Förderprogramm "Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen"

25.02.2022: Das Förderprogramm "Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen" hat eine Laufzeit von 2020 bis 2023 und ein Volumen von 150 Millionen Euro. Das erste Förderfenster war bis zum 15. Dezember 2020 geöffnet und von großer Resonanz gezeichnet. Die im Rahmen des ersten Förderfensters eingegangenen Anträge binden einen Großteil des derzeit zur Verfügung stehenden Programmvolumens. Ob und wann ein zweites Förderfenster geöffnet werden kann, ist abhängig von den laufenden Haushaltsaufstellungsverfahren und der daraus resultierenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Vor diesem Hintergrund folgen nähere Informationen erst nach Abschluss der Haushaltsverhandlungen. 

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22.09.2021: Im Rahmen des Nachtraghaushaltes 2020 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) das Förderprogramm "Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen" mit einem Gesamtfördervolumen von 150 Mio. Euro ins Leben gerufen. Das Programm wird von 2020 bis 2023 soziale Einrichtungen dabei unterstützen, sich gegen die bereits spürbaren Folgen des Klimawandels wie Hitze oder Starkregen zu wappnen. Ein weiteres Förderfenster wird voraussichtlich im Frühjahr 2022 geöffnet.

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  • Gegenstand der Förderung

    Die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfasst die folgenden Förderschwerpunkte (FSP): 

    • FSP 1: Beratung und Erstellung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel. Zum Beispiel eine erste Einstiegs- und Orientierungsberatung und/oder die Erstellung eines Anpassungskonzeptes, wie zum Beispiel eine Risiko- bzw. Gefahren- und Betroffenheitsanalyse und daraufhin Empfehlung für mögliche bauliche Umsetzung. 

    • FSP 2: Investive Maßnahmen zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen. Zum Beispiel Maßnahmen zur Verschattung von Gebäuden, wie Jalousien oder Markisen, Anlagen zur Raumkühlung oder Erneuerung von Fenstern oder Maßnahmen zur Wärme- und Kältedämmung von Gebäudefassaden und Dächern, Installation von Trinkwasserbrunnen oder Wasserspielplätze.  

    • FSP 3: Kampagnen und Weiterbildungsprogramme zur Sensibilisierung für den Umgang mit klimabedingten Belastungen im Bereich der Sozial- und Bildungsarbeit. Gefördert werden hier zum Beispiel Sach- und Personalausgaben für Fachpersonal, dass die Konzeption von Beratungs- und Fortbildungsformaten erarbeitet oder Sachausgaben/Kosten für Veranstaltungen, Workshops oder Kampagnen.  

    Wichtig: Es können gleichzeitig mehrere Förderschwerpunkte beantragt werden. 

  • Ist meine Organisation antragsberechtigt?

    Antragsberechtigt sind soziale Einrichtungen in kommunaler, kirchlicher oder freier Trägerschaft, deren Träger und deren Spitzenverbände sowie Verbände auf Landes-, Bezirks- oder Kreisebene und weitere gemeinnützige juristische Personen mit Schwerpunkt der sozialen Arbeit und der Wohlfahrtspflege mit überwiegender Aktivität in Deutschland.  

    In Förderschwerpunkt 3 sind zusätzlich Institutionen, wie z. B. Bildungsträger, Vereine und Stiftungen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Hochschulen sowie Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland als Verbundpartner antragsberechtigt. Förderfähig sind jedoch nur solche Vorhaben, die entweder von Stellen mit überverbandlichen Koordinationsaufgaben oder im Verbund mit mindestens einer sozialen Einrichtung beziehungsweise eines Sozialverbands oder -trägers umgesetzt werden. 

  • Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

    Für die Förderung investiver Maßnahmen in FSP 2 müssen sich die entsprechenden Flächen, Grundstücke und baulichen Anlagen (insbesondere Gebäude) im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der/s Antragstellenden befinden. Sofern dies nicht der Fall ist, muss der/die Antragstellende sicherstellen, dass die Nutzung der Flächen, Grundstücke, Gewässer oder baulichen Anlagen bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gewährleistet ist (beispielsweise im Rahmen abgeschlossener Nutzungs-, Miet-, Pacht- oder Gestattungsverträge). Die jeweilige Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid festgelegt und kann bis zu 15 Jahre betragen.  

