Leitfaden zur Entwicklung eines Gewaltschutzkonzeptes für die Einrichtungen der DRK-Kinder- & Jugendhilfe

Mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) im Juni 2021 sind die Träger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zur Vorhaltung eigener Gewaltschutzkonzepte verpflichtet. Andernfalls riskieren sie den Entzug oder die Nicht-Erteilung ihrer Betriebserlaubnis. Der vorliegende Leitfaden möchte die Träger und Einrichtungen der DRK-Kinder- und Jugendhilfe unterstützen, eigene passgenaue, einrichtungsspezifische Gewaltschutzkonzepte zu entwickeln und vorzuhalten.