig, dass es schnelle Hilfen brauche, um den Menschen ein Ankommen in Deutschland zu ermöglichen. Die Beauftragte bekräftigte ihr Engagement in der Sache und ein regelmäßiger Austausch zur Lage in Deutschland und den Bedarfen wurde vereinbart. So können Versorgungslücken schnell adressiert werden.  

    Das DRK stellte das ehrenamtliche Engagement heraus und bedankte sich in dem Zuge auch für die langjährige Unterstützung des Amtes für die Arbeit der Verbände im ehrenamtlichen Bereich.  

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    +++ 03.03.2022: UNHCR: 1.209.976 Menschen auf der Flucht +++  

    Laut UNHCR haben mehr als 1.209.976 Menschen die Ukraine verlassen, davon befinden sich 649.903 Menschen in Polen. Die EU-Kommission nimmt an, dass insg. 2,5 – 6,5 Millionen Menschen aus der Ukraine fliehen werden. Fast 10.000 Menschen sollen bereits aus der Ukraine in Deutschland angekommen sein. 

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    +++ 03.03.2022: Pendelzüge zwischen Frankfurt (Oder) und Berlin eingesetzt +++ 

    Die Deutsche Bahn hat für Flüchtlinge aus der Ukraine Pendelzüge zwischen Frankfurt (Oder) und Berlin eingesetzt. Seit Donnerstag fahren diese sechs Mal täglich zwischen beiden Städten. 

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    +++ 02.03.2022: UNHCR: 1.045.459 Menschen auf der Flucht +++  

    Laut UNHCR haben mehr als 1.045.459 Menschen die Ukraine verlassen, davon befinden sich 547.982 Menschen in Polen.

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    +++ 02.03.2022: DRK-Briefing zur humanitären Situation in der Ukraine und der Region +++

    Heute Morgen lud das DRK die Mitglieder des Deutschen Bundestags zu einem DRK-Briefing zur humanitären Situation in der Ukraine und der Region ein. Bis zu 150 MdBs und deren Mitarbeiter:innen nahmen die Einladung an. Das DRK schilderte die dramatische Lage in der Ukraine. Vor Ort fehlt es an einer tragfähigen humanitären Infrastruktur. Die ganze Nothilfemechanismen der RK/RH-Bewegung sind mobilisiert. In den Nachbarländern der Ukraine ist das RK ist vor allem in der Erstversorgung und Erstunterbringung der Flüchtlinge tätig. Die Nationale Hilfsgesellschaft wie auch der Wohlfahrtsbereich des DRK bereiten sich auf Szenarien vor, Flüchtlinge in Deutschland aufzunehmen. 

    Aus dem Kreis der Teilnehmenden kamen vor allem Fragen zum Umgang mit der sehr aktiven Zivilgesellschaft. Das DRK bekräftigt die Bitte, keine Hilfen und Sachspenden zu senden, da dies zum Infarkt der Versorgungsstrukturen führen würde. Es gibt derzeit keine Ressourcen, diese Hilfen zu koordinieren. 

    Das DRK hat zudem im Rahmen des Austauschs, auf den Bedarf der Stärkung der Ehrenamtsstrukturen und der MBE verwiesen und um Unterstützung gebeten. Das DRK rechne mit einem Beratungsanstieg durch Flüchtlinge aus der Ukraine. 

     

    +++ 24.02.2022 Angriff Russlands auf die Ukraine +++

    Herausfordernd in der aktuellen Lage ist die Unübersichtlichkeit der vorhandenen Informationen. Wie schon im Sommer, als ausländische Truppen Afghanistan verließen, hat das Team Soziale Hilfen das Funktionspostfach flucht-migration(at)drk(dot)de aktiviert. 

    Die Adresse richtete sich primär an Beratungsstellen oder sonstigen Angebote im DRK, sie kann aber auch von Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden.

    Im DRK-Generalsekretariat wird mit Hochdruck an der Informationsaufarbeitung gearbeitet, um einen Wissenstransfer verlässlicher Informationen zu den DRK-Landesverbänden sicher-zustellen, damit diese die Informationen an ihre DRK-Gliederungen, Beratungsstellen und Unterbringungseinrichtungen weiterleiten und so Einzelfallanfragen (soweit es möglich ist) beantworten können.

    Autor:innen: Team Soziale Hilfen und Soziales Ehrenamt, Themenfeld Flucht & Migration