  • Wie wird mein Vorhaben gefördert?

    Allgemein:  

    • Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis gewährt. 

    • Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Finanzierung erfolgt bei Projekten auf Kostenbasis in der Regel als Anteilfinanzierung und bei Projekten auf Ausgabenbasis in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung. 

    Förderquoten

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit nicht wirtschaftlicher Betätigung, wie insbesondere Kommunen: 

    • Förderquote: bis zu 80 Prozent; bis zu 90 Prozent für Förderschwerpunkt 1 

    Finanzschwache Kommunen sowie juristische Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüsse, wie insbesondere Wohlfahrtsverbände: 

    • Förderquote: bis zu 90 Prozent   

    • Förderquoten für Anträge, die bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden: bis zu 100 Prozent für den Förderschwerpunkt 1 sowie für schnell umsetzbare Maßnahmen unter Förderschwerpunkt 2, die keine öffentlich-rechtliche Genehmigung erfordern und eine Laufzeit von voraussichtlich maximal sechs Monaten haben 

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts mit wirtschaftlicher Betätigung: 

    • Förderquote: bis zu 75 Prozent 

    • Förderquoten für Anträge, die bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden: bis zu 85 Prozent für den Förderschwerpunkt 1, sowie für schnell umsetzbare Maßnahmen unter Förderschwerpunkt 2, die keine öffentlich-rechtliche Genehmigung erfordern und eine Laufzeit von voraussichtlich maximal sechs Monaten haben 

    Staatliche/ staatlich anerkannte Hochschulen und öffentlich grundfinanzierte Forschungseinrichtungen (nur in Verbundvorhaben im Rahmen des Förderschwerpunkts 3 möglich): 

    • Förderquote: bis zu 85 Prozent 

    Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen. 

  • Zeitlicher Rahmen

    Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2023. Ein erstes Antragsfenster wurde zum 15. Dezember 2020 geschlossen. Ein weiteres Antragsfenster ist im Frühjahr 2022 vorgesehen.

    Die geförderten Vorhaben müssen bis zum 1. Juli 2023 abgeschlossen sein.

  • Was muss ich bei der Antragsstellung beachten?  

    Das Antragsverfahren erfolgt einstufig über das elektronische Antragssystem easy-Online direkt durch den Antragstellenden. Der Antrag muss im Nachgang durch den Antragstellenden ausgedruckt, rechtsverbindlich gezeichnet und an die Projektträgerin (Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH) versandt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Projektträgerin. 

  • Fragen?

    Wenn Sie weitere Fragen zu dem Förderprogramm Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen haben, wenden Sie sich gerne dirket an die Projektträgerin:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Köthener Straße 4
    10963 Berlin

    Kontakt:

    • Telefon: +49 30 700 181 605
    • E-Mail: AnpaSo(at)z-u-g.org

     

  • Rückmeldungen zu gestellten Förderanträgen

    Da es für uns alle ein neues Förderprogramm ist, freuen wir uns über Rückmeldungen zu gestellten Förderanträgen zu Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen aus den Landesverbänden/DRK Gliederungen, um darüber in den Austausch zu kommen und von einander zu lernen!

Ansprechpartnerin im Generalsekretariat

Ansprechpartnerin im Generalsekretariat
Katja Plume Rüdiger Fritz / DRK

im Organigramm

Team: Kinder, Jugend & Bildung
Klima/Kita

Katja Plume

Katja Plume leitet als Referentin Klimaanpassung das Projekt "Klimaanpassung in der DRK-Kindertagesbetreuung" und ist darüber hinaus ansprechbar für die Themen Klimaschutz und Nachhaltigkeit.

Katja Plume hat Ethnologie und Politikwissenschaft (M.A.) sowie Nachhaltiges Tourismusmanagement (M.A.) studiert und war mehrere Jahre in Non-Profit-Organisationen im Themenfeld Natur-, Umwelt- und Klimaschutz tätig. Darüber hinaus hat sie Projekte in der Entwicklungszusammenarbeit koordiniert und Projekte zum Globalen Lernen durchgeführt.

k.plume(at)drk.de
+49 30 854 04-208

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