Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird die Grundlohnrate zur verbindlichen Obergrenze für GKV-Ausgaben. Als Steuerungsgröße ist die Grundlohnrate dafür nur bedingt geeignet. Für das DRK gilt: Tarifabschlüsse oberhalb der Grundlohnrate können nicht mehr vollständig refinanziert werden – die Lücke müssen Träger selbst schließen.
