DRK-Stellungnahme zum Versorgungsverbesserungsgesetz
DRK-Stellungnahme zum Versorgungsverbesserungsgesetz

Das Versorgungsverbesserungs- Gesetz (GPVG) bringt zusätzliches Personal in die Altenpflege, das es jetzt auszubilden gilt.

Stellungnahme des DRK zum Versorgungsverbesserungsgesetz eingereicht: Das Deutsche Rote Kreuz hatte die Möglichkeit, das Vorhaben der Bundesregierung, im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bis zum Jahresende 2020 noch wichtige Rechtsänderungen durch das Versorgungsverbesserungsgesetz auf den Weg zu bringen, zu kommentieren. Gesamtziel des Gesetzes ist es, die gesundheitliche und pflegerische Versorgung zeitnah und nachhaltig zu verbessern.

Der Gesetzesentwurf beinhaltet einen ersten und wichtigen Schritt, in den Einrichtungen dringend benötigtes Pflegepersonal auszubilden und aufzubauen, und er sichert die entsprechende Finanzierung. 

Zukunftsorientierte Personalausstattung

Die geplanten Neuregelungen im SGB XI Bereich betreffen maßgeblich einen ersten Schritt, hin zu einer zukunftsorientierten Personalausstattung in der stationären Altenhilfe, und zwar so, dass sich der Eigenanteil der Pflegebedürftigen dadurch nicht erhöht. 

Hintergrund hierfür sind die Ergebnisse des wissenschaftlichen Projekts nach § 113c SGB XI, in dem ein Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen entwickelt wurde. Dieses wird die Personalausstattungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zukünftig errechnen können, und zwar auf der Basis des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Bewohnern in Form des Gesamtcasemixes der Pflegegrade in den Einrichtungen.

In stationären Pflegeeinrichtungen besteht gemäß den o. g. Projektergebnissen ein durchschnittlicher Personalmehrbedarf iHv. 36%. Diesen Mehrbedarf differenzieren die Projektergebnisse nach Qualifikationsgruppen. Der Anteil an Assistenzkräften am gesamten Mehrbedarf beträgt wiederum 69% (Qualifikationsniveau 1 bis 3), d. h. wenn der zu einem späteren Zeitpunkt vollständig nach § 113c SGB XI anvisierte Personalmix umgesetzt wird, werden bundesweit insgesamt mehr Mitarbeitende für die stationäre Langzeitpflege ausgebildet und vorgesehen sein, was aus der Sicht des DRK zu begrüßen ist. 

Die im Versorgungsverbesserungsgesetz angedachten Regelungen würden in einer durchschnittlich großen stationären Pflegeeinrichtung mit 71 Bewohnerinnen und Bewohnern, entsprechend der statistischen Verteilung der Pflegegrade, zu einem Assistenzkräfteaufwuchs von 1,9 Mitarbeitenden führen. 

Demnach wird folgende im Versorgungsverbesserungsgesetz verankerte Berechnung zu Grunde gelegt: 
 
1. 0,016 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 

2. 0,016 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 

3. 0,025 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 

4. 0,032 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 

5. 0,036 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5.

Insgesamt sollen bis zu 20.000 Stellen für Pflegehilfskräfte finanziert werden. Dies ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, ist aber noch weit entfernt von den im o. g. Projekt ermittelten Mehrbedarfen, zumal gegenwärtig noch ein Gesamtkonzept zur Umsetzung des ermittelten Personalmehrbedarfs fehlt.

Das DRK hat sich im Rahmen der Stellungnahme auch dafür ausgesprochen, dass sichergestellt werden muss, dass die zusätzlichen Pflegeassistenten nicht auf die bestehenden Fachkraftquoten nach den jeweiligen Landesregelungen angerechnet werden dürfen. Ferner sollte die Einführung eines bundeseinheitlichen Personalbemessungsinstruments nach unserer Auffassung auch nicht zu einer faktischen Absenkung der bestehenden Personalschlüssel in den einzelnen Ländern führen, die gegebenenfalls bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt über den Durchschnittsergebnissen liegen. 

Pandemiebedingte Sonderregelungen

Das DRK begrüßt ferner die im Versorgungsverbesserungsgesetz angedachten, pandemiebedingten Sonderregelungen im SGB XI und im Pflegezeitgesetz, d. h. die Verlängerung des Geltungszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 des § 150 Absatz 5c SGB XI, zur Verwendbarkeit von im Jahr 2019 nicht verbrauchten Leistungsbeträgen des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI. Die in § 150 Absatz 5d SGB XI aufgenommen Regelungen, nach denen eine Anrechnung der im Geltungszeitraum der coronabedingten Regelungen in Anspruch genommenen Arbeitstage auf die regulären Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld nicht erfolgt, werden ebenfalls als sinnvoll erachtet.  

Entsprechend wird die in einem neuen § 9a Pflegezeitgesetz getroffene Regelung begrüßt, mit der die im Geltungszeitraum der durch Covid-19 bedingten Sonderregelung des § 9 Absatz 1 Pflegezeitgesetz in Anspruch genommenen Arbeitstage nicht auf das reguläre Recht, im Rahmen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz der Arbeit fernzubleiben, angerechnet werden.

Die weiteren Kommentierungen und Forderungen können der Stellungnahme des DRK zum Versorgungsverbesserungsgesetz entnommen werden.