Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes konsequent an den Bedürfnissen der betroffenen Menschen ausrichten
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes analog zur UN-Behindertenrechtskonvention konsequent an den Bedürfnissen der betroffenen Menschen ausrichten
Anfang 2017 ist das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft getreten. Das DRK hat sich sowohl einzelverbandlich als auch als Teil eines breiten Bündnisses von Verbänden an der Erarbeitung beteiligt. Dabei war unser Hauptanliegen die Abkehr vom alten Fürsorgeprinzip des SGB XII und die konsequente Hinwendung zum Selbstbestimmungs- und Teilhabeanspruch wie er in der UN-Behindertenrechtskonvention formuliert ist. Die gezielte politische Arbeit vieler Akteure hat zu deutlichen Verbesserungen im Gesetzestext geführt. Nun gilt es, den Umsetzungsprozess des BTHG, der sich bis 2020, zum Teil bis 2023, erstrecken wird, aktiv zu begleit.
Recht auf Teilhabe für alle Menschen mit Behinderungen umsetzen
  • Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben und Zugang zum Berufsbildungsbereich für alle Menschen mit Behinderungen
  • Streichung des Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung als Zugangskriterium für die Teilhabe am Arbeitsleben
Die UN-Behindertenrechtskonvention macht deutlich, dass alle Menschen mit Behinderungen, ungeachtet ihrer Art und Schwere, ein Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben haben. Doch in Deutschland gilt bis heute das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung als Zugangskriterium für die Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder in einer vergleichbaren Einrichtung. Damit werden Menschen mit einem hohen Unterstützungsbedarf vom Arbeitsleben ausgeschlossen. Obwohl die Wohlfahrtsverbände und andere diese Diskriminierung seit vielen Jahren kritisieren, blieb sie im neuen Bundesteilhabegesetz bestehen.
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