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Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen abbauen

Die Position des DRK zu Inklusion und Teilhabe wird entscheidend durch die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung bestimmt. Nach unserem Inklusionsverständnis soll jeder Mensch ein selbstbestimmtes Leben in seinem gewählten gesellschaftlichen Umfeld führen können. Nicht der einzelne Mensch muss sich anpassen, sondern die Gesellschaft: Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, Barrieren zu beseitigen, die Menschen ausschließen oder behindern.

Das Deutsche Rote Kreuz setzt sich insbesondere für besonders benachteiligte („most vulnerable“) Bevölkerungsgruppen ein. So lange die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft – Inklusion – noch nicht erreicht ist, zählen dazu auch Menschen mit Behinderungen.

  • Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes konsequent an den Bedürfnissen der betroffenen Menschen ausrichten

    Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes analog zur UN-Behindertenrechtskonvention konsequent an den Bedürfnissen der betroffenen Menschen ausrichten

    Anfang 2017 ist das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft getreten. Das DRK hat sich sowohl einzelverbandlich als auch als Teil eines breiten Bündnisses von Verbänden an der Erarbeitung beteiligt.

    Dabei war unser Hauptanliegen die Abkehr vom alten Fürsorgeprinzip des SGB XII und die konsequente Hinwendung zum Selbstbestimmungs- und Teilhabeanspruch wie er in der UN-Behindertenrechtskonvention formuliert ist.

    Die gezielte politische Arbeit vieler Akteure hat zu deutlichen Verbesserungen im Gesetzestext geführt. Nun gilt es, den Umsetzungsprozess des BTHG, der sich bis 2020, zum Teil bis 2023, erstrecken wird, aktiv zu begleit.

  • Recht auf Teilhabe für alle Menschen mit Behinderungen umsetzen
    • Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben und Zugang zum Berufsbildungsbereich für alle Menschen mit Behinderungen
    • Streichung des Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung als Zugangskriterium für die Teilhabe am Arbeitsleben

    Die UN-Behindertenrechtskonvention macht deutlich, dass alle Menschen mit Behinderungen, ungeachtet ihrer Art und Schwere, ein Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben haben.

    Doch in Deutschland gilt bis heute das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung als Zugangskriterium für die Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder in einer vergleichbaren Einrichtung. Damit werden Menschen mit einem hohen Unterstützungsbedarf vom Arbeitsleben ausgeschlossen.

    Obwohl die Wohlfahrtsverbände und andere diese Diskriminierung seit vielen Jahren kritisieren, blieb sie im neuen Bundesteilhabegesetz bestehen.

